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Weko: Unzulässiges Kartell im Medikamentenvertrieb

PRESSEMITTEILUNG / Bern, 15.6.2000

Weko: Unzulässiges Kartell im Medikamentenvertrieb

Die Wettbewerbskommission (Weko) verbietet die von der Sanphar
herausgegebene Margen- und Rabattordnung, welche den Vertrieb von
Arzneimitteln reglementiert. Auch die „Grossistenbedingungen“ der
Sanphar dürfen nicht mehr angewendet werden. All diese Abreden
beschränken den Wettbewerb im Medikamentenvertrieb in der Schweiz.

Die Weko hat am 7. Juni 2000 die in der Margen- und Rabattordnung des
Branchenverbandes Sanphar enthaltenen Bestimmungen für unzulässig
erklärt. Die Margen- und Rabattordnung legt für jede Stufe des
Vertriebs von Arzneimitteln fixe Margen und Rabatte fest. Diese
Bestimmungen werden von beinahe allen Herstellern und Importeuren,
Grossisten, Apotheken und Drogerien sowie Ärzten, die selber
Medikamente abgeben, eingehalten.

Im Übrigen verbietet die Weko der Sanphar, die „Grossistenbedingungen“
weiterhin anzuwenden. Gemäss den diesbezüglichen Bestimmungen dürfen
die der Sanphar angeschlossenen Hersteller und Importeure nur
denjenigen Grossisten vorteilhafte Rabatte gewähren, welche bestimmte
Kriterien betreffend Sortiment, Kundenkreis und Verkaufskonditionen
erfüllen. Grossisten, welche diese Kriterien nicht erfüllen, werden zu
schlechteren Konditionen bzw. gar nicht beliefert.

Die Beschlüsse der Weko gelten unabhängig vom Weiterbestehen der
Sanphar. Dies ist wichtig, weil die Auswirkungen einer allfälligen
Auflösung des Branchenverbandes Sanphar noch nicht absehbar sind.

Auskünfte:
Rolf Dähler, 031 / 322 20 41, 079 / 292 08 57,
rolf.daehler@weko.admin.ch