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Raumplanungsgesetzgebung: Moderate Öffnung der Landwirtschaftszonen

MEDIENMITTEILUNG

Raumplanungsgesetzgebung: Moderate Öffnung der Landwirtschaftszonen

Landwirtschaftliche Bauten, die wegen des Strukturwandels nicht mehr
benötigt werden, sollen künftig unter gewissen Bedingungen auch für andere
Zwecke verwendet werden können. Der Bundesrat hat die vom Schweizer Volk am
7. Februar 1999 angenommene Änderung des Raumplanungsgesetzes sowie die neue
Raumplanungsverordnung auf den 1. September 2000 in Kraft gesetzt.

Seit dem zweiten Weltkrieg hat sich die Zahl der landwirtschaftlichen
Betriebe mehr als halbiert. Jährlich werden über 2000 landwirtschaftliche
Gewerbe aufgegeben. Dies hat zur Folge, dass eine wachsende Zahl von Bauten
nicht mehr für die Landwirtschaft gebraucht wird. Das revidierte
Raumplanungsgesetz will, dass solche Liegenschaften künftig einer sinnvollen
Nutzung zugeführt werden können. Dies ist ein Beitrag zur Stärkung des
ländlichen Raums.

Damit diese vom Gesetzgeber gewollte, im Interesse der Landwirtschaft
liegende Lockerung nicht zu einer chaotischen Siedlungsentwicklung, zu
irreversiblen Schäden an der Landschaft und zu einer Konkurrenzierung des
Gewerbes in den Bauzonen führt, setzt der Bundesrat in der
Raumplanungsverordnung Schranken. Er legt die Kriterien fest, unter denen
eine "innere Aufstockung" (Erweiterung der bäuerlichen
Einkommensmöglichkeiten), insbesondere im Bereich der Tierhaltung, erfolgen
darf. Dabei ist der Bundesrat Forderungen aus der Landwirtschaft nur
teilweise entgegengekommen. Sonst wäre der raumplanerische Grundsatz der
Trennung von bebaubaren und nichtbebaubaren Zonen verwässert worden.
Insbesondere wollte er nicht eine flächendeckende, bodenunabhängige
Produktion zulassen.

Die revidierte Raumplanungsgesetzgebung erleichtert zur Verbesserung der
bäuerlichen Einkommen die Errichtung von hor-sol-Kulturen und Mastställen.
Landwirtschaftliche Gewerbe, die ohne ein Zusatzeinkommen nicht
weiterbestehen können, also die Mehrheit, haben die Möglichkeit, in
bestehenden Liegenschaften nichtlandwirtschaftliche Betriebe einzurichten.
Zu denken ist her etwa an eine kleine Schreinerei oder an den Einbau einer
Wohnung, um dort Ferien auf dem Bauernhof anbieten zu können. Ausserhalb der
landwirtschaftlichen Tätigkeit soll es künftig möglich sein, dass
Bauernhäuser zu Wohnzwecken genutzt werden.

Kriterien für innere Aufstockung

Eine innere Aufstockung ist künftig dann erlaubt, wenn ein Betrieb nur mit
einem Zusatzeinkommen überleben kann- (Art 36/1 RPV). Dabei muss von
folgenden zwei Kriterien mindestens eines erfüllt sein.

- Der Anteil dieses Zusatzverdienstes muss unter 50 Prozent des
Gesamteinkommens liegen. Heute liegt diese Quote laut Bundesgericht bei 30
Prozent.

- Ein weiteres Kriterium ist die hofeigene Futterbasis. Ein
Landwirtschaftsgewerbe darf nur so weit aufgestockt werden, als mindestens
70 Prozent des benötigten Viehfutters selber produziert werden.

Auch für innere Aufstockungen im Bereich des Gemüse- und des produzierenden
Gartenbaus in Landwirtschaftszonen hat der BR entsprechende Vorschriften
gemacht.

Vollzug

Da der Vollzug der komplexen Raumplanungsgesetzgebung hohe Anforderungen
stellt, wurden die Kantone, aber auch Schutzorganisationen und
Planungsverbände sowie landwirtschaftliche Kreisen frühzeitig in die
Vorbereitungsarbeiten miteinbezogen. Der Bund wird die Kantone in der
Erfüllung dieser schwierigen Aufgabe massgeblich unterstützen. Besonderes
Gewicht wurde auf die Erarbeitung gezielter Vollzugshilfen gelegt. Diese
werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen
Raumplanungsgesetzgebung hin in gedruckter Form verfügbar sein.

Der Bundesrat verpflichtet das Bundesamt für Raumentwicklung, den Vollzug
zusammen mit den Kantonen zu verfolgen und die Auswirkungen der neuen
Raumplanungsgesetzgebung zu überprüfen. Sollte sich dabei herausstellen,
dass die neuen Bestimmungen zu schwierig anzuwenden sind oder - wie dies zum
Teil befürchtet wird - dass sie tatsächlich nachteilige Auswirkungen auf die
räumliche Entwicklung und die Landschaft zeitigen sollten, sollen die
nötigen Korrekturen rasch vorgenommen werden.

Bern, 28. Juni 2000

Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Presse- und Informationsdienst

Eidgenössisches  Justiz- und Polizeidepartement
Presse- und Informationsdienst

Auskünfte:

Stephan Scheidegger, Sektionschef Recht, Bundesamt für Raumentwicklung,
Tel. 031/322 40 65

Fritz Wegelin, Chef Raumplanung, Bundesamt für Raumentwicklung, Tel. 031/322
40 70

Beilage: Raumplanungsverordnung