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Keine alten Eisenbahnschwellen mehr für Gärten und Kinderspielplätze

MEDIENMITTEILUNG

Geänderte Stoffverordnung geht in die Vernehmlassung

Keine alten Eisenbahnschwellen mehr für Gärten und Kinderspielplätze

Der Verkauf von ausgedienten, mit Teeröl imprägnierten Eisenbahnschwellen an
Privatpersonen soll verboten werden. Eisenbahnschwellen sollen nicht mehr
für Kinderspielplätze und Gärten verkauft werden. Sie enthalten eine
Substanz, die bei Hautkontakt Krebs erzeugen kann. Für krebserzeugende
Substanzen in Holzschutzmitteln sollen künftig deutlich tiefere Grenzwerte
gelten. Dies sind die Hauptpunkte der geänderten Stoffverordnung, die das
Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation
(UVEK) heute in die Vernehmlassung schickt.

Das UVEK möchte die Stoffverordnung um folgende Punkte erweitern: Für
Benzo(a)pyren in teerölhaltigen Holzschutzmitteln wird ein Grenzwert von 50
Milligramm pro Kilogramm (ppm) und für wasserlösliche Phenole ein solcher
von 3 Prozent eingeführt. Die Bahnen dürfen ihre Schwellen nur dann abgeben,
wenn diese mit Holzschutzmitteln behandelt worden sind, welche die neuen
Grenzwerte einhalten. Das behandelte Holz darf indes nur für die Verwendung
im Gleisbau, bei Hangverbauungen oder für andere, Mensch und Nutztier nicht
gefährdende Anwendungen verwendet werden. Die Verordnung gilt für sämtliche
teerölimprägnierten Holzprodukte, also zum Beispiel auch für Gartenzäune und
Pfosten.

Bahnschwellen enthalten krebserregende Stoffe

Eisenbahnschwellen stehen bis zu 25 Jahre lang bei der Bahn im Einsatz.
Während dieser Zeit geben sie etwa einen Drittel der 15 Kilogramm Teeröl,
mit denen sie imprägniert worden sind, an die Umwelt ab. In den
Holzschwellen verbleiben vor allem die schwerflüchtigen Bestandteile, wie
die EMPA in einer Studie festgestellt hat. Teeröl besteht bis zu 85 Prozent
aus polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK). Diese sind schwer
abbaubar, reichern sich in Lebewesen an und sind giftig für
Wasserorganismen. Einige PAK, zum Beispiel Benzo(a)pyren, können Krebs
auslösen.

Jährlich ersetzen Transportunternehmen in der Schweiz gut 200 000
Eisenbahnschwellen. Die alten Schwellen verkaufen sie teilweise als
Baumaterial an Gross- und Kleinkunden, die das Holz zum Beispiel im
Gartenbau, für Sandkästen oder Sitzbänke weiter verwenden. Bei Nutzungen mit
regelmässigem Hautkontakt können die krebserzeugenden Substanzen, die sich
immer noch im Holz befinden, vom Körper aufgenommen werden. Es gibt zwar
noch keine Studie, die einen Zusammenhang zwischen dem Kontakt mit alten
Holzschwellen und einer Krebserkrankung aufzeigen würde. Trotzdem ist -
gestützt auf das Vorsorgeprinzip im Umweltschutzgesetz - auf den Einsatz in
geschlossenen Räumen, auf Kinderspielplätzen oder als Einfassung von
Gartenbeeten zu verzichten.

Es ist heute möglich, teerölhaltige Holzschutzmittel mit einem weit
geringeren Gehalt an Benzo(a)pyren herzustellen - notabene bei
gleichbleibender Schutzwirkung. Das von der SBB AG seit 1998 für das
Imprägnieren von neuen Schwellen verwendete Teeröl enthält noch einen
Zehntel Benzo(a)pyren (50 ppm) der in der Vergangenheit gebräuchlichen
Mittel. Es liegen aber hinreichende wissenschaftliche Beweise vor, dass auch
bei Teerölen mit einem Benzo(a)pyren-Gehalt von weniger als 50 ppm ein
Krebsrisiko für die Anwender nicht ausgeschlossen werden kann.

Wohin mit ausgedienten Eisenbahnschwellen?

Bisher sind kaum Holzschwellen zur Entsorgung angefallen - die
entsprechenden Entsorgungswege müssen zuerst aufgebaut werden. Der grösste
Teil der Teerölimprägnierungsstoffe bleibt in der Holzschwelle zurück.
Deshalb müssen die ausgedienten Schwellen in Kehrichtverbrennungsanlagen,
Zementwerken oder speziellen Altholzverbrennungsanlagen entsorgt werden. In
der Schweiz offerieren bereits einzelne spezialisierte Firmen die Entsorgung
von kleinen Mengen. Müssten nun sämtliche ausgebauten Schwellen auf diese
Weise entsorgt werden, würden für die Entsorgung jeder Tonne Kosten von 170
bis 250 Franken anfallen - bei 200 000 Schwellen ergibt dies jährliche
Kosten von total 2,9 bis 4 Millionen Franken.

Es besteht keine Sanierungspflicht

Die neue Verordnung enthält keine Sanierungspflicht - es wird also nicht die
Verwendung, sondern lediglich der Verkauf der Schwellen verboten.
Bahnschwellen, die bereits für private Zwecke verwendet worden sind, muss
man weder entfernen, noch durch andere Hölzer ersetzen.

Für die Hobbygärtner gibt es geeignete Alternativen zu den Bahnschwellen:
Zum Bau von Gartenanlagen und Spielplätzen können sie auch unbehandelte
Edelkastanie, Eiche und Robinie einsetzen. Das Kernholz dieser Baumarten ist
widerstandsfähig und weist eine Lebensdauer von mehr als 25 Jahren auf. Eine
preisgünstigere Lösung ist der Einsatz von Holzarten mit einer geringeren
Resistenz wie Lärche und Douglasie. Ebenso kann mit andern Holzschutzmitteln
imprägniertes Holz, das den gesetzlichen Anforderungen entspricht, verwendet
werden. Für Stützmauern und die Einfassung von Beeten oder Sandkästen eignen
sich zudem auch Steine.

Die EU geht über die Bücher

In der Europäischen Union darf frisch imprägniertes Holz nur für gewerbliche
und industrielle Zwecke verwendet werden. Untersagt ist der Einsatz von
Bahnschwellen auf Kinderspielplätzen und für Freizeitanlagen. Erlaubt sind
Teeröle mit Benzo(a)pyren bis zu 500 ppm für die Imprägnierung von
Eisenbahnschwellen, Strommasten und Zäunen. Die Europäische Kommission prüft
zurzeit, ob es angemessen ist, die in der EG-Richtlinie enthaltenen
Bestimmungen über Teeröle auf Grund der neuen wissenschaftlichen
Erkenntnisse zu verschärfen.

Bern, 27. Juli 2000

UVEK Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation
Pressedienst

Auskünfte:

Georg Karlaganis, Chef der Abteilung Stoffe, Boden, Biotechnologie,
Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), Tel. 031 322 69 55

Anna Wälty Küng, Sektion umweltgefährdende Produkte, Bundesamt für Umwelt,
Wald und Landschaft (BUWAL), Tel. 031 323 13 17

Beilagen:

Änderung Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (Stoffverordnung, StoV),
Erläuternder Bericht zur Änderung des Anhangs 4.4 Holzschutzmittel der
Stoffverordnung und Änderung der Waldverodnung