Die neue Natur- und Heimatschutzverordnung ist praxisorientiert und entspricht internationalen Standards
MEDIENMITTEILUNG
Änderung der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV)
Die neue Natur- und Heimatschutzverordnung ist praxisorientiert und
entspricht internationalen Standards
Der Bundesrat hat eine Änderung der Verordnung über den Natur- und
Heimatschutz (NHV) beschlossen. Die Schutzwürdigkeit eines Lebensraumes
wird nicht mehr nur nach den darin lebenden gefährdeten Arten bestimmt.
Auch der biologische Wert des Lebensraumes wird nun bei der
Klassifizierung miteinbezogen. Die Effizienz der Naturschutzmassnahmen
wird neu durch Überwachung und Erfolgskontrollen durch das Bundesamt für
Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) und das Bundesamt für Kultur (BAK)
gesichert. Alle Kantone und die überwiegende Mehrzahl der interessierten
Verbände haben die darin enthaltenen Neuerungen gutgeheissen. Sie sind
kostenneutral und vereinfachen die Umsetzung der Verordnung in die Praxis.
Die Änderung tritt am 1. August 2000 in Kraft.
In den letzten 200 Jahren hat sich die Landschaft der Schweiz dramatisch
verändert. Die Industrialisierung, die starke Bautätigkeit und die
intensive Landwirtschaft führten dazu, dass 90% der Feucht- und
Auengebiete und der Halbtrocken- und Trockenrasen verschwunden sind.
Obschon ein Umdenken stattgefunden hat, geht in der Schweiz auch heute
noch pro Sekunde ein Quadratmeter natürliche oder naturnahe Fläche durch
den Siedlungsdruck verloren.
Hauptziel der Neuerungen in der Natur- und Heimatschutzverordnung ist, die
Beurteilung der Biotope (Lebensraumtypen) nach ihrer Schutzwürdigkeit
wesentlich praxis-orientierter und einfacher zu gestalten. Diese Änderung
hat allerdings nicht zur Folge, dass mehr Flächen unter Schutz gestellt
werden.
Über die Schutzwürdigkeit eines Biotops bestimmte bisher das Vorhandensein
von gefährdeten Pflanzenarten, die auf Lebensraumtypen angewiesen sind,
die in der Schweiz immer seltener werden (z.B. Trockenrasen.)
Problematisch dabei war, dass keine eindeutigen Kriterien existierten, wie
viele Individuen dieser Arten vorhanden sein müssen, um den entsprechenden
Lebensraum als schutzwürdig einstufen zu können. Dieses Verfahren wich von
der heute international üblichen Praxis ab. Zudem wurde die Fauna (Tiere)
nicht berücksichtigt. Neu werden nun die Lebensraumtypen nach
international abgestimmten Regeln aufgrund charakteristischer Pflanzen-
und Tierarten direkt definiert. Die in der Verordnung als schützenswert
aufgelisteten Lebensraumtypen sind selten, bedroht und nehmen immer noch
ab.
Die Schutzwürdigkeit eines Biotops, zum Beispiel eines Krautsaums in
trockenwarmer Lage, bemisst sich nun nicht mehr nur nach den aktuell
vorhandenen gefährdeten Arten, sondern neu auch nach seinem biologischen
Wert in Bezug auf die umgebende Landschaft. Erfüllt das Biotop
beispielsweise eine Vernetzungsfunktion indem es schützenswerte Biotope
miteinander verbindet, steigt seine Schutzwürdigkeit, auch wenn es aktuell
nicht von bedrohten Arten besiedelt ist.
Die langfristigen Auswirkungen der Schutzmassnahmen werden überprüft
Die Änderung der Natur- und Heimatschutzverordnung berücksichtigt nicht nur
internationale Übereinkommen wie zum Beispiel die Berner Konvention, sie
verlangt auch erstmals eine Überwachung der getroffenen
Naturschutzmassnahmen und eine Erfolgskontrolle. Damit kann die Effizienz
der Massnahmen geprüft und der optimale Einsatz der Mittel garantiert
werden.
Die geänderte Natur- und Heimatschutzverordnung tritt am 1. August 2000 in
Kraft.
Bern, 19. Juni 2000
UVEK Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation
Pressedienst
Auskünfte:
Erich Kohli, Sektionschef Arten- und Biotopschutz, Abteilung Natur,
Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) Tel. 031 322 68 66
Beilage:
Verordnung über den Natur-und Heimatschutz (NHV)
Weitere Informationen:
http://www.ch-chm.ch (Aktuelles zum Thema Biodiversität),
"Lebensräume der Schweiz" von Raymond Delarze, Yves Gonseth und Pierre
Galland; Ott Verlag Thun.