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Krankenversicherung: Vernehmlassung über Aufhebung des Kontrahierungszwanges im ambulanten Bereich

Krankenversicherung: Vernehmlassung über Aufhebung des Kontrahierungszwanges
im ambulanten Bereich

Der Bundesrat legt eine Änderung des KVG vor, durch welche die
Krankenversi-cherer künftig nicht mehr verpflichtet sind, mit allen
Leistungserbringenden (z.B. Ärztinnen und Ärzten) im ambulanten Bereich
zusammenzuarbeiten. Die soge-nannte Aufhebung des Kontrahierungszwanges geht
auf einen Par-la-ments-auf-trag zurück und versteht sich als Mittel zur
Kosteneindämmung.

Das bis Ende Juli 2000 in die Vernehmlassung geschickte Modell sieht vor,
dass Versi-cherer und Leistungserbringende frei entscheiden können, ob und
mit wem sie einen Tarifvertrag abschliessen. Die Versicherer sind nicht mehr
ge-zwungen, die kas-sen-pflichtigen Behandlungen bei sämtlichen
Leis-tungserbrin-genden mit Praxiszulas-sung zu vergüten. Sie können sich
darauf be-schränken, Tarifverträge nur noch mit ausge-wählten
Leistungserbringen-den abzuschliessen. Weil die Versicher-ten dadurch nicht
mehr völlig frei Arzt oder Ärztin wählen können, verpflichtet der
Gesetzes-entwurf die Krankenversicherer und Leistungserbringenden zu ei-ner
umfassen-den Information darüber, welche Ärztinnen und Ärzte mit welchen
Versicherern im Rahmen der obliga-torischen Krankenversicherung abrechnen
dürfen.

Die zuständige Nationalratskommission hat dem Bundesrat mit einer Motion den
Auf-trag erteilt, Vor-schläge zur Aufhebung des Kontrahierungszwanges in die
2. KVG-Teil-revision zu inte-grieren, die dem Parlament noch in diesem Jahr
vorgelegt wird. Deren Hauptthema, die Spitalfi-nanzierung, wurde im
vergangenen Jahr bereits in eine Ver-nehmlassung ge-schickt. Nun wird für
die Aufhebung des Kontrahierungszwanges eine sepa-rate, ergänzende
Ver-nehmlassung durch-geführt.

In dieses nachträgliche Paket werden auch zwei Geset-zesänderungen
aufgenommen, die aufgrund von Urteilen des Bundesgerichts notwendig geworden
sind. So werden die Konsequenzen gesetzlich klar geregelt, die Versicherte
zu tragen haben, die ihre Prä-mien oder Kostenbeteiligung nicht bezahlen.
Ins-besondere wird an-stelle des bisheri-gen Vollstreckungsverfahrens ein
kostengünstigeres und rascheres schriftliches Mahn-verfahren eingeführt.
Säumige Versicherte kön-nen ausserdem die Leis-tungseinstel-lung nicht mehr
dadurch umgehen, dass sie den Versicherer wechseln. Diese Mass-nahmen sind
angesichts der stark wachsenden Zah-lungsausstände von Versicherten bei den
Kas-sen von Bedeutung.

 EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
 Presse- und Informationsdienst

Auskünfte: Tel. 031 / 322 90 04
 Fritz Britt, Vizedirektor
 Hauptabteilung Kranken- und Unfallversicherung
 Bundesamt für Sozialversicherung

Beilagen: Mediendokumentation, Erläuternder Bericht für die Vernehmlassung

Medienmitteilungen des BSV sowie weitere Informationen finden Sie im
Internet unter www.bsv.admin.ch

 Mediendokumentation  EDI/BSV 14. Juni 2000

Krankenversicherung:
Aufhebung des Kontrahierungszwanges im ambulanten Bereich
(ergänzende Vernehmlassung zur 2. KVG-Teilrevision)

Im Zuge der Beratung der 1. Teilrevision des Krankenversicherungsgesetzes
KVG hat das Parlament eingehend über die Möglichkeiten zur verstärkten
Kosteneindämmung in der sozialen Krankenversicherung diskutiert. In der
Folge hat die Kommission für so-ziale Sicherheit und Gesundheit des
Nationalrats den Bundesrat mit einer Motion be-auftragt, die Aufhebung des
Kontrahierungszwanges (Vertragszwanges) in der Kran-kenpflegeversicherung zu
prüfen und entsprechende Änderungen des KVG vorzu-schlagen. Der Bundesrat
schickt nun ein Vertragsmodell in die Vernehmlassung, das zumindest im
ambulanten Bereich den Kontrahierungszwang aufhebt und zum Zweck hat, mit
einem zusätzlichen Wettbewerbselement die Kostenentwicklung abzubremsen.

