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Krankenversicherung: Bundesrat lehnt die "Gesundheitsinitiative" ab

Medienmitteilung 31. Mai 2000

Krankenversicherung: Bundesrat lehnt die "Gesundheitsinitiative" ab

In seiner Botschaft lehnt der Bundesrat die Volksinitiative "Gesundheit muss
be-zahlbar bleiben (Gesundheitsinitiative)" der Sozialdemokratischen Partei
der Schweiz ohne Gegenvorschlag ab. Die Initiative fordert eine grundlegende
Neu-ordnung der Finanzierung der sozialen Kranken-versicherung. Diese soll
aus zu-sätzlichen Mehrwertsteuereinnahmen des Bundes und in mindestens
gleicher Höhe durch Beiträge der Versicherten finan-ziert werden. Diese
Beiträge sollen vom Einkommen, vom realen Vermögen und von den
Familienlasten der Versi-cherten abhängen. Die heutigen Kinderprämien würden
dabei wegfallen. Zudem soll zur Kosten-dämp-fung im Gesundheitswesen eine
Reihe von Kompetenzen von den Kanto-nen auf den Bund übergehen. Geht man von
MWST-Mitteln und Versicher-tenbei-trä-gen in gleicher Höhe zur Finanzie-rung
der Grundversiche-rung aus, so hätte die Initiative Bundesausgaben von rund
7,5 Milliarden Franken zur Folge, gegen-über heute rund 2 Milliarden für die
Prämienverbilligung. Der Bundesrat will am heutigen System der Kopfprä-mien
mit dem Ausgleich durch die Prämienverbilligung festhalten. Er ist der
Mei-nung, dass diese be-darfsab-hän-gige Unterstützung ihre Aufgabe im
Wesentli-chen gut erfüllt, anerkennt aber auch, dass sie zahlreiche
Versicherte vor allem mit mittle-ren Einkommen unge-nügend gegen soziale
Härtefälle schützt. Nach Meinung des Bundesrates konn-ten und können
verschiedene An-liegen der "Ge-sundheits-initiative" im Rahmen hängiger
Gesetzgebungsprojekte in ihrer Stossrichtung verwirklicht werden.

Insbesondere das Finanzierungsmodell der "Gesundheitsinitiative" hätte
Auswirkungen über die Krankenversicherung und das Gesundheitswesen hinaus,
deren Ausmass sich aufgrund der vorgeschlage-nen Verfassungsregelung nicht
konkret abschätzen lässt. So kann der Einbezug der Vermögens- und
Einkommenssituation bei der Prämienbe-messung Bereiche wie das Steuer-, Erb-
oder Eherecht beeinflussen. Die Berücksichti-gung der Familienlasten bei
gleichzeitig wegfallenden Kinderprämien stellt die Frage nach dem Abgleich
mit den kantonalen Regeln zur steuerlichen Entlastung der Fami-lien.

Im Rahmen der vom Parlament verabschiedeten 1. KVG-Teilrevi-sion und der 2.
Teil-re-vi-sion, die den Räten in diesem Jahr unterbreitet wird
(Spitalfinan-zie-rung/-Auf-he-bung Kontrahierungszwang), sowie im Rahmen des
Neuen Finanzausgleichs Bund/Kantone konnten und können nach Meinung des
Bundesrates verschiedene An-liegen der "Gesundheitsinitiative" in ihrer
Stossrichtung verwirklicht werden.

