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Krankenversicherung: Regelung der Prämienverbilligung für Perso-nen in EU-Staaten gemäss Abkommen über die Personenfreizügigkeit

Medienmitteilung 31. Mai 2000

Krankenversicherung: Regelung der Prämienverbilligung für Perso-nen in
EU-Staaten gemäss Abkommen über die Personenfreizügigkeit

Das Abkommen über die Personenfreizügigkeit erfordert gesetzliche
An-passun-gen im schweizerischen Krankenversicherungssystem: Insbesondere
die Aus-dehnung der obligatorischen Krankenversicherung auf bestimmte
Perso-nenka-tegorien aus dem EU-Raum, die ebenfalls Anspruch auf
Prämienverbilligung ha-ben, wenn sie in bescheidenen wirtschaftlichen
Verhältnissen leben. Der Bundes-rat hat nun die Botschaft für eine
dringliche Änderung des KVG verabschiedet, um die gesetzliche Grundlage für
die Ausrichtung von Prämienverbilligungen an diese Personen anzupassen. Für
Versicherte mit einem aktuellen Anknüpfungs-punkt an ei-nen Kanton (z.B.
Grenz-gänger/innen und ihre Familienangehörigen) ist ein kantonales
Verfahren vorgesehen. Die Prä-mienver-billi-gungskosten wer-den zwischen dem
Bund (2/3) und den Kantonen (1/3 bezogen auf die Gesamtheit der Kantone)
auf-geteilt. Für Personen ohne einen aktuellen Anknüpfungspunkt in der
Schweiz (Be-zü-ger/-innen einer CH-Rente im EU-Ausland und ihre
Fami-lienangehörigen) sieht der Bundesrat ein Bundesver-fahren vor. D.h. der
Bund sorgt für den Vollzug und trägt die Kosten für die
Prä-mienverbilligung. Die Vor-lage enthält auch die ge-setzliche Regelung
der Information der Betroffenen in EU-Staaten. Im We-sentli-chen wird diese
Aufgabe den Kantonen übertragen.

Das Abkommen über die Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und der EU
sieht die Koordination der sozialen Sicherheit vor, damit der freie
Personenverkehr ohne Ein-schränkungen realisiert werden kann. Das bedeutet,
dass gewisse Personenkreise aus dem EU-Raum neu in die schweizerische
Krankenversicherung aufgenommen werden müssen. Die Aufnahme dieser
Personenkreise löst keine Mehrkosten aus, da diese neu im
Krankenversicherungssystem aufgenommenen Personen kostendeckende Prämien
bezahlen werden. Im Gegenzug haben auch diese Versicherten ein Anrecht auf
Prämi-enverbilligung, wenn sie in bescheidenen wirtschaftlichen
Verhältnissen leben. Die An-passung des Prämienverbilligungs-systems an das
Abkommen über die Personenfrei-zügigkeit wird zu Mehrkos-ten von
schätzungsweise zwischen 60 Mio. und 90 Mio. Franken jährlich führen. Die
maximalen Kosten ergeben sich unter der Annahme, dass alle Versicherten mit
Wohn-sitz in einem EU-Staat, die das Wahlrecht haben, sich der
schweizerischen obligatori-schen Krankenversicherung anschliessen. Da die
Versiche-rungskonditionen in einzel-nen Nachbarländern aber günstiger sind
als in der Schweiz und anzunehmen ist, dass deshalb zahlreiche Versicherte
in ihren Wohnsitzstaaten versichert bleiben wollen, dürften die Kosten an
der unteren Grenze liegen.

