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Bundespersonalgesetz: Fakten und Motive des Bundes

MEDIENMITTEILUNG

Bundespersonalgesetz: Fakten und Motive des Bundes

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) hat von der Einreichung der
Unterschriftenbogen für das Referendum gegen das neue
Bundespersonalgesetz (BPG) Kenntnis genommen. Das BPG ermöglicht dem
Bund den Einsatz moderner Führungsinstrumente zur besseren Bewältigung
der Staatsaufgaben.

Unter Vorbehalt des Zustandekommens des Referendums hat der Bundesrat
den Termin für die Volksabstimmung über das neue Bundespersonalgesetz
auf den 26. November 2000 festgelegt. Bundesrat und Parlamentsmehrheit
sind überzeugt, dass das BPG die Basis für eine moderne Personalpolitik
des Bundes schafft. Es soll dem Bund ermöglichen, seine Aufgaben
effizienter zu erfüllen und flexibler als bisher auf Veränderungen zu
reagieren. Eine zeitgemässe Personalpolitik erhöht überdies die Chancen
des Bundespersonals auf dem privaten Arbeitsmarkt. Wesentliche Elemente
sind für Bundesrat und Parlamentsmehrheit ferner die Aufwertung der
Sozialpartnerschaft (Möglichkeit von Gesamtarbeitsverträgen) sowie die
Rolle des Bundes und seiner Unternehmungen als sozial vorbildliche
Arbeitgeber.

Das BPG ersetzt das Beamtengesetz aus dem Jahr 1927. Es soll als von
Grund auf neues Rahmengesetz für alle Arbeitgeber des Bundes (inkl. Post
und SBB) gelten und die Berücksichtigung der unterschiedlichen
Situationen erlauben.

Die wichtigsten Bausteine des BPG
- Aufhebung des Beamtenstatus: Die Wahl auf Amtsdauer (Beamtenstatus)
wird mit wenigen Ausnahmen (z.B. Richter/innen in eidg.
Rekurskommissionen) aufgehoben. An die Stelle der vierjährigen
Arbeitsplatzgarantie tritt eine weitgehende Beschäftigungssicherheit.
- Anstellung mit Vertrag: Die einseitig hoheitlichen
Anstellungsverfügungen werden durch öffentlich-rechtliche
Einzelarbeitsverträge ersetzt.
- Geltung des OR: Dort, wo das Gesetz, die Verordnungen des Bundesrates
oder andere nachgeordnete Erlasse nichts anderes vorsehen, wird das
Obligationenrecht (OR) angewandt.
- Lohngestaltung: Der Lohn richtet sich künftig nach Funktion, Erfahrung
und Leistung. Zielvereinbarung und Personalgespräch bilden dabei die
Grundlage für die Personalentwicklung und den leistungsdifferenzierten
Lohn.
- Kündigungsschutz: Seitens des Arbeitgebers kann eine ordentliche
Kündigung nur aufgrund der im Gesetz abschliessend aufgeführten Gründe
erfolgen.
- Gesamtarbeitsverträge (GAV): Das Bundespersonalgesetz ermöglicht den
Abschluss von öffentlichrechtlichen Gesamtarbeitsverträgen (GAV).

Auskunft:
Daniel Eckmann, Delegierter für Kommunikation EFD, 031 322 63 01
Sachfragen zum BPG: Mariette Botinelli, Stv. Direktorin EPA, 031 322 62
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Eidgenössisches Finanzdepartement
13.07.2000