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GUB-Eintrag

PRESSEMITTEILUNG / Bern, 10.8.2000

GUB-Eintrag

GUB-Eintrag für den Mais „Rheintaler Ribel“

Die Bezeichnung „Rheintaler Ribel“ kann als geschützte
Ursprungsbezeichnung (GUB) ins Register eingetragen werden. Das
Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) hat eine Einsprache aufgrund eines
Vergleiches zwischen den Parteien abgeschrieben. Auf die Einsprache
gegen die Eintragung von „Bündnerfleisch“ als geschützte geographische
Angabe (GGA) trat das BLW nicht ein.
Im Rahmen der öffentlichen Auflage der Eintragungsgesuche für
„Rheintaler Ribel“ als GUB und für „Bündnerfleisch“ als GGA sind beim
BLW je eine Einsprache eingegangen. Das BLW hat nun die entsprechenden
Entscheide getroffen. In Sachen GUB für „Rheintaler Ribel“ schrieb das
BLW die Einsprache aufgrund eines Vergleiches zwischen den Parteien
ab. Die Bezeich-nung kann daher als GUB ins Register eintragen werden.
Auf die Einsprache gegen die Eintra-gung von „Bündnerfleisch“ als GGA
trat das BLW mangels Einsprachelegitimation nicht ein. Gegen diesen
Nichteintretensentscheid läuft nun die Beschwerdefrist von 30 Tagen.
Mit dem Eintrag von GUB und jenem von GGA lassen sich die Gebietsnamen
von landwirt-schaftlichen Erzeugnissen schützen, deren Qualität und
Haupteigenschaften durch ihre geo-graphische Herkunft bestimmt werden.
Ist ein Name geschützt, darf er nur von Produzenten des entsprechend
definierten geographischen Gebiets benutzt werden, sofern sie sich an
ein detailliertes Pflichtenheft halten.

Auskünfte:
Isabelle Pasche, Rechtsdienst, Tel. 031 322 25 39