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Verordnungsänderungen im Rahmen der ersten KVG-Teilrevision

Medienmitteilung 14. Juli 2000

Verordnungsänderungen im Rahmen der ersten KVG-Teilrevision: Befristete
Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern

Das Eidgenössische Departement des Innern hat als Folge der ersten
KVG-Teil-revision, die am 1. Januar 2001 in Kraft treten wird, drei
Verordnungsänderungen in die Vernehmlassung geschickt. Diese Änderungen
betreffen schwergewichtig die Sistierung der Versicherungspflicht bei mehr
als 60 Tage dauernden militäri-schen Dienstleistungen und die auf drei Jahre
befristete Einschränkung der Zu-lassung von Leistungserbringern als
Kostendämpfungsmassnahmen im ambu-lanten Bereich. Die Vernehmlassungsfrist
läuft bis zum 15. September 2000.

Die erste Teilrevision des Krankenversicherungsgesetzes wurde vom Parlament
im vergangenen März verabschiedet. Mit dieser Teilrevision ging es dem
Bundesrat um die Verstärkung der Solidarität, der Kosteneindämmung und um
gezielte Gesetzesän-derungen, welche die in der Praxis der
Krankenversicherung festgestellten Mängel kor-rigieren sollen (z.B.
erleichterter Wechsel des Versicherers). Aufgenommen wurde vom Parlament
auch eine auf drei Jahre befristete Einschränkung der Zulassung von
Lei-stungserbringern. Die praktische Umsetzung der Gesetzesänderung bedarf
einer Teil-revision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), der
Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) und
der Verordnung über die Beiträge des Bundes zur Prämienverbilligung in der
Krankenversicherung. Es handelt sich in erster Linie um folgende Änderungen:

In Bezug auf die Versicherungspflicht:
? Für Versicherte, welche während mehr als 60 aufeinanderfolgenden Tagen der
Mi-litärversicherung unterstellt sind, wird die Versicherungspflicht
sistiert. Um von der Prämienzahlungspflicht befreit zu werden, hat die
versicherte Person dem Versiche-rer den Nachweis zu erbringen, wie lange sie
effektiv beispielsweise Militärdienst zu leisten hat. Falls die versicherte
Person in den Genuss von Prämienverbilligungs-beiträgen kommt, können die
Kantone vorsehen, dass für die Zeit der Sistierung der Versiche-rungspflicht
auch keine Prämienverbilligungsbeiträge ausgezahlt werden.

In Bezug auf die Kosteneindämmung:
? Die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern ist Teil einer vom
Parla-ment geforderten Doppelstrategie im Hinblick auf eine wirksamere
Kosteneindäm-mung im ambulanten Bereich.
Mit der vorgeschlagenen Regelung soll nun den Kantonen die Möglichkeit
einge-räumt werden, auf Grund der jeweiligen Versorgungsdichten zu
entscheiden, ob eine Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern
oder Kategorien von Leistungserbringern (z.B. Spezialitäten von Ärzten und
Ärztinnen) notwendig ist. Das Gesundheitswesen fällt im wesentlichen unter
kantonale Kompetenz. Deshalb sollen mit der vorgeschlagenen Massnahme die
Kantone im ambulanten Bereich analog zur Spitalplanung die Möglichkeit
erhalten, mit Blick auf eine optimale Ge-sundheitsversorgung der Bevölkerung
und die Kosten, die Leistungserbringer zu koordinieren und die Ressourcen zu
optimieren. Dazu bietet die Einschränkung der Zulassung von
Leistungserbringern im ambulanten Bereich mindestens kurzfristig und für
eine befristete Dauer die Voraussetzung. Diese Begrenzung erscheint nicht
zuletzt im Hinblick auf die mögliche Zunahme von Leistungserbringern im
Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen
Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und der Schweiz über die Freizügigkeit
notwendig, zumal mit dem Inkrafttreten des Abkommens im Prinzip etwa 2'300
an Schweizer Spitälern arbeitende Ärzte und Ärztinnen aus EU-Ländern die
Möglichkeit hätten, eine eigene Praxis zu eröffnen.

In Bezug auf die Prämienverbilligung:
? Der Bundesrat sieht vor, den Kreis der Personen, die auf
Prämienverbilligung An-spruch haben, auch auf versicherungspflichtige
Personen auszudehnen, die zwar keinen Wohnsitz in der Schweiz haben, sich
aber für längere Zeit in der Schweiz aufhalten (wie beispielsweise Kurz- und
Jahresaufenthalter). Die Regelungen zur Prämienverbilligung für Personen,
die auf Grund der bilateralen Abkommen der Versicherungspflicht unterstehen,
werden in einem separaten Entwurf präsentiert.

 EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT
 DES INNERN
 Presse- und Informationsdienst

Auskünfte: Tel. 031/322 90 04
 Fritz Britt, Vizedirektor
 Hauptabteilung Krankenversicherung
 Bundesamt für Sozialversicherung

Beilagen: Vernehmlassungsbericht, Verordnungsänderungen, Liste der
Vernehmlassungsadressat/innen

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Internet unter www.bsv.admin.ch