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Handel mit Wohnrechten

Der Bundesrat hat am Mittwoch einen Bericht zum Handel mit Wohnrechten verabschiedet. Dieser geht auf ein Postulat des Schwyzer Ständerats Bruno Frick zurück, der sich Ende 1998 beim Bundesrat nach diesbezüglichen Missbräuchen erkundigte und die Frage stellte, wie diese vom Gesetzgeber bekämpft werden könnten.

In seinem Bericht zeigt der Bundesrat auf, dass der Handel mit Wohnrechten - die Rede ist auch von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien oder von Time-Sharing - in der Schweiz bisher nur geringe Verbreitung gefunden hat. Am ehesten noch bekannt sind Gesellschaften, die ihren Aktionären - statt einer Dividende - das Recht geben, Ferien auf Liegenschaften zu verbringen, die der Gesellschaft gehören.

Nicht bestätigen kann der Bundesrat den in den Medien wiederholt erhobenen Vorwurf, wonach diese Form der Nutzung eines Grundstücks häufig zu Problemen und rechtlichen Auseinandersetzungen Anlass gebe. Soweit sich (auch) auf diesem Markt vereinzelt Schwarze Schafe tummeln, ist ihnen nach Auffassung des Bundesrates mit den heutigen Mitteln des Strafrechts und des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb beizukommen.

Im Übrigen lehnt es der Bundesrat in seinem Bericht ab, die europäische Richtlinie über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien ins schweizerische Recht umzusetzen. Er bestätigt damit seine vom Parlament bestätigte Politik, europäisches Verbraucherrecht nur bei ausgewiesenem Handlungsbedarf autonom nachzuvollziehen. Dies schliesst nicht aus, dass der Schweizer, der in der Europäischen Union Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien erwirbt, sich auf diese Richtlinie berufen kann. Dem Erwerber steht in diesem Fall so insbesondere ein 10-tägiges Widerrufsrecht zu.

Bern, 31. Mai 2000

Weitere Auskünfte:

Felix Schöbi, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 53 57