Eine Regelung der Spitzenmedizin auf nationaler Ebene sowie verstärkte
Bundeskom-petenzen bei der Prämienverbilligung werden im Rahmen des Neuen
Finanzausgleichs angestrebt. Zusätzliche kosten-dämpfende Massnahmen wurden
vom Parlament mit der 1. Teilrevision bereits be-schlossen (z.B.
Substitutionsrecht und neues Abgeltungs-modell bei der Medikamen-tenabgabe,
Beschränkung der Zulassung von Leistungs-erbringenden). Der Parallelim-port
von Arzneimitteln soll im Rahmen des neuen Heil-mittelgesetzes mit
Einschränkun-gen erlaubt werden und bei einer ganzen Reihe älterer
Medikamente und bei den wichtigsten Laboranalysen hat der Bund be-reits
namhafte Preissenkungen realisiert. Schliesslich wird auch die 2.
KVG-Teilrevision Massnahmen zur stärkeren Kosten-dämpfung und -kontrolle
enthalten (verstärkte Be-deutung der kantonalen Spitalplanung, kein Anreiz
mehr für die Kantone zur Verlage-rung vom sta-tionären zum teilstationären
oder spitalambulanten Bereich, einheitliche Struktur der Spitalpauschalen).

Der Bundesrat will am heutigen System der Kopfprämien mit dem Ausgleich
durch die Prämienverbilligung festhalten. Er ist der Meinung, dass diese
be-darfsabhän-gige Un-terstützung ihre Aufgabe im Wesentlichen gut erfüllt,
anerkennt aber auch, dass sie zahlreiche Versicherte vor allem mit mittleren
Einkommen ungenügend gegen soziale Härtefälle schützt. Die be-stehenden
Mängel sind hauptsächlich auf die nicht immer optimale Ausgestaltung durch
die Kantone zurückzuführen und können innerhalb des geltenden Systems
beseitigt werden.

 EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
 Presse- und Informationsdienst

Auskünfte: Tel. 031 / 322 90 04
 Fritz Britt, Vizedirektor
 Hauptabteilung Kranken- und Unfallversicherung
 Bundesamt für Sozialversicherung

Beilagen:
? Mediendokumentation
? Überblick: beschlossene und hängige Reformmassnahmen
? Botschaft

Medienmitteilungen des BSV sowie weitere Informationen finden Sie im
Internet unter www.bsv.admin.ch

 Mediendokumentation EDI / BSV 31. Mai 2000

Der Bundesrat lehnt die Volksinitiative "Gesundheit muss bezahlbar blei-ben"
ab

Die Volksinitiative der Sozialdemokratischen Partei der Schweiz "Gesundheit
muss be-zahlbar bleiben (Gesundheitsinitiative)" fordert die grundlegende
Neuordnung der Fi-nanzierung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
Diese soll künftig aus zu-sätzlichen, zweckgebundenen
Mehrwertsteuereinnahmen des Bundes und in mindes-tens gleichem Umfang durch
Beiträge der Versicherten finanziert werden. Die Versi-chertenbeiträge
sollen nach Ansicht der Initianten im Verhältnis zum Einkommen und zum
realen Vermögen sowie unter Berücksichtigung von Familienlasten festgelegt
werden. Die heutige Prämienverbilligung würde somit wegfallen.

Weiter fordert die "Gesundheitsinitiative" als Massnahme zur Kostendämpfung
im Ge-sundheitswesen, dass eine Reihe von Kompetenzen im Gesundheitswesen
und spezi-ell in der Krankenversicherung von den Kantonen auf den Bund
übertragen wer-den. Dies betrifft die Bereiche Spitzenmedizin, Planung im
Gesundheitswesen, Preise und Tarife, Zulassung der Leistungserbringer,
Qualitätskontrolle und Kostendämp-fungs-massnahmen bei übermässigen
Leistungsmengen.

Der Bundesrat hat bereits anlässlich zweier Aussprachen im November 1999 und
im März 2000 sowie im Rahmen seiner Botschaft zur 11. AHV-Revision für die
Kranken-versicherung grundlegende Entscheide gefällt und beschlossen,
grundsätzlich am heu-tigen System der Kopfprämien und der
Prämienverbilligung festzuhalten. Er ist der Mei-nung, dass die Kantone mit
ihrer Steuergesetzgebung und einem gut daran angepass-ten
Prämienverbilligungssystem bereits sehr viel zur Entlastung der Familien tun
kön-nen. Mit der vorliegenden Botschaft ergreift er nun die Gelegenheit zu
einer Gesamt-schau der sozialen Krankenversicherung, bestehend aus
? einer Analyse des Ist-Zustandes und
? einer Darlegung der hängigen Fragen sowie
? deren Einbettung in die laufenden Projekte.

