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Reisendengewerbegesetz: Der Bundesrat verabschiedet die Botschaft zuhanden des Parlaments

PRESSEMITTEILUNG / Bern, 29.6.2000

Reisendengewerbegesetz: Der Bundesrat verabschiedet die Botschaft
zuhanden des Parlaments

Der Bundesrat hat an seiner gestrigen Sitzung den Entwurf und die
Botschaft zu einem neuen Bundesgesetz über das Reisendengewerbe
zuhanden des Parlaments verabschiedet.

Das neue Gesetz vereinheitlicht das bisher kantonal geregelte
Wandergewerbe auf Bundesebene, beseitigt die Rechtszersplitterung in
diesem Bereich und eliminiert die teilweise hohen Abgaben.
Gleichzeitig integriert es einen Restbestand des geltenden
Handelsreisendengesetzes, nämlich eine reduzierte Regelung der
Kleinreisenden. Im Gegensatz zum Vernehmlassungsentwurf werden
sämtliche Formen des ambulanten Handels von Waren und Dienstleistungen
erfasst. Damit wird für die Wandergewerbetreibenden eine für die ganze
Schweiz geltende Freizügigkeit in der Berufsausübung realisiert.
Einheitliche Voraussetzungen für den Berufszugang sowie gleiche
Gebührensätze schaffen zudem die notwendigen Binnenmarktverhältnisse
für das Reisendengewerbe.

Insgesamt vermindert das neue Gesetz die Regulierung und senkt die
administrativen und fiskalischen Belastungen für über 10'000
Reisendengewerbetreibende. Es macht 51 kantonale Regelungen obsolet
und hebt das Handelsreisendengesetz auf.

Das Gesetz erfasst alle Berufe, die im Umherziehen aus-geübt werden.
Das betrifft die Kleinreisenden genau so wie die Markthändler,
Wanderlagerbetreiber, Schausteller, Zirkusse, fliegenden Händler,
Hausierer, Wanderhandwerker usw. Einzig die öffentlichen Sammlungen zu
wohltätigen und gemeinnützigen Zwecken sowie die freiwilligen
öffentlichen Versteigerungen verbleiben in der kantonalen
Regelungskompetenz.

Wie heute in praktisch allen Kantonen und wie im benachbarten Ausland
bleibt die Ausübung des Reisendengewerbes bewilligungspflichtig. Im
Vordergrund stehen sicherheits- und gewerbepolizeiliche Überlegungen.
Beim Reisendengewerbe ist die Transparenz geringer und die
Feststellung der Identität des Händlers für das bei sich zu Hause
aufgesuchte Publikum schwieriger als beim sesshaften Handel, den der
Kunde darüber hinaus aus eigenem Antrieb aufsucht. Die
Bewilligungspflicht für das Schausteller- und Zirkusgewerbe knüpft am
Gefahrenpotential der betriebenen Anlagen an. Die Bewilligung wird
erteilt, wenn die Sicherheit der Anlagen gewährleistet und eine
ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist.

Bewilligungsfrei ist der Verkauf auf Märkten, an Messen und an
Ausstellungen, wobei die Regeln des lokalen Gemeinwesens über den
gesteigerten Gemeingebrauch von öffentlichem Grund weiterhin zu
beachten sind. Das Gesetz sieht die Möglichkeit der
Pauschalbewilligung vor, wonach direkt die Unternehmen zur
Ausweiskartenabgabe an ihre Mitarbeitenden ermächtigen werden können,
soweit sie Gewähr dafür bieten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen
erfüllt sind. Die teilweise steuerlichen Charakter aufweisenden
kantonalen Patente werden abgeschafft. Es wird einzig noch eine Gebühr
erhoben, welche die Bewilligungskosten decken soll.

EIDGENÖSSISCHES VOLKSWIRTSCHAFTDEPARTEMENT
Kommunikationsdienst

Auskünfte:
Guido Sutter, seco, Recht Fachbereiche, Tel. 031 322 28 14, Fax 031
324 09 56