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Zusammenarbeit an der Grenze mit Frankreich

PRESSEMITTEILUNG

Zusammenarbeit an der Grenze mit Frankreich

Im neuenburgischen und waadtländischen Bahn-Grenzverkehr Richtung Frasne
(F) werden die Zollformalitäten vereinfacht. Der Bundesrat hat heute
zwei Vereinbarungen mit Frankreich genehmigt, welche die bereits
bestehenden Vereinbarungen anpassen und ausdehnen.

Bei den Vereinbarungen handelt es sich um Standardverträge, die mit
allen Nachbarländern der Schweiz abgeschlossen werden. Mit Frankreich
bestehen heute gestützt auf das Rahmenabkommen vom 28. September 1960
bereits mehrere solche Vereinbarungen. Diese Zusammenarbeit in Form von
“nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen“ verfolgt zwei Ziele:
Zum einen erleichtert sie den Reisenden den Grenzübergang, indem sie nur
noch einmal anhalten müssen oder bereits im Zug während der Fahrt
zollpflichtige Ware anmelden können, und zum andern können die
Zollorgane ihren Bestand auf den betreffenden Posten reduzieren und das
freigespielte Personal für andere Überwachungsaufgaben einsetzen.

In nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen unterstützen und
sichern sich die Bediensteten der beiden Länder gegenseitig bei der
Aufgabenerfüllung, wobei jeder Bedienstete seinen eigenen Auftrag
wahrnimmt.

Die erste der beiden verabschiedeten Vereinbarungen, jene betreffend die
Änderung der „Vereinbarung vom 4. Dezember 1969 zwischen der Schweiz und
Frankreich über die Errichtung nebeneinanderliegender
Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof Pontarlier auf französischem
Hoheitsgebiet“, musste neu gefasst werden, da seit dem 1. April 1992 der
Güterverkehr im Bahnhof von Pontarlier aufgehoben worden ist.

Bei der zweiten Vorlage geht es um eine Änderung der „Vereinbarung vom
19. Juli 1967 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung
nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof  Vallorbe und
die Grenzabfertigung während der Fahrt auf der Strecke
Frasne-Vallorbe-Lausanne“. Hier - und auch in der
Pontarlier-Vereinbarung - wurde eine neue Bestimmung aufgenommen, welche
es den Bediensteten beider Staaten erlaubt, verhaftete oder
zurückgewiesene Personen, welche
 mit dem letzten Zug angekommen sind, nicht mehr nur im Zug
zurückzuführen. Vielmehr ist eine Rückführung auch im Fahrzeug der
Bediensteten der Vertragstaaten, über eine autorisierte Route,
gestattet.

Die neuen Vereinbarungen stehen im Einklang mit dem 1990 mit der EU
geschlossenen Abkommen über die Erleichterung der Kontrolle und
Formalitäten im Güterverkehr.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskunft: Daniel Etter, Rechtsdienst Eidg. Zollverwaltung, 031/322 68 15

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18.9.2000