Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

Wie die Teilung eingezogener Vermögenswerte ("Sharing") geregelt werden soll

Wie die Teilung eingezogener Vermögenswerte ("Sharing") geregelt werden soll
Der Bundesrat eröffnet das Vernehmlassungsverfahren

Der Bundesrat hat am Mittwoch den Entwurf des Bundesgesetzes über die
Teilung eingezogener Vermögenswerte in die Vernehmlassung gegeben. Der
Entwurf, der im wesentlichen auf den Vorschlägen der Expertenkommission
"Sharing" basiert, regelt die Aufteilung eingezogener Vermögenswerte unter
Kantonen, Bund und ausländi-schen Staaten. Die Regeln sollen einen
angemessenen Ausgleich unter den am Strafverfahren beteiligten Gemeinwesen
schaffen, die Zusammenarbeit fördern und Kompetenzkonflikte entschärfen.

Fixer Teilungsschlüssel im innerstaatlichen Bereich

Der Gesetzesentwurf schlägt für die Schweiz einen fixen und zum voraus
bestimmten Teilungsschlüssel vor. Dieser ist für alle auf das
Bundesstrafrecht (mit Ausnahme des Militärstrafrechts) abgestützten
Einziehungen anwendbar, sofern der Einzie-hungsbetrag 500'000 Franken
übersteigt. Danach sollen 5/10 der eingezogenen Werte jenem Gemeinwesen
zustehen, dessen Behörden die Untersuchung geleitet und die Einziehung
ausgesprochen haben (Kanton oder Bund in Bundesangelegen-heiten). Die
Kantone, in denen sich die eingezogenen Werte befanden, sollen 2/10 dieser
Werte erhalten, weil sie am Strafverfahren mitgewirkt und oft Untersuchungen
gegen Finanzintermediäre eingeleitet haben. 3/10 der Werte sollen in allen
Fällen an den Bund gehen, da er die Kantone bei der Bekämpfung der
Kriminalität unterstützt (internationale Rechtshilfe, Zentralstellen für die
Bekämpfung des organisierten Verbrechens, elektronische Datenbanken). Das
Bundesamt für Polizei (BAP) führt das Teilungsverfahren durch. Sein
Entscheid kann beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
und an-schliessend beim Bundesgericht angefochten werden.

Teilungsvereinbarungen mit ausländischen Staaten

Der Entwurf ermächtigt die schweizerischen Behörden, mit ausländischen
Staaten Teilungsvereinbarungen abzuschliessen. Diese müssen im Regelfall
gleich grosse Quoten für die an der Strafverfolgung beteiligten Staaten
vorsehen. Das BAP schliesst die Teilungsvereinbarung ab. Es hat die
Genehmigung des EJPD einzuholen, wenn der Betrag der eingezogenen
Vermögenswerte 10 Mio Franken übersteigt. Sind schweizerische Behörden
zuständig, die Vermögenswerte einzuziehen, hat das BAP überdies die Behörden
der betroffenen Kantone und des Bundes um Zustimmung zu ersuchen. Ein der
Schweiz zustehender Anteil wird analog zum innerstaatlichen
Teilungsschlüssel unter Bund und Kantonen aufgeteilt.

 Zweckbindung eingezogener Vermögenswerte bleibt freigestellt

Auf Bundesebene sieht der Vorentwurf keine spezielle Zweckbindung der
eingezogenen Vermögenswerte (z.B. für die Drogenprävention oder die
Entwicklungshilfe) vor. Den Kantonen steht es allerdings frei, nach dem
Vorbild der Kantone Waadt, Genf und Freiburg für ihren Anteil eine
Zweckbindung einzuführen.

Bern, 10. Juli 2000

Weitere Auskünfte:
Peter Müller, Bundesamt für Justiz, Tel. 031/322'41'33.

Die Vernehmlassungsunterlagen (Vorentwurf und erläuternder Bericht) finden
sich auf Internet unter der Adresse http://www.ofj.admin.ch in der Rubrik "
News" oder über die neue Themenseite "sharing".