Positive Bilanz des Ist-Zustandes
Bei seiner Analyse des Ist-Zustandes im System der sozialen
Krankenversicherung orientiert sich der Bundesrat an den drei mit dem KVG
verfolgten Hauptzielen: Verstär-kung der Solidarität, Eindämmung der Kosten
und Sicherstellung einer qualitativ hoch stehenden Versorgung.
? Das KVG hat die Solidarität unter den Versicherten grundsätzlich und sehr
deutlich verstärkt. Umsetzungsprobleme in der Einführungsphase konnten
erfolgreich gelöst werden, die Freizügigkeit der Versicherten wurde
gestärkt, unerwünschte Praktiken von Versicherern konnten unterbunden
werden. Wichtige Bereiche, auf die der Bundesrat laufend ein besonderes
Augenmerk richtet, sind die Prämienverbilligung und der Risikoausgleich
unter den Versicherern. Bei der Prämienverbilligung ist der Handlungsbedarf
anerkannt und Massnahmen sind im Rahmen des Neuen Finanz-ausgleichs
Bund/Kantone in Vorbereitung. Der Vollzug des Risikoausgleichs wurde
verbessert, es stellen sich aber grundsätzliche Fragen vor allem in Bezug
auf die Kriterien des Ausgleichs. Entsprechende Eingriffe bergen allerdings
Gefahren in sich, sodass sie gut abgewogen werden müssen. Zudem sollte nach
den kleineren Korrekturen das System des Risikoausgleichs nicht zu rasch
erneut geändert wer-den, weil dies die Analyse seiner effektiven Wirkung
stark erschwert.
? Zur Eindämmung der Kosten sieht das KVG verschiedene Massnahmen vor, die
ihr Wirkungspotenzial erst teilweise entfalten konnten. Mit einem Bündel von
Mass-nahmen sorgte und sorgt der Bundesrat für eine verstärkte Kostenbremse.
Zu die-sen Massnahmen gehören bereits umgesetzte Beschlüsse (Preissenkungen,
Tarif-einschränkungen), beschlossene Massnahmen (1. KVG-Teilrevision) oder
solche in Vorbereitung (2. KVG-Teilrevision, Neuer Finanzausgleich, neues
Heilmittelgesetz, Arzttarifstruktur TarMed).

?    Massnahmen: Siehe Überblick im Anhang.

Das Kostenwachstum in der Krankenpflegeversicherung hat sich in den letzten
zehn Jahren leicht zurückgebildet. Es lag aber seit der Einführung des KVG
stets über dem in der Botschaft zum KVG von 1991 festgehaltenen Ziel der
Annäherung an die allge-meine Lohn- und Preisentwicklung. Allerdings sind
die Gesundheitskosten pro Kopf der Bevölkerung das Produkt der Variablen
Preis und Menge. Das Men-gen-ele-ment erlaubt es nicht, die Steigerung der
Gesundheitskosten mit einem üblichen Preisindex zu vergleichen. Der
Bundesrat hält heute fest, dass das 1991 beschrie-bene Ziel kaum erreicht
werden kann. Ein "richtiges Kostenni-veau" zu definieren in Abhängigkeit von
einem Preisindex oder vom BIP macht kei-nen Sinn, solange der - wünschbare -
wissenschaftliche und technische Fortschritt weiter-läuft und in
wohlha-benden Ländern wie der Schweiz immer mehr Gesundheitsleistun-gen
an-geboten und auch nachgefragt werden: Die Kostenentwicklung der letzten
Jahre ist in erster Linie mengen- und nicht preisbe-dingt.

