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Neue Rücktrittsregelung für das militärische Berufspersonal und für Grenzwächter

PRESSEMITTEILUNG

Neue Rücktrittsregelung für das militärische Berufspersonal und für
Grenzwächter

Der Bundesrat hat die Verordnung über die Leistungen bei vorzeitigem
Altersrücktritt von Bediensteten in besonderen Dienstverhältnissen
(VLVA) geändert. Die Änderungen treten auf den 1. Januar 2001 in Kraft.

Die Leistungen bei vorzeitigem Altersrücktritt gestützt auf die VLVA
gaben in den vergangenen Jahren verschiedentlich Anlass zu Kritik in der
Öffentlichkeit und im Parlament. Am 18. September 1996 reichte
Nationalrat Pierre Chiffelle (SP/VD) eine Interpellation mit dem Titel
„5-Stern-Renten für 3-Stern-Personen?“ ein. In seiner Antwort vom 25.
November 1996 versprach der Bundesrat, „die Leistungen aller
Personalkategorien gemäss VLVA bzw. deren Angemessenheit im heutigen
personal- und finanzpolitischen Umfeld in nächster Zeit einer näheren
Prüfung zu unterziehen“.

Die VLVA gilt für die Bediensteten in den folgenden besonderen
Dienstverhältnissen:

a. alle in Artikel 1 der Rechtsstellungsverordnung vom 2. Dezember 1996
genannten Personen (siehe Kasten S. 2);
b. Angehörige des Instruktionskorps;
c. Werkpilotenpersonal der Luftwaffe;
d. Testpilotenpersonal der Gruppe Rüstung, dessen Einsätze im Flugdienst
einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen;
e. Bedienstete der Flugverkehrsleitung und Flugsicherung der Luftwaffe;
f. Angehörige des Überwachungsgeschwaders;
g. Piloten, bei denen der überwiegende Teil ihrer fliegerischen
Tätigkeit in der Durchführung von Dienstflügen im Sinne von Artikel 3
    Buchstaben a und b der Flugdienstordnung vom 4. Oktober 1999
bestehen;
h. Angehörige des Grenzwachtkorps, die uniformiert und bewaffnet sind,
dem Militärstrafrecht und der Militärgerichtsbarkeit nach Artikel
   137 des Zollgesetzes unterstehen und den Grad eines Offiziers,
Unteroffiziers, Gefreiten oder Grenzwächters bekleiden.

Nach bisherigem Recht haben die rund 4000 der VLVA unterstellten
Personen ab ihrem vorzeitigen Altersrücktritt - je nach Funktion ab dem
58., 60. oder 62. - in Einzelfällen aber schon ab dem 50. Altersjahr -
Anspruch auf eine Zusatzleistung zusätzlich zu den Leistungen der
Pensionskasse des Bundes (PKB). Zusammen mit der Zusatzleistung und der
PKB-Rente erhalten die Bediensteten nach ihrem vorzeitigen
Altersrücktritt 80 Prozent des letzten Lohnes ausgerichtet; falls noch
ein Anspruch auf Familien- oder Kinderzulage besteht, sind es sogar 90
Prozent. Mit dem Erreichen des 65. Altersjahres entfällt die
Zusatzleistung gemäss VLVA.  Ab diesem Zeitpunkt sind die
Leistungsansprüche identisch mit denjenigen der übrigen
Bundesbediensteten (PKB-Rente plus AHV). Ferner ist es möglich, die
Zusatzleistung ganz oder teilweise in Form einer Kapitalabfindung
„auszukaufen“. Pro Jahr werden rund 60 bis 80 Personen mit Anspruch auf
Leistungen der VLVA vorzeitig pensioniert.

Den Bestimmungen der Rechtsstellungsverordnung unterstehen:

a. der Generalstabschef, der Chef Heer, der Rüstungschef, die
Kommandanten der Feldarmeekorps und des Gebirgsarmeekorps und der
   Kommandant der Luftwaffe;
b. die Kommandanten der Felddivisionen, der Gebirgsdivisionen und der
Territorialdivisionen;
c. die Direktoren der Bundesämter für Kampftruppen,
Unterstützungstruppen, Logistiktruppen und Ausbildung der Luftwaffe, der

   Stellvertreter des Generalstabschefs, die Unterstabschefs und der
Stabschef Operative Schulung des Generalstabes, der Stellvertreter
   des Chefs Heer, die Unterstabschefs des Heeres, der Kommandant der
Stabs- und Kommandantenschulen und der Chef der
   Untergruppe Operationen der Luftwaffe;
d. die Kommandanten der Territorial- und Panzerbrigaden, der
Übermittlungs-, Flieger-, Flugplatz-, Fliegerabwehr- und
Informatikbrigaden
   sowie die Stabschefs der Armeekorps und der Stabschef der Luftwaffe;
e. der Direktor der Militärischen Führungsschule, der Kommandant der
Generalstabsschule und die Stellvertreter der Direktoren der
   Bundesämter für Kampf-, Unterstützungs- und Logistiktruppen.

Neu wird ein vorzeitiger Altersrücktritt vor dem 55. Altersjahr nicht
mehr möglich sein, die Zusatzleistungen werden längstens bis zum 62.
Altersjahr ausgerichtet. Zudem kann die Zusatzleistung nicht mehr als
Kapitalabfindung „ausgekauft“ werden.

In den Übergangsbestimmungen wird festgelegt, dass Bedienstete, deren
besonderes Dienstverhältnis bis zum 31. Dezember 2003 beendet wird, die
Zusatzleistung nach altem Recht bis zur Vollendung des 65. Altersjahres
erhalten. Zudem wird Bediensteten, welchen das Dienstverhältnis zwischen
dem 1. Januar 2004 und dem 31. Dezember 2010 wegen Erreichen der
Altersgrenze nach VLVA aufgelöst wird, die Zusatzleistung nach Artikel 8
zwischen dem 63. und 65. Altersjahr degressiv ausgerichtet.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskunft:
Roland Hämmerli, Eidg. Personalamt, Leiter Systempflege und
Koordination,
Tel. 031 322 62 73

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