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BG über nachrichtenlose Vermögenswerte in der Vernehmlassung

Bundesgesetz über nachrichtenlose Vermögenswerte in der Vernehmlassung

Der Bundesrat hat am Mittwoch den Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über
nachrichtenlose Vermögenswerte verabschiedet. Gleichzeitig beauftragte er
das Finanzdepartement und das Justiz- und Polizeidepartement, darüber ein
Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Das Verfahren dauert bis zum 30.
September 2000.

Was will das Gesetz?

Mehrere parlamentarische Vorstösse der 90-er Jahre verlangten vom Bundesrat,
das rechtliche Regime zu überdenken, dem in der Schweiz nachrichtenlose
Vermögenswerte unterliegen. Mit dem Vorentwurf für ein Bundesgesetz über
nachrichtenlose Vermögenswerte kommt der Bundesrat dieser Aufforderung nach.
Das Bundesgesetz auferlegt Banken und Versicherungen (Finanzakteure) die
Pflicht, ihre Kunden aktiv zu suchen, wenn sie von diesen während acht
Jahren keine Nachricht erhalten haben. Bleibt die Suche erfolglos, so sind
die Kunden nach zwei weiteren Jahren einer vom Bundesrat einzurichtenden
Nachrichtenstelle zu melden. Diese erteilt später Personen, die einen
glaubhaften Anspruch auf einen nachrichtenlosen Vermögenswert erheben,
Auskunft über dessen Verbleib. 50 Jahre nach dem letzten Kundenkontakt und
nach vorausgegangener Publikation fallen nachrichtenlose Vermögenswerte an
die Eidgenossenschaft. Der Finanzakteur wird damit von seinen vertraglichen
Verpflichtungen dem Kunden gegenüber befreit.

Nachrichtenlosigkeit vermeiden

Der Vorentwurf verpflichtet die Finanzakteure ferner dazu, organisatorische
Vorkehren zu treffen, damit Vermögenswerte gar nicht erst nachrichtenlos
werden bzw. die daran Berechtigten leichter gefunden werden können. Er
greift dabei Lösungen auf, die auch in den Richtlinien der Schweizerischen
Bankiervereinigung über die Behandlung nachrichtenloser Konten, Depots und
Schrankfächer bei Schweizer Banken verankert sind.

Keine Aussage macht der Vorentwurf zur Anlage nachrichtenloser
Vermögenswerte. Ebensowenig äussert sich der Vorentwurf zum Prozessrecht. Es
obliegt daher weiterhin der freien richterlichen Beweiswürdigung zu
beurteilen, ob dem Kunden der Nachweis seiner Berechtigung an einem
nachrichtenlosen Vermögenswert gelungen ist oder nicht.

Das vorgeschlagene Bundesgesetz findet auch auf solche Vermögenswerte
Anwendung, die dem Finanzakteur vor dem Inkrafttreten - möglicherweise vor
Jahren und Jahrzehnten - anvertraut worden sind. Besondere
übergangsrechtliche Bestimmungen stellen sicher, dass der Aufwand für die
Suche nach den Berechtigten in diesen Fällen in verantwortbaren Grenzen
bleibt und nicht die Suchanstrengungen im Rahmen des Volcker-Prozesses
konkurrenziert werden.

Bern, 5. Juli 2000

Weitere Auskünfte:
Felix Schöbi, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 53 57
Jacqueline Künzi, Eidg. Finanzverwaltung, Tel. 031 322 60 96