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Ausgleichsfonds der AHV: Das AHV-Vermögen soll auch in ausländischen Aktien angelegt werden können

Medienmitteilung 5. Juni 2000

Ausgleichsfonds der AHV: Das AHV-Vermögen soll auch in ausländischen Aktien
angelegt werden können

Der Bundesrat unterbreitet dem Parlament eine Änderung des AHV-Geset-zes,
wonach das AHV-Vermögen auch in aus-ländischen Aktien angelegt werden darf.
Diese Erweiterung der Anlagemöglichkeiten hat eine bessere Diversifikation
so-wie langfristig höhere Erträge des AHV-Vermö-gens zum Ziel und entspricht
dem Vorschlag des Bundesrates in der Botschaft zur 11. AHV-Revision. Gemäss
einer Motion des Parlaments soll die Gesetzesän-derung aber schon auf den 1.
Januar 2001 in Kraft gesetzt werden und wird daher aus der Vorlage zur
AHV-Revision herausgelöst.

Mit der Erweiterung der Anlagemöglichkeiten auf ausländische Aktien sollen
die Erträge des AHV-Vermögens (Ausgleichsfonds) verbes-sert werden. Denn mit
international di-versifizierten Anlagen können in der Regel bei
vergleichbarem Risiko höhere Erträge erzielt werden als bei ausschliesslich
schweizerischen Aktienanlagen. Die Öffnung ent-spricht in weiten Zügen den
aktuellen Anlageregelungen der beruflichen Vorsorge, der
Lebensversicherungen und der SUVA. Gemäss den Richtlinien des
Verwaltungsrates des AHV-Fonds zur erweiterten Anlagepolitik sollen
sukzessive knapp 40 Prozent des AHV-Vermögens in Aktien,
Fremd-währungsobligationen und Immobilienfonds angelegt werden. Welcher
Anteil davon in ausländischen Aktien angelegt wird, wird in der Kom-petenz
des Verwaltungsrates des Ausgleichsfonds liegen. Die 40 Prozent des
AHV-Fonds entsprechen dem Vermögensteil, der nicht als Überbrückungsreserve
für die zu erwartenden Ausgabenüberschüsse oder als Schwankungsreserve
notwendig ist.

Wie hoch die Zusatzeinnahmen für die AHV durch das erweiterte Anlagespektrum
ausfallen werden, hängt von der Anlagestrategie des AHV-Fonds ab. Der
Mehrertrag wird allerdings nur einen geringen Beitrag zur Sicherstellung des
finanziellen Gleichge-wichts der AHV leisten können. Dazu sind nach wie vor
die in der 11. AHV-Revision vor-geschlagenen umfassenden Massnahmen zur
Senkung der Ausgaben auf Leis-tungsseite und für Mehreinnahmen im
Beitragsbereich wie auch die schrittweise Er-hö-hung der Mehrwert-steuer
erforderlich.

Bis 1997 war dem Ausgleichsfonds der AHV die Anlage seiner Mittel in Aktien
und ähn-liche Beteiligungen untersagt. Mit der 10. AHV-Revision wurde dieses
Verbot teilweise aufgehoben. Erlaubt wurde eine Investition von Fondsgeldern
in begrenztem Rahmen in Aktien von schweizerischen Unternehmen. Die nun
vorge-schlagene Gesetzesände-rung hebt diese Beschränkungen auf.

 EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
 Presse- und Informationsdienst

Auskünfte: Tel. 031 / 322 90 33
 Alfons Berger, Vizedirektor
 Chef Abteilung AHV/EO/EL
 Bundesamt für Sozialversicherung

Beilage: Botschaft

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