? Das KVG garantiert allen Versicherten den Zugang zu einer qualitativ hoch
stehen-den medizinischen Versorgung. Eine klare Verbesserung der Situation
vor dem KVG wurde durch das Versicherungsobligatorium und durch den
einheitlichen Leis-tungs-katalog erreicht. Zudem ist die Kostenübernahme bei
Spitalaufenthalten nicht mehr zeitlich befristet. Der Leistungskatalog wurde
um jene Leistungen er-weitert, die für eine qualitativ hoch stehende
Grundversorgung wirklich notwendig sind (in erster Linie
Präventionsmassnahmen und Leistungen von Spitex und in Pflegeheimen). Dem
Kostenaspekt neuer Leistungen wird bei deren Beurteilung verstärkt Rechnung
getragen und neue Leistungen werden gegebenenfalls zeitlich beschränkt zu
Pflichtleistungen erklärt, um mit wissenschaftlichen Evaluationen ih-ren
medizinischen Wert und ihre Kostenauswirkungen zu untersuchen. Der
Bun-desrat ist sich bewusst, dass die Zulassung neuer Leistungen durch das
EDI eine Gratwanderung zwischen Berücksichtigung des medizinischen
Fortschritts und den Kostenfolgen darstellt. Um dieser Anforderung besser
gerecht zu werden, erhielten die beratenden Fachkommissionen effizientere
Strukturen.

Massnahmen des Bundes gehen in Stossrichtung der Initiative
? Siehe Überblick im Anhang.
Zum Teil wurden von der Initiative aufgeworfene Fragen bereits mit der vom
Parlament be-reinigten 1. KVG-Teilrevision beantwortet. Mehrere unter sich
eng verflochtene Teilbereiche werden im Rahmen der 2. KVG-Teilrevision und
des Neuen Finanzaus-gleichs zwi-schen Bund und Kantonen aufgenommen. Die 2.
KVG-Teilrevi-sion wird Mass-nahmen zur stärkeren Kostendämpfung
und -kontrolle ent-halten. Die "Gesund-heits-initiative" hingegen gestaltet
nach Meinung des Bundesrates das System grund-legend um, ohne die bereits
hängigen Probleme umfassend zu lösen.

 Beurteilung des Modells für Prämien in Abhängigkeit von Einkommen, Vermögen
und Familienlasten
Die Umsetzung des Finanzierungsmodells der Initiative käme in ihren
Wirkungen der Einführung einer neuen Steuer auf hohen Einkommen gleich.
Tendenziell würden die hohen Einkommensklassen und besser verdienenden
Alleinstehenden oder kinderlosen Paare stärker als heute belastet. Der
Grossteil der Versicherten jedoch würde einer-seits auf der Prämienseite
entlastet, gleichzeitig aber durch den vorgeschlagenen An-stieg der
Mehrwertsteuer zusätzlich belastet. Letzteres bekämen insbesondere die
tie-fen Einkommensklassen zu spüren.

Die Umsetzung des Finanzierungsmodells der Initiative würde grosse
Schwierigkeiten bieten (z.B. "realistische Schätzung" von
Vermögensbestandteilen zu Verkehrswerten; Datenschutz) und könnte weitere
Bereiche wie Steuerrecht, Erbrecht, Eherecht oder Sachenrecht beeinflussen.
Entsprechend müssten verschiedene Gesetzge-bungen grundlegend angepasst und
Finanzierungslasten neu verteilt werden. So sieht die Ini-tiative vor, dass
die Versicherungsbeiträge der Kinder in jenen der Eltern inbe-griffen wären.
Gleichzeitig wird verlangt, dass bei der Prämienbemessung die
Famili-enlasten berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass diese Lasten
zusätzlich zum Weg-fall der heutigen Kinderprämien auszugleichen wären.