Heute sind die Krankenversicherer faktisch gezwungen, mit allen
Leistungserbringen-den mit Praxiszulassung, die am KVG-System teil-haben
wollen, einen Tarifvertrag ab-zuschliessen. Das heisst, dass die Versicherer
die kassenpflichtigen Leistungen aller zugelassenen Leis-tungserbringenden
vergüten müssen, sich also "ihre" Vertragsärzte und -ärztinnen nicht
aussuchen können. Damit können sie lediglich im Rahmen der be-sonderen
Versicherungsformen Schritte ge-gen jene Ausweitung der Leistungsmenge
unternehmen, die durch die stetige Zu-nahme von Ärztinnen, Ärzten und
anderen Me-dizinalpersonen bedingt ist. Die Aufhe-bung des
Kontrahierungszwan-ges soll dies nun ändern.

Verstärkung des Wettbewerbs im ambulanten Bereich
Das neue Vertragsmodell gilt nur für den ambulanten Bereich (inklusive
Spitalambulato-rium), da im stationären Bereich bereits verschiedene
Instrumente zur Mengenregulie-rung und Kosteneindämmung zur Verfügung stehen
(kantonale Kompetenz zur Einfüh-rung eines Globalbudgets, Spital- und
Pflegeheimplanung). Im neuen Modell genügt die Erfüllung der Voraussetzungen
zur Praxiszulassung nicht mehr, um die Leistungen über die soziale
Krankenversicherung abrechnen zu können. Die Leistungserbringen-den können
nur mit jenen Versicherern abrechnen, mit welchen sie sich auf einen
Tarif-vertrag geeinigt haben. Auch Verträge auf Verbandsebene sind möglich.
Weder die Versi-cherer noch die Leistungserbringenden sind gezwungen, einen
Vertrag abzu-schlie-ssen. Zudem müssen die Tarifverträge auch die
Wirtschaftlichkeit und die Siche-rung der Qualität der Leistungen
garantieren.

Keine Einschränkung der Pflichtleistungen - Massnahmen zur Information der
Versicherten
Die Aufhebung des Kontrahierungszwanges hat keinen Abbau der
kassenpflichtigen Leistungen zur Folge. Allerdings wird die freie Wahl der
Leistungserbringenden einge-schränkt: Die Versicherten können im ambulanten
Bereich nur noch unter je-nen Ärzt-innen, Physiotherapeuten,
Chiropraktorinnen usw. wählen, mit welchen ihre Kasse ei-nen Tarifvertrag
abgeschlossen hat. Dies bedeutet auch einen Verlust an Transparenz für die
Versicherten. Als Gegenmassnahme schlägt der Bundesrat vor, dass die
Versi-cherer verpflichtet sind, ihren Versicherten jährlich mit der
Mitteilung der neuen Prämie eine Liste mit den für sie zugelassenen
Leistungserbringenden abzugeben. Diese Liste darf während eines
Kalenderjahres nicht geändert werden. Zudem müssen auch die
Leis-tungserbringenden die Patient/innen vor der Behandlung darüber
aufklären, mit wel-chen Versicherern sie zu Lasten der obligatorischen
Krankenversicherung abrech-nen dürfen. Unterlassen sie es, so erlischt ihr
Honoraranspruch. In Notfällen und bei medi-zinischer Indikation müssen die
Versicherer auch Behandlungen durch Ärztinnen und Ärzte vergüten, mit denen
sie keinen Tarifvertrag abgeschlossen haben.

Damit die neue Wettbewerbssituation nicht wegen fehlender Tarifverträge die
medizini-sche Versorgung der Bevölkerung gefährdet, erhalten die Kantone die
Kompetenz, in einem solchen Fall entsprechende Massnahmen zu ergreifen.
Ebenso muss verhindert werden, dass Leistungserbringende oder Versicherer
grundsätzlich vom Markt ausge-schlossen werden. Dies ist Aufgabe der
Wettbewerbskom-mission.

Auskünfte: Tel. 031 / 322 90 04
 Fritz Britt, Vizedirektor
 Hauptabteilung Kranken- und Unfallversicherung
 Bundesamt für Sozialversicherung

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Internet unter www.bsv.admin.ch