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Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Forschungsförderung des Bundes: Neue Leitplanken

Forschungsförderung des Bundes: Neue Leitplanken
Der Bundesrat hat die geänderte Verordnung zum revidierten Bundesgesetz über
die Forschung gutgeheissen und das Forschungsgesetz samt neuer Verordnung
auf den 1. August 2000 in Kraft gesetzt. Die neue Verordnung beinhaltet
insbesondere Neuerungen betreffend die Nationalen Forschungsprogramme und
strukturiert die Zusprache der neuen Nationalen Forschungsschwerpunkte im
Hochschulbereich, die erstmals Ende des Jahres 2000 stattfinden wird. Zudem
regelt sie immaterialgüterrechtliche Belange im Bereich der
Forschungsförderung durch den Bund.
Das revidierte Bundesgesetz über die Forschung (FG) klärt die
Rollenzuteilung und die Funktionen der Organe der Forschung und ermöglicht
die Verwirklichung der vom Parlament beschlossenen neuen Instrumente der
Forschungsförderung, des Wissenstransfers und der Projektsteuerung. Nachdem
die vereinigte Bundesversammlung im November 1999 die Änderungen des FG
gutgeheissen hatte, wurde das Gesetz nun vom Bundesrat mit der entsprechend
angepassten Verordnung auf den 1. August 2000 in Kraft gesetzt. Die neue
Verordnung enthält wichtige Verfahrensanpassungen betreffend die Nationalen
Forschungsprogramme, setzt die Leitlinien für die Zusprache der neuen
Nationalen Forschungsschwerpunkte im Hochschulbereich und regelt
immaterialgüterrechtliche Belange im Bereich der Forschungsförderung.
Nationale Forschungsprogramme
Gemäss entsprechender Evaluationen haben sich die 1975 eingerichteten
Nationalen Forschungsprogramme (NFP) als Instrument der Förderung von
orientierter Forschung insgesamt bewährt. Anpassungsbedarf bestand jedoch
beim Auswahlverfahren. Die geänderte Verordnung führt deshalb folgende
Neuerungen ein:
? höhere Flexibilität dank jährlich erfolgender Auswahl von ein bis drei NFP
(anstelle der bisher periodisch lancierten grösseren NFP-Serien);
? zeitliche Straffung des Auswahl- und Entscheidverfahrens;
? verbesserte Unterscheidung zwischen Beurteilung und Selektion der
Themenvorschläge und der Erarbeitung wissenschaftlicher Programmskizzen
durch den Schweizerischen Nationalfonds.
Nationale Forschungsschwerpunkte im Hochschulbereich
Im Rahmen der schweizerischen Forschungspolitik lösen die Nationalen
Forschungsschwerpunkte im Hochschulbereich (NFS) bis Ende des Jahres 2003
die sog. Schwerpunktprogramme als neustes Instrument der orientierten
Forschungsförderung ab. Ziel der NFS ist die Erhaltung und nachhaltige
Stärkung der Schweiz in strategisch wichtigen Forschungsbereichen durch eine
Förderung von Forschungsvorhaben von höchster Qualität. Die geänderte
Verordnung regelt neben dem Zweck und Inhalt der NFS insbesondere die
Zuständigkeiten im Auswahl- und Entscheidverfahren.
Demnach führt der Schweizerische Nationalfonds im Auftrag des
Eidgenössischen Departementes des Inneren die Ausschreibung der NFS durch,
ist im Rahmen eines zweistufigen Auswahl- und Entscheidverfahrens für die
wissenschaftliche Beurteilung der Vorhaben verantwortlich und empfiehlt eine
Auswahl wissenschaftlich hoch bewerteter Anträge zur Durchführung.
Anschliessend ist die Gruppe für Wissenschaft und Forschung (GWF) zuständig
für die forschungs- und hochschulpolitische Beurteilung und Antragstellung
zuhanden des Eidgenössischen Departements des Inneren.
Erste Zusprachen von NFS werden auf das Ende des Jahres 2000 hin erwartet.
Für die Durchführung des Programms stehen im Jahr 2001 30 Mio. Franken aus
den Mitteln des Schweizerischen Nationalfonds zur Verfügung. Damit können
maximal zehn NFS finanziert werden. Längerfristig besteht die Absicht, rund
20 NFS einzurichten.
Verstärkte Valorisierung von Wissen
Die verstärkte Valorisierung von Wissen stellt eines der Hauptziele der
Bildungs-, Forschungs- und Technologiepolitik des Bundes dar. Gemäss neuem
Artikel 28a des FG steht dem Bund das Recht zu, seine Beitragsvergabe von
Forschungsmitteln an gewisse immaterialgüterrechtliche Bedingungen zu
knüpfen. Mit dieser Änderung soll der Bund die Möglichkeit erhalten, in
Bezug auf die öffentlich finanzierte Forschung Anreize für die verbesserte
Nutzung von Forschungsregebnissen zu geben. Die geänderte Verordnung legt
dazu die entsprechenden Bedingungen und Auflagen des Bundes fest.
EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT DES INNERN
Presse- und Informationsdienst
Auskünfte:
Gregor Haefliger, Sektionschef Nationale Forschungsinstitutionen, Bundesamt
für Bildung und Wissenschaft (BBW), Tel. 031/322 96 76