Beurteilung der Forderung nach hälftiger Finanzierung durch die MWST
In seiner Auslegeordnung zur Zukunft der Sozialversicherungen im Rahmen der
Bot-schaft zur 11. AHV-Revision hat der Bundesrat festgehalten, dass zur
Finanzierung des Mehrbedarfs in der obligatorischen Krankenversicherung die
Prämien im Vordergrund stehen. Durch den Wegfall der
Prämienverbilligungsbeiträge der öffentlichen Hand ge-mäss Initiative würde
der Bund zwar rund 2 Milliarden Franken einsparen. Geht man aber bei der
Finanzierung der Grundversicherung von MWST-Mitteln und
Versicherten-beiträgen in gleicher Höhe aus, so hätte die Initiative
Bundesausgaben von rund 7,5 Milliarden Franken zur Folge. Sie sieht keinen
definierten oberen Rahmen für die zulässige Steuererhöhung vor. Folglich
würde das Ausmass der einzusetzenden MWST-Mittel vom Verlauf des
Kostenanstiegs abhängen. Durch eine "automatische" Finanzierung eines Teils
der Kosten über die Mehrwertsteuer würden die Anreize zur Kostendämpfung
reduziert.

Prämienverbilligung: Bewährtes Modell, das im bestehenden Rahmen verbessert
werden kann und muss
Der Bundesrat anerkennt, dass das heutige Kopfprämiensystem trotz der
gezielten Prämienverbilligung durch die Kantone für eine grosse Zahl von
Versicherten insbe-sondere mit mittleren Einkommen zu einer zu starken
finanziellen Belastung geworden ist und zu sozialen Härtefällen führen kann.
Der heutige Versicherungsschutz unter dem KVG ist vorzüglich, doch die
Bezahlung dieses Schutzes über die Krankenversi-cherungsprämien stellt viele
Versicherte vor fi-nanzielle Probleme, die sie alleine kaum zu lösen
vermögen.

Nach Meinung des Bundesrates müssen und können die nötigen Korrekturen am
aktu-ellen System der Prämienverbilligung vorgenommen werden. Wenn dieses
heute die angestrebte Wirkung nicht voll erbringt, so liegt dies nicht am
System an sich, sondern an der nicht immer optimalen Ausgestaltung durch die
Kantone sowie an den noch gro-ssen regio-nalen Prämienunterschieden. Daher
strebt der Bundesrat eine Verbesse-rung über die Festsetzung eines
verbindlichen Verbilli-gungsziels an. Den Rahmen für die notwendi-gen
Korrekturen bietet die Umsetzung des Neuen Finanzausgleichs zwi-schen Bund
und Kantonen.

Beurteilung einzelner Forderungen der Initiative zur Kostendämpfung
? Regelung der Spitzenmedizin durch den Bund
Das Projekt Neuer Finanzausgleich zwischen Bund und Kantonen (NFA) sieht die
rechtliche Verankerung einer gesamtschweizerischen Planung und
Aufgabenteilung im Bereich der Spitzenmedizin vor. Die Frage der
Finanzierung der Spitzenmedizin ist auch verknüpft mit jener der
Finanzierung der Spitäler, welche in der 2. KVG-Teil-revision geregelt wird.
Nach Meinung des Bundesrates soll die Finanzierungsfrage im Rahmen des NFA
beantwortet werden. Spitzenmedizin ist auch eng mit der teil-weise über
Steuern finanzierten Forschung verbunden. Diese Forschung soll
grund-sätzlich nicht über die obligatorische Krankenversicherung finanziert
werden.
? Maximalpreise für Leistungen und Arzneimittel
Der Bundesrat sieht keinen Bedarf für Massnahmen über jene hinaus, die
bereits im Rahmen der 1. und der 2. KVG-Teilrevision beschlossen oder in
Angriff genommen wurden.
? Erlass von Bestimmungen zur Zulassung von Leistungserbringern und zur
Qualitäts-kontrolle
Das Parlament hat mit der 1. KVG-Teilrevision bereits die Möglichkeit einer
befriste-ten Zulassungsbeschränkung neuer Leistungserbringer
("Bedürfnisklausel") be-schlossen und den Auftrag erteilt, im Rahmen der 2.
Teilrevision die Aufhebung des Kontrahierungszwanges zu prüfen (Ausschluss
z.B. qualitativ oder kostenmässig "ungenügender" Leistungserbringer). Die
Forderung nach einer wirksameren Quali-tätskontrolle wird bereits umgesetzt.
Zur Zeit laufen die Aufbauarbeiten für ein Sys-tem, dank welchem Qualität
verstärkt zum Wettbewerbselement wird.
? Zusätzliche Kostendämpfungsmassnahmen für den Fall übermässiger
Leistungs-mengen in bestimmten Sparten oder Regionen
Im Rahmen der 1. KVG-Teilrevision hat der Bundesrat die zusätzliche
Möglichkeit einer Globalbudgetierung auch im teilstationären und ambulanten
Bereich vorge-schlagen. Das Parlament hat diese Frage für die Behandlung der
2. Teilrevision zu-rückgestellt.

