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Mehrwertsteuer: Erhöhung um ein Promille verhindert Schuldenzuwachs von 250

PRESSEMITTEILUNG

Mehrwertsteuer: Erhöhung um ein Promille verhindert Schuldenzuwachs von
250 Millionen Franken pro Jahr

Der Bundesrat hält an der mehrfach angekündigten Erhöhung der
Mehrwertsteuer um 0,1 Prozent ab dem 1. Januar 2001 fest. In seiner
Antwort auf eine Interpellation von Ständerätin Vreni Spoerry (FDP, ZH)
bestreitet er nicht, dass jede Erhöhung der Mehrwertsteuersätze für die
steuerpflichtigen Unternehmen und auch für die Verwaltung einen gewissen
Aufwand mit sich bringt. Eine Verschiebung der Steuererhöhung auf einen
späteren Zeitpunkt ist jedoch nicht mehr möglich, unter anderem darum,
weil der höhere Satz bereits Anwendung findet bei Bahn-, Zeitungs- und
anderen Abonnementen, deren Laufzeit bis ins nächste Jahr hinein reicht.

In der Abstimmung vom 29. November 1998 haben Volk und Stände den
Bundesbeschluss vom 20. März 1998 über Bau und Finanzierung von
Infrastruktur-vorhaben des öffentlichen Verkehrs angenommen. Darin wird
dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, zur Finanzierung der
Eisenbahngrossprojekte u.a. sämtliche Mehrwertsteuersätze um 0,1
Prozentpunkt anzuheben. Um den Umstellungs-aufwand auf Seiten der
Steuerpflichtigen wie auch seitens der Verwaltung so gering wie möglich
zu halten, hat der Bundesrat entschieden, diese Steuersatzerhöhung
zeitgleich mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 2. September
1999 über die Mehrwertsteuer sowie der Verordnung vom 29. März 2000 zum
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vorzunehmen. Der Bundesrat hat
deshalb beschlossen, die Steuersätze mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001
zu erhöhen.

Die Mittel der Mehrwertsteuersatzerhöhung fliessen zweckgebunden in den
für die Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte speziell geschaffenen
Fonds. Dieser weist in den ersten Jahren wegen der Vielzahl laufender
Projekte eine Investitionsspitze auf. Dementsprechend reichen die
zweckgebundenen Einnahmen sowie die Darlehen an die Bahnen zur Deckung
der jährlichen Fondsentnahmen nicht aus, und der Bund muss die
Finanzierungslücke durch Vorschüsse decken. Dadurch steigt aber die
Staatsverschuldung - und damit auch die Verschuldungsquote - an. Die ab
dem 1. Januar 2001 fliessenden Mehrwertsteuererträge tragen daher
wesentlich dazu bei, die Verschuldung zu begrenzen. Würde man auf die
Anhebung der Mehrwertsteuersätze
 zum heutigen Zeitpunkt verzichten, stiege die Bundesschuld alljährlich
um weitere 250 Millionen Franken an. Dazu kommt, dass die
Einnahmen-erwartungen für die Schwerverkehrsabgabe (LSVA) sowie die
Ausgabenprognosen für die Bauprojekte noch mit gewichtigen
Unsicherheiten behaftet sind. Die einfach prognostizierbaren Erträge aus
der Mehrwertsteuer könnten sich deshalb als Retter in der Not erweisen.

Die Mehrwertsteuer soll die Konsumenten und Konsumentinnen belasten. Die
auf dem Umsatz geschuldete Steuer wird nach dem Willen des Gesetzgebers
auf die Preise der bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen überwälzt.
Damit die Steuerpflichtigen nicht auf der wegen der bloss geringfügigen
Satzerhöhung zusätzlich geschuldeten Steuer sitzenbleiben, kann - gleich
wie bei anderweitigen geringen Preisanpassungen oder überhaupt bei
kleinpreisigen Waren - im Preis des einen Produkts etwas weniger Steuern
überwälzt und zum Ausgleich dafür der Preis eines andern Produkts etwas
stärker angepasst werden. Der Entscheid über die Art der Überwälzung ist
aber eine unternehmerische Frage, in die sich der Bundesrat nicht
einmischen will.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat im März 2000 sämtliche
Steuerpflichtigen mit einem Rundschreiben über die Satzerhöhung auf den
1. Januar 2001 informiert. Eine Verschiebung der Inkraftsetzung, wie sie
Ständerätin Spoerry und auch andere Kreise anregen, ist heute deshalb
nicht mehr möglich. Denn im Rundschreiben wurde den Steuerpflichtigen
insbesondere auch mitgeteilt, dass für Leistungen, die bis 31. Dezember
2000 fakturiert, aber ganz oder teilweise nach diesem Datum erbracht
werden (z.B. Zeitungs-, Bahn-, Serviceabonnemente), bereits die neuen
Steuersätze in Rechnung gestellt werden dürfen, was den auf die Zeit ab
1. Januar 2001 entfallenden (Leistungs-)Teil betrifft. Diese - seit dem
1. April 2000 zulässige - Praxis wird in der Wirtschaft denn auch
bereits systematisch angewandt.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskunft: Heinz Keller, Eidg. Steuerverwaltung, Tel 031 325 77 40

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