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UNESCO-Welterbe: Kandidatur des Jungfrau-Aletsch-Bietschhorngebietes

MEDIENMITTEILUNG

UNESCO-Welterbe: Kandidatur des Jungfrau-Aletsch-Bietschhorngebietes

Der Bundesrat hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie, Kommunikation (UVEK) beauftragt, das
Jungfrau-Aletsch-Bietschhorngebiet für eine Aufnahme in das UNESCO-Welterbe
anzumelden. Dieses Gebiet von über 470 km2 befände sich im Falle einer
Aufnahme in Gesellschaft von so berühmten Orten wie der Serengeti, dem Grand
Canyon und des Kilimanjaros. Eine Aufnahme in das Welterbe dürfte alle
Partner in ihrem Willen bestärken, diese einmalige Landschaft zu erhalten.
Das UVEK wird der UNESCO die Anmeldung des Aletschgebietes noch vor Ende
dieses Monats zustellen. Die Prüfung des Dossiers wird dann mindestens ein
Jahr dauern.

Die Bedeutung des Gebietes, das die drei Gipfel Eiger, Mönch und Jungfrau
sowie den Aletschgletscher umfasst, ist seit langem bekannt. Schon früh hat
es die Touristen begeistert und Generationen von Bergsteigern
herausgefordert. Die Nordwände von Eiger, Mönch und Jungfrau steigen vom
Talgrund direkt auf über 4000 Meter an und bilden so ein einmalig
eindrückliches Landschaftsbild. Der mehr als 24 Kilometer lange
Aletschgletscher ist einzigartig im ganzen Alpenbogen.

Die ersten Schutzmassnahmen erfolgten in den 30er-Jahren, als der
Aletschwald zum Naturschutzgebiet erklärt wurde. Seit 1983 ist das Gebiet
als Ganzes durch das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von
nationaler Bedeutung (BLN) geschützt. Die Schutzbestimmungen betreffen in
erster Linie Bereiche, welche in die Zuständigkeit des Bundes fallen:
Nationalstrassen, militärische Anlagen sowie Anlagen der Post und der
Swisscom. Ferner wirken sie bei der Vergabe von Konzessionen für Seilbahnen,
Stromleitungen oder Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen.

Verstärkter Schutzwillen

Die Aufnahme des Jungfrau-Aletsch-Bietschhorngebietes ins UNESCO-Welterbe
wird keine weiteren Schutzmassnahmen nach sich ziehen. Doch dürfte die
internationale Anerkennung der universellen Bedeutung des Gebietes den
Willen der Bevölkerung, der Kantone und des Bundes nach einem Schutz dieser
einmaligen Landschaft verstärken. Die Aufnahme ins UNESCO-Welterbe schliesst
die Pflicht mit ein, das Gebiet für die kommenden Generationen intakt zu
erhalten.

Ein Plus für die regionale Wirtschaft

Das Jungfrau-Aletsch-Bietschhorngebiet liegt grösstenteils im Hochgebirge.
Interessenkonflikte zwischen Schutz und Nutzung des Gebietes sind eher
selten, da es sich vor allem um Gletscher, Felsen, Wälder und Alpweiden
handelt. Die regionale Wirtschaft lebt hauptsächlich vom Tourismus.

Die Aufnahme des Gebietes in das UNESCO-Welterbe dürfte vorteilhafte
Auswirkungen auf diesen Wirtschaftssektor haben. In Anbetracht des
schwierigen Zugangs und der Schutzbestimmungen wird es aber möglich sein,
den Touristenstrom umweltverträglich zu bewältigen.

Zustimmung der Kantone und Gemeinden

Die Grenzen des Gebietes, welches das UVEK der UNESCO vorschlagen wird,
entsprechen den Anträgen der beiden betroffenen Kantone. Der Kanton Bern und
die Gemeinden Lauterbrunnen und Grindelwald gaben 1998 ihre Einwilligung.
Der Kanton Wallis stimmte im Mai dieses Jahres zu.

Erweist sich die Kandidatur als erfolgreich, ist das
Jungfrau-Aletsch-Bietschhorngebiet das erste Schweizer Naturobjekt, welches
in das UNESCO-Welterbe aufgenommen wird. Dieses umfasst heute rund 600
Objekte. Unter den 128 Landschaften und Naturdenkmälern figurieren berühmte
Nationalparks wie Serengeti, Kilimanjaro und Grand Canyon. Von den 480
registrierten Kulturdenkmälern befinden sich drei in der Schweiz: das
Kloster St. Gallen, das Kloster St. Johann in Müstair (GR) und die Berner
Altstadt. Auf der UNESCO-Liste sind ausserdem 22 gemischte Objekte
aufgeführt, die gleichzeitig als Kultur- und Naturerbe gelten.

