Die Strafe im Heimatstaat verbüssen - Bundesrat genehmigt Ueberstellungsvertrag mit Marokko
Die Strafe im Heimatstaat verbüssen
Bundesrat genehmigt Ueberstellungsvertrag mit Marokko
Schweizerische und marokkanische Strafgefangene können künftig ihre
Haftstrafe im Heimatstaat verbüssen. Der Bundesrat hat am Mittwoch einen
Staatsvertrag über die Ueberstellung verurteilter Personen mit Marokko
genehmigt und die Ermächtigung zur Unterzeichnung erteilt. Der Vertrag muss
anschliessend noch vom Parlament genehmigt werden, kann aber bereits nach
der Unterzeichnung provisorisch angewendet werden.
Der Ueberstellungsvertrag hat vor allem einen humanitären Zweck und dient
der besseren sozialen Wiedereingliederung der Strafgefangenen nach ihrer
Freilassung. Er lehnt sich weitgehend an das Europäische
Ueberstellungsübereinkommen an. Beide Staaten können der Vollstreckung einer
ausländischen Strafe zustimmen, sind jedoch nicht zur Ueberstellung eines
Strafgefangenen verpflichtet. Der Strafgefangene kann aus dem Vertrag kein
Recht auf Verbüssung der Strafe im Heimatstaat ableiten. Voraussetzung für
eine Ueberstellung ist die Zustimmung des Urteils- und des Heimatstaates
sowie der verurteilten Person.
Bern, 24. Mai 2000
Weitere Auskünfte:
Folco Galli, Bundesamt für Polizei, Tel. 031 / 322 77 88