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Umsetzung des Landverkehrsabkommens

MEDIENMITTEILUNG

Umsetzung des Landverkehrsabkommens

Das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat
die Ver-nehmlassung zu verschiedenen Verordnungen zur Umsetzung des
Landverkehrsab-kommens mit der EU gestartet. Sie regeln den Vollzug der
Kontingente für 40-Tonnen-Lastwagen sowie für Leer- und Leichtfahrten. Zudem
werden die Mindestanforderungen für die Zulassung als
Strassentransportunternehmen sowie die technischen und sozialen Normen für
die Abwicklung von Transporten von gefährlichen Gütern auf der Strasse
festgelegt. Die Kantone, Parteien und interessierte Organisationen haben bis
zum 1. September Zeit, sich zu den Verordnungsentwürfen zu äussern.

1. Kontingente

Das Landverkehrsabkommen sieht für die Jahre 2001 bis 2004 neben der
Erhöhung der Ge-wichtslimite auf 34 Tonnen auch Kontingente für Fahrten mit
Lastwagen von 40 Tonnen Ge-samtgewicht vor. Den EU- wie auch den Schweizer
Transporteuren stehen für die ersten beiden Jahre je 300'000 und für die
zweiten zwei Jahre je 400'000 Kontingentsbewilligungen zur Verfü-gung.

Die Verordnung über die Kontingente regelt die Erteilung solcher
Kontingentsbewilligungen und das Inkasso der damit anfallenden Abgaben. Die
den Schweizer Transporteuren zustehenden 40 Tonnen-Kontingentsbewilligungen
werden je zur Hälfte vom Bund und den Kantonen erteilt, wobei die
Bundeskontingente für den Transit- und den Import-/Exportverkehr reserviert
sind. Die Kantone erteilen die Kontingentsbewilligungen für die
Binnentransporte für Lastwagen, die auf ihrem Hoheitsgebiet immatrikuliert
sind.

Die Zuteilung der Kontingente ist abhängig von der Definition des Begriffes
Binnenfahrt. Der Verordnungsentwurf enthält dazu vier Varianten:

? Ein Kontingent für eine Fahrt von A nach B ohne Umlad an einem bestimmten
Tag.

? Ein Kontingent für mehrere Hin- und Rückfahrten von A nach B ohne Umlad an
einem be-stimmten Tag

? X Kontingente für eine Tageskarte (unbeschränkt viele Fahrten in der
ganzen Schweiz an einem bestimmten Tag)

? Ein Kontingent für eine Tageskarte (unbeschränkt viele Fahrten in der
ganzen Schweiz an einem bestimmten Tag)

Der Aufwand des Vollzuges (Kontrolle und Inkasso) variiert je nach Variante.

Bei den parlamentarischen Beratungen über das Verkehrsverlagerungsgesetz
wurde beschlossen, die vom Bund verteilten Kontingente von der Benutzung des
Bahnangebotes abhängig zu machen. Eine entsprechende Kann-Vorschrift wurde
in das Gesetz aufgenommen. Zur Konkretisierung dieser Vorschrift werden drei
Vorschläge unterbreitet, bei denen grosses Gewicht auf ihre
Vollzugstauglichkeit gelegt wurde. Sie reichen von einer vollständigen
Bindung bis zum Verzicht einer Koppelung der Kontingentserteilung an das
Bahnangebot.

Da es sich bei diesen Kontingenten um eine befristete Übergangslösung
handelt, galt es für die Erhebung der Abgabe eine möglichst einfache Lösung
zu finden. Bis zu 34 Tonnen erfolgt die Berechnung über das System der
leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA). Für die Differenz bis zu 40
Tonnen wird eine durchschnittliche Zusatzabgabe (DZA) erhoben, welche
aufgrund der Emissionskategorien und einer Kilometerleistung festgelegt
wurde.

Zusätzlich zu den 40 Tonnen Kontingenten sind bis 2004 jährlich 220'000
Kontingentsbewilli-gungen für Leicht- und Leerfahrten im alpenquerenden
Transitverkehr an die EU- und 22'000 an die Schweizer Transporteure
vorgesehen. Die Abgabe wird mittels einer Pauschalen erhoben, die bereits im
Landverkehrsabkommen festgelegt worden ist. Die Erteilung der
Kontingentsbe-willigungen für Leicht- und Leerfahrten ist ausschliesslich
Sache des Bundes.

Für die Transit-, Import- und Exportfahrten erfolgen die Erteilung der
Bewilligung und das Inkasso durch die Oberzolldirektion (OZD) und das
Bundesamt für Strassen (ASTRA). Für das Inkasso der Binnenfahrten ist
ebenfalls das ASTRA zuständig.

2. Zugang zum Beruf

Schweizer Transportunternehmen benötigen mit der Inkraftsetzung des
Landverkehrsabkommens neu eine Zulassung zum Beruf (Lizenz). Die Verordnung
über die Zulassung als Strassentransportunternehmen regelt die notwendigen
Voraussetzungen damit eine solche Lizenz erteilt werden kann. Massgebende
Kriterien sind:

- Nachweis der Zuverlässigkeit des Unternehmens

- Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit sowie

- die fachliche Eignung.

Die Lizenzen werden vom Bundesamt für Verkehr erteilt.

3. Technische und soziale Normen

Mit der vorliegenden Verordnung werden verschiedene EU-Richtlinien
innerstaatlich umgesetzt. Namentlich betrifft es den Transport gefährlicher
Güter, die Mindestanforderungen für Führer von Transportfahrzeugen im
Strassenverkehr sowie technische Anforderungen (Gewichte und periodischen
Nachprüfungen von Lastwagen und Anhängern).

Bern, 14. Juli 2000

UVEK Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation
Pressedienst

Auskünfte: Bundesamt für Verkehr, Kommunikation, 031 322 36 43

Beilagen: Verordnungstexte und Erläuterungen