Bern, 28. Juni 2000

UVEK Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation
Pressedienst

Auskünfte:

Willy Geiger, Vizedirektor des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft
(BUWAL),
Tel. 031 322 24 96

Franz-Sepp Stulz, Chef der Abteilung Natur, Bundesamt für Umwelt, Wald und
Landschaft (BUWAL), Tel. 031 322 80 66

Beilagen:

.  Das UNESCO-Welterbe: Aufnahmeverfahren

.  Situationsplan des Jungfrau-Aletsch-Bietschhorngebietes

Internet:

UNESCO-Welterbe: www.unesco.org/whc/nwhc/pages/home/pages/homepage.htm

 Das UNESCO-Welterbe*

Die Liste des UNESCO-Welterbes ist die wichtigste Umsetzung der von der
UNESCO-Generalkonferenz im Jahre 1972 abgeschlossenen Konvention über den
Schutz des Natur- und Kulturgutes der Welt. Über 155 Länder haben diese
Konvention ratifiziert, darunter auch die Schweiz im Jahre 1975.

Die Konvention sieht den Schutz von Natur- und Kulturgütern vor, die von
aussergewöhnlichem universellen Wert sind. Es ist nicht ihr Ziel, alle
wichtigen Natur- und Kulturgüter zu schützen; vielmehr soll sie - aus
internationaler Perspektive - eine beschränkte Anzahl der bedeutendsten
Güter schützen.

Als «Naturerbe» gelten:

- Teile der Natur, die aus physikalischen und biologischen Formationen oder
Formationsgruppen bestehen, die in ästhetischer oder wissenschaftlicher
Hinsicht von aussergewöhnlichem universellen Wert sind.

- Geologische und physiographische Formationen und genau abgegrenzte
Gebiete, die den Lebensraum bedrohter Tier- und Pflanzenarten bilden, die in
wissenschaftlicher Hinsicht oder im Hinblick auf ihre Erhaltung von
aussergewöhnlichem universellen Wert sind.

- Naturstätten oder genau abgegrenzte Naturgebiete, die in
wissenschaftlicher Hinsicht oder im Hinblick auf ihre Erhaltung oder ihre
natürliche Schönheit von aussergewöhnlichem universellen Wert sind.

Fünf Schritte bis zur Aufnahme

1. Die Staaten bestimmen die Landschaften und die Natur- oder
Kulturdenkmäler, die sie ins Inventar des UNESCO-Welterbes aufnehmen lassen
möchten. Meldet ein Staat ein Objekt an, muss er detaillierte Informationen
über die Schutz- und Unterhaltsmassnahmen ein-rei-chen. Die Staaten
verpflichten sich, die in das Inventar aufgenommenen Gebiete zu schützen.

2. Das Welterbe-Zentrum, das innerhalb der UNESCO für das Welterbe zuständig
ist, prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit.

3. Die Internationale Union für die Erhaltung der Natur (IUCN) mit Sitz in
Gland (VD) hat die Aufgabe, die Naturgüter  zu begutachten. Fachleute
besichtigen die Gebiete, um den Stand der Schutz- und Unterhaltsmassnahmen
zu überprüfen. Sie verfassen einen technischen Bericht und beurteilen, ob
das betreffende Gebiet «von aussergewöhnlichem universellen Wert» ist.

4. Das Welterbe-Büro gibt Empfehlungen in Bezug auf die Aufnahme oder
verlangt zusätzliche Informationen.

5. Das Welterbe-Komitee fällt den definitiven Entscheid über die Aufnahme
des Gebietes in die UNESCO-Liste. Es kann den Entscheid verschieben, um
zusätzliche Informationen einzu-ho-len oder die Aufnahme ablehnen.

Wird die Anmeldung der UNESCO vor dem 1. Juli zugestellt, wird sie im Lauf
des folgenden Jahres geprüft. Erreicht sie die UNESCO nach dem 1. Juli,
erfolgt die Prüfung im zweiten darauf folgenden Jahr.

*Quelle: www.unesco.org