Rasche Anpassung des Krankenversicherungsgesetzes KVG notwendig
Die neue Regelung der Krankenversicherung in Bezug auf Personen aus
EU-Staaten bedingt Anpassungen des schweizerischen Rechts. Ein erstes
Revisionspaket auf Ver-ordnungsebene, das Fragen der Versicherungspflicht,
der Beitrittskontrolle, der Prämi-enberechnung und der Qualifikation von
Leistungserbringern/innen re-gelt, war bis Mitte April in der Vernehmlassung
und wird voraussichtlich im Sommer vom Bundesrat ver-abschiedet wer-den. Zur
Umsetzung der Verpflichtungen der Schweiz gegenüber der EU im Bereich der
Prämienverbilligung legt der Bundesrat nun die Botschaft zur Schaffung der
not-wendigen Grundlagen auf Gesetzesebene vor. Da die Bilateralen Ab-kommen
bereits auf den 1. Januar 2001 in Kraft treten sollen, wird diese
Geset-zesän-derung für dring-lich erklärt.

Die Vorlage unterscheidet zwischen zwei Kategorien von Bezüger/innen:
? Personen mit einem aktuellen Anknüpfungspunkt an einen bestimmten Kanton,
für die ein kantonales Verfahren vorgesehen ist
(Grenz-gänger/innen sowie deren Familienangehörige, Familienangehö-rige von
Kurz- und Jahresaufenthalter/innen und von Niedergelas-senen wie auch
Bezü-ger/innen einer Leistung der schweizerischen Ar-beitslosenversicherung
sowie de-ren Familienangehörige)
? Personen ohne einen ak-tuellen Anknüpfungspunkt an die Schweiz, für welche
die Prämienverbilligung über ein Bundesverfahren abgewickelt wird
(Bezüger/innen einer schweizerischen Rente und ihre Familienangehörigen).

 EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
 Presse- und Informationsdienst

Auskünfte: Tel. 031 / 322 90 58
 Susanne Jeker
 Abteilung Versicherer und Aufsicht
 Kranken- und Unfallversicherung
 Bundesamt für Sozialversicherung

Beilagen: - Medienrohstoff
 - Überblick: Zuordnung von Personen mit Wohnsitz in einem EU-Staat
 - Botschaft

Medienmitteilungen des BSV sowie weitere Informationen finden Sie im
Internet unter www.bsv.admin.ch

 Medienrohstoff EDI / BSV 31. Mai 2000
Abkommen CH-EU über die Personenfreizügigkeit / Regelung der
Prämienverbilligung in der sozialen Krankenversicherung

Neu dem KVG unterstellte Personen in bescheidenen wirtschaftlichen
Verhältnis-sen haben An-recht auf Prämienverbilligung
Gemäss dem Abkommen über die Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und
der EU müssen gewisse Personenkreise neu in die schweizerische
obligatorische Kran-kenversicherung aufgenommen werden. Wer in einem
EU-Staat wohnt, aber in der Schweiz arbeitet, muss künftig grundsätzlich
sich selbst und seine nichterwerbstätigen Familienangehörigen in der Schweiz
versi-chern. Dies gilt auch für Rentner/innen, die ihr ganzes Arbeitsleben
in der Schweiz ver-bracht haben und mit ihrer schweizerischen Rente das
Alter in einem EU-Staat verbrin-gen wollen. Die Unterstellung unter die
Schweizer Versicherung gilt auch für die nichterwerbstätigen
Familienangehö-rigen der in der Schweiz arbei-tenden und wohnenden
EU-Bürger/innen. Je nach Wohnland gel-ten aber Ausnahmen, wonach die
betroffenen Per-sonen nach Wunsch im Wohnland kranken-versichert bleiben
können. Die Unterstellung unter die Schweizer Kran-ken-pflegeversicherung
eröffnet auch das Anrecht auf die Prämien-ver-billigung für Perso-nen in
bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, die in einem EU-Staat wohnen.
? Siehe Überblick: Zuordnung von Personen mit Wohnsitz in einem EU-Staat

Die dringliche Änderung des Krankenversicherungsgesetzes KVG in Bezug auf
die Prämienverbilligung unterscheidet zwischen Personen mit einem aktuellen
Anknüp-fungspunkt an einen bestimmten Kanton, für die ein kantonales
Verfahren vorgesehen ist, und Personen ohne einen ak-tuellen
Anknüpfungspunkt an die Schweiz, für welche die Prämienverbilligung über ein
Bundesverfahren abgewickelt werden soll.

