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Passive Sterbehilfe und indirekte aktive Sterbehilfe/BR verabschiedet Bericht zum Postulat Ruffy

Gesetzesregelung für passive Sterbehilfe und indirekte aktive Sterbehilfe
vorgesehen

Der Bundesrat verabschiedet Bericht zum Postulat Ruffy

Der Bundesrat spricht sich für eine ausdrückliche gesetzliche Regelung der
passiven und der indirekten aktiven Sterbehilfe aus. Dagegen möchte er die
bestehende Strafbestimmung über die direkte aktive Sterbehilfe nicht ändern,
betont aber zugleich die Möglichkeiten der Palliativmedizin und -pflege, die
es auszuschöpfen gelte. Der Bundesrat antwortet damit auf eine 1994
eingereichte Motion Ruffy, die später in ein Postulat umgewandelt wurde.

Das geltende Recht (Art. 114 des Strafgesetzbuches) bedroht die Tötung auf
Verlangen, also die direkte aktive Sterbehilfe, mit Strafe. Hingegen ist die
indirekte aktive Sterbehilfe weder im Strafgesetzbuch noch in einem anderen
Gesetz geregelt. Indirekte aktive Sterbehilfe liegt vor, wenn zur Linderung
von Leiden Mittel eingesetzt werden, deren Nebenwirkungen die Lebensdauer
herabsetzen können. Die Ärzteschaft akzeptiert diese Form der Sterbehilfe
und praktiziert sie in Ausnahmefällen. Sie wird denn auch in den
einschlägigen Richtlinien  der Schweizerischen Akademie der medizinischen
Wissenschaften behandelt. Die passive Sterbehilfe - also der Verzicht auf
die Einleitung von lebenserhaltenden Massnahmen oder der Abbruch derselben -
wird durch die Richtlinien der Akademie ebenfalls als zulässig beurteilt und
in unserem Land praktiziert.

Der Bundesrat folgt der Arbeitsgruppe "Sterbehilfe", die empfiehlt, diese
beiden Formen der Sterbehilfe (passive und indirekte aktive) in einem Gesetz
zu regeln. Die Sterbehilfe betrifft nach Meinung des Bundesrates das Leben
und damit das höchste Rechtsgut überhaupt. Daher sollte die Festlegung der
Grenzen zwischen erlaubter und nicht erlaubter Tötung vom demokratisch
legitimierten Gesetzgeber vorgenommen und nicht den medizinischen
Wissenschaften überlassen werden. Eine klare gesetzliche Grundlage böte den
Vorteil, Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Die direkte aktive Sterbehilfe bleibt verboten

Die Medizin hat grosse Fortschritte gemacht, und die Sterbehilfe im
Allgemeinen ist zu einem gesellschaftlichen Problem geworden, das offen
diskutiert wird. Es gilt darum, das Recht an die Realität anzupassen, ohne
aber das grundsätzliche Verbot der direkten aktiven Sterbehilfe anzutasten.
Gestützt auf vertiefte Überlegungen und angesichts der christlichen
Grundlagen unserer Gesellschaft, verzichtet der Bundesrat auf jede Lockerung
der geltenden Regelung.

Freilich erachtet es der Bundesrat als unumgänglich, unheilbaren, kurz vor
dem Tode stehenden Patienten, die eine direkte aktive Sterbehilfe verlangen,
Mittel und Möglichkeiten anzubieten, um ihre Leiden zu mindern. Er hält es
daher für unbedingt nötig, dass die Möglichkeiten der Palliativmedizin
und -pflege voll ausgeschöpft werden. Die neuen Methoden der Pflege
sterbender Patienten sind noch zu wenig bekannt und sollten daher jedenfalls
in die Ausbildung der künftigen Ärzte einbezogen werden.

Diskussion im Parlament erwünscht

Nachdem der Bundesrat vom Bericht der Arbeitsgruppe "Sterbehilfe" bereits im
Januar Kenntnis genommen hatte, hat er nun am Mittwoch seinen eigenen
Bericht als Antwort auf das Postulat Ruffy dem Parlament zugeleitet. In
diesem Postulat wird eine Änderung der Strafbestimmungen zur Sterbehilfe
verlangt, die der Situation unheilbarer, am Ende ihres Lebens stehender
Kranker besser Rechnung trägt. Angesichts der Bedeutung dieser Frage wünscht
der Bundesrat, dass die Diskussion über die Sterbehilfe auch im Parlament
geführt wird.

Bern, 5. Juli 2000

Weitere Auskünfte:

Peter Müller, Vizedirektor des Bundesamtes für Justiz, Tel. 031 322 41 33