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Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister

Pressemitteilung

 Bern, Mai 2000

Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister

Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung die Verordnung über das
eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) gutgeheissen. In diesem
Register werden alle Gebäude mit Wohnzweck sowie die darin enthaltenen
Wohnungen gesamtschweizerisch erfasst. Damit wird in erster Linie eine
wichtige Grundlage geschaffen, um in Zukunft die Volkszählungen
registergestützt durchzuführen. Als wichtige Datengrundlage wird das
Register aber auch für andere Statistikbereiche eingesetzt (z.B. jährliche
Baustatistik, Mietpreisstatistik). Zudem kann es in den Kantonen und
Gemeinden im Rahmen des Datenschutzes auch für den Vollzug von gesetzlichen
Aufgaben verwendet werden. Mit dem Register werden wesentliche Einsparungen
erzielt.

Das GWR enthält die wichtigsten Merkmale zu allen Gebäuden mit Wohnzwecken
sowie den darin enthaltenen Wohnungen in der gesamten Schweiz. Es ist
insbesondere für die Durchführung zukünftiger Volkszählungen von grosser
Bedeutung. Für die Führung der kantonalen und kommunalen Einwohnerregister
können Gebäude- und Wohnungsmerkmale in die Einwohnerregister übernommen
werden. Erst diese Kombination von Personen- und Gebäude- bzw. Wohnungsdaten
wird registergestützte Volkszählungen ab dem Jahr 2010 erlauben. Der Umfang
der Fragen, die in den Volkszählungen der Bevölkerung gestellt werden, wird
sich deshalb für die Befragten in Zukunft wesentlich reduzieren.

Das Gebäude- und Wohnungregister wird mit den Daten der am 5. Dezember 2000
stattfindenden Volkszählung aufgebaut. Die Nachführung ab dem Jahre 2001
wird sich auf Mutationen im Zusammenhang mit Neubauten, Abbrüchen sowie
baubewilligungspflichtigen Umbauen und Renovationen beschränken. Ab 2010
kann somit im Rahmen der Volkszählung auf eine Befragung über Gebäude und
Wohnungen für die im Register geführten Merkmale verzichtet werden.

Dem Datenschutz wird beim Aufbau und der Führung des GWR besondere
Aufmerksamkeit gewidmet. Der Zugang zu den Daten wird restriktiv geregelt
und beschränkt sich auf Amtsstellen von Bund, Kantonen und Gemeinden, die
zum Vollzug ihrer Aufgaben direkt auf die Daten des Registers angewiesen
sind (z.B. das Amt für Grundbuch und Bodenrecht oder kantonale und kommunale
Bau- und Planungsämter bzw. Vermessungsämter). Untersagt wird insbesondere
die Verwendung der Daten für den Adresshandel oder andere kommerzielle
Zwecke.

 EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN

 Presse- und Informationsdienst

Auskunft: Werner Haug, Vizedirektor, BFS, Tel. 032 713 66 85

Merkmale der Gebäude und Wohnungen im GWR

Gebäude:
- Adresse (inkl. Postleitzahl und Ort)
- Referenzpunkt (Gebäudekoordinaten)
- Zugehörigkeit zu statistischen Zonen, Quartieren oder anderen
infrakommunalen Gebietseinheiten
- Status (projektiert, erstellt, abgebrochen)
- Kategorie (Wohnen, Nicht-Wohnen)
- Baujahr oder Bauperiode
- Jahr oder Periode der letzten Renovation
- Abbruchjahr
- Fläche des Gebäudegrundrisses
- Anzahl Geschosse
- Anzahl separater Wohnräume (Mansarden)
- überwiegende Heizungsart
- Energieträger für die Heizung und für die Warmwasser-aufbereitung
Identifikatoren:
- Gebäudenummer des Bundesamtes für Statistik
- Gemeindenummer und Gemeindename
- Nummer der Liegenschaft (Parzellennummer)
- Gebäudenummer des Kantons oder der Gemeinde

Wohnungen:
- Stockwerk
- Lokalisierung (Eingangsnummer)
- Nutzungart (dauernd, zeitweise)
- Anzahl Zimmer
- Fläche
- fixe Kocheinrichtung
Identifikatoren:
- Gebäudenummer des Bundesamtes für Statistik
- Wohnungsnummer des Bundesamtes für Statistik
- Wohnungsnummer des Kantons oder der Gemeinde

Zusäztliche Hilfsmerkmale:
- Gebäude- und Wohnungsidentifikatoren von öffentlichen und privaten
Verwaltungsstellen
- Angaben zu einer für das Gebäude zuständigen Kontaktperson oder Verwaltung
- Kennzeichen für statistische Erhebungen und Zusatzdaten für die Führung
des GWR