Offene Fragen zur Durchführung und zu den Folgen
Eine ganze Reihe von grundlegenden Entscheiden über die künftige
Ausgestaltung der sozialen Krankenversicherung aufgrund der
"Gesundheitsinitiative" müsste auf Geset-zesstufe erst noch gefällt werden.
Dabei lässt die Initiative wesentliche Fragen offen:
? So ist unklar, wie bei der vorgeschlagenen Finanzierung der Wettbewerb
zwischen den Krankenversicherern überhaupt noch stattfinden soll, der heute
hauptsächlich über die Prämien läuft.
? Im Finanzierungsmodell der Initiative gibt es keine Kostenbeteiligung der
Versi-cherten mehr. Das bedeutet den Wegfall eines Finanzierungsanteils von
gegenwär-tig rund 2 Milliarden Franken, der nach Meinung des Bundesrates
nicht auf die Ver-sicherer - und somit indirekt auf die Prämien - überwälzt
werden darf.
? Die Aufhebung der Kostenbeteiligung würde nicht nur das Kostenbewusstsein
der Versicherten schmälern, sondern bedeutet auch den Wegfall des
Versicherungsmo-dells mit erhöhter Franchise und könnte zudem die Existenz
der anderen besonde-ren Versicherungsformen (HMO, Hausarztmodell etc.) mit
ihrem Einsparpotenzial gefährden.
? Unbeantwortet bleibt auch, wer den Finanzbedarf des einzelnen Versicherers
fest-legt, wer die Prämien der Versicherten aufgrund ihrer Steuerdaten
bestimmt, ein-kassiert und auf die jeweiligen Versicherer verteilt.

Nach einer Annahme der Initiative müssten in intensiven politischen
Prozessen zu-nächst die Rahmenbedingungen und Details vor allem des neuen
Finanzierungssys-tems definiert werden. Ohne diese Grundlagen können die
effektiven Auswirkungen der Initiative auf die Versicherer nicht abgeschätzt
werden. Mit Sicherheit wäre ein System mit einkommens- und
vermögensabhängigen Prämien und den notwendi-gen Aus-gleichmechanismen für
die Versicherer nicht einfacher und kostengünstiger durch-zu-führen, als das
heutige System. Der Bund würde durch die MWST-Finanzie-rung stär-ker
belastet, während die Kantone und Gemeinden durch den Systemwechsel bis zu
einer Milliarde Franken jährlich an Prämienverbilligungsbeiträgen und
Sozialhil-fezah-lungen einsparen würden (Schätzung ausgehend vom heutigen
Stand). Je nach Aus-gestaltung des neuen Finanzierungsmodells hätten sie
aber mit einem erheblichen zu-sätzlichen administrativen Aufwand zu rechnen
(Steuerveranlagungsbehörden).

 Bundesamt für Sozialversicherung
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