Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

Anteil Wertschöpfung in der Schweiz darf kein Vergabekriterium sein

PRESSEMITTEILUNG

Anteil Wertschöpfung in der Schweiz darf kein Vergabekriterium sein

Der Bundesrat ist der Meinung, dass bei der Vergabe von Aufträgen das
Kriterium „Anteil Wertschöpfung in der Schweiz“ keine Rolle spielen
darf, weil sonst der fundamentale Grundsatz der Gleichbehandlung von in-
und ausländischen Anbietern verletzt würde, der in der
Bundesgesetzgebung und im Übereinkommen der WTO
(Welthandelsorganisation) über das öffentliche Beschaffungswesen
festgelegt ist. Dies schreibt die Landesregierung in ihrer Antwort auf
eine Interpellation von Nationalrat Paul Kurrus (FDP, BL) und 56
Mitunterzeichnete.

Nach dem Schliessungsentscheid für den Adtranz-Betrieb in Pratteln
wollte Interpellant Kurrus vom Bundesrat wissen, ob der Bund künftig bei
gleichwertigen Angeboten das Kriterium „Anteil Wertschöpfung in der
Schweiz“ als weiteres Kriterium für den Zuschlag beiziehen könne oder
wolle. Weiter wurde die Landesregierung gefragt, ob sie bereit sei, die
Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass in den Angeboten der
Wertschöpfungsanteil der Schweiz ausgewiesen werden müsse.

In seiner Antwort verweist der Bundesrat auf das Bundesgesetz über das
öffentliche Beschaffungswesen, welches besagt, dass das wirtschaftlich
günstigste Angebot den Zuschlag erhält. Dieses wird ermittelt, indem
verschiedene Kriterien berücksichtigt werden, insbesondere Termin,
Qualität, Preis, Wirtschaftlichkeit, Betriebskosten, Kundendienst,
Zweckmässigkeit der Leistung, Ästhetik, Umweltverträglichkeit,
technischer Wert. Auch wenn nun dieser Katalog der Zuschlagskriterien
nicht abschliessend sei, so macht er laut Bundesrat aber immerhin
deutlich, dass die Wirtschaftlichkeit des Angebotes - abgesehen von den
offerierten Vertragspreisen - am Nutzen des Beschaffungsobjektes selbst
zu messen ist. Ein fiskalischer Vorteil, der sich für den Staat aus
einer Vergabe an schweizerische Unternehmer ergeben könnte, sei
dementsprechend kein Kriterium, das für die Ermittlung des günstigsten
Angebotes berücksichtigt werden dürfe.

Im weiteren gewährleistet das Bundesgesetz über das öffentliche
Beschaffungswesen die Gleichbehandlung aller Anbieterinnen und Anbieter.
Das betrifft, so der Bundesrat, sowohl die Gleichbehandlung der in- und
ausländischen Anbieter als auch die
 Gleichbehandlung der inländischen Anbieter untereinander. Und das
wiederum entspricht dem Staatsvertrag mit dem WTO über das öffentliche
Beschaffungswesen. Die Einführung von Massnahmen, welche die Sicherung
von Wertschöpfungsanteilen in der Schweiz beinhalten würden, wären weder
mit der schweizerischen Gesetzgebung noch mit dem WTO-Übereinkommen zu
vereinbaren. Daraus erhellt laut Bundesrat, dass die Begünstigung oder
Benachteiligung von Anbietern auf der Basis der Herkunft von
Erzeugnissen oder Dienstleistungen nicht zulässig ist.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskunft: Stephan Stadler, Eidg. Finanzverwaltung, Tel. 031 322 60 45

 Weiterführende Informationen zu aktuellen Medienmitteilungen finden Sie
im "Hot Spot" auf unserer Website: www.efd.admin.ch.
19.6.2000