Kantonales Verfahren
Personen mit aktuellem Anknüpfungspunkt an einen Kanton: Zu dieser Kategorie
gehö-ren die Grenz-gänger/innen sowie deren Familienangehörige, die
Familienangehö-rigen von Kurz- und Jahresaufenthalter/innen und von
Niedergelas-senen wie auch Bezü-ger/-innen einer Leistung der
schweizerischen Ar-beitslosenversicherung sowie deren Fami-lienangehörige.
Die Durchführung der Prämienverbilli-gung für diese Personen liegt in der
Kompe-tenz der Kantone. Die Gemeinsame Einrichtung KVG (nachfolgend GE),
eine von den Krankenversi-cherern gegründete Stiftung, wird die Kantone bei
der Durchführung der Prämienverbilli-gung unterstützen, da sie über die
notwendigen Kontakte zu den EU-Staaten verfügt. Die GE wird namentlich
Berechnungsunterla-gen für die Berück-sichtigung der Le-benshaltungskosten
bzw. der Kaufkraft in den EU-Staaten zuhanden der Kantone be-reitstellen.
Die Finanzierung der Prämienverbilligung an Versicherte mit Wohnort in einem
EU-Staat und einem aktuellen Anknüpfungspunkt an einen Kanton wird
entsprechend der aktuellen Aufteilung über Beiträge des Bundes (2/3) und
Bei-träge der Kan-tone (1/3 bezogen auf die Gesamtheit der Kantone)
erfol-gen. Zur Umsetzung dieser Re-gelung be-darf es noch ei-ner Anpassung
der Verord-nung über die Krankenversiche-rung (KVV) und der Verord-nung über
die Beiträge des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversiche-rung.

Bundesverfahren
Personen ohne ak-tuellen Anknüpfungspunkt an die Schweiz: Zu dieser
Kategorie zählen Bezüger/innen einer schweizerischen Rente und ihre
Familienangehörigen, die in einem EU-Staat wohnen. Das Bundesverfahren, das
als reines Antragssystem aus-gestaltet wird, soll von der GE vollzogen
werden. Der Bund erstattet ihr die Ver-wal-tungskosten. Die Kosten für die
Prämienverbilligung an Rentner und Rentnerin-nen und ihre
Familienangehöri-gen, die in einem EU-Staat wohnen (also vor allem
Ausland-schweizer/innen), übernimmt der Bund voll-ständig. Für die Umsetzung
bedarf es noch Anpassungen auf Verordnungsebene.

 Krankenversicherungsrechtliche Zuordnung von Personen mit Wohnsitz in einem
EU-Staat

Personenkategorie Wahlrecht Wohnland oder Schweiz
 Keine
Versicherung Schweiz
 Versicherung Schweiz

 wenn die Person in .....wohnt
. Grenzgänger/innen
. Rentner/innen
. Arbeitslose
 A ? D ? FIN
I ? P

E (= für Rent-ner/innen; ent-sprechende Re-gelung im heu-tigen
Sozialversi-cherungsab-kommen
bleibt in Kraft)
  B ? DK ? E* ? F
GB ? GR ? IRL
L ? NL ? S

* E: Wahlrecht für Rent-ner/innen
Nichterwerbstätige Fami-lienangehörige
von
. Grenzgänger/innen
. Rentner/innen
. Arbeitslosen
. Kurzaufenthalter/innen
. Jahresaufenthalter/
  innen A ? D ? FIN ? I

 DK ? E ? GB
P ? S

 B ? F ? GR
IRL ? L ? NL

A Österreich B Belgien D Deutschland
DK Dänemark E Spanien F Frankreich
FIN Finnland GB Grossbritannien GR Griechenland
I Italien IRL Irland L Luxemburg
NL Niederlande P Portugal S Schweden