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Massnahmen zur Anpassung an Flugverkehrs-Entwicklung

MEDIENROHSTOFF

Massnahmen zur Anpassung an Flugverkehrs-Entwicklung

Die ausserordentlich starke Zunahme des Luftverkehrs weltweit hat ihre
 Auswirkungen auch auf die Schweiz. Insbesondere der Flughafen Zürich
-Kloten als Hauptdrehscheibe des internationalen Luftverkehrs in der
 Schweiz muss sich dieser Entwicklung anpassen. Dafür sind in den
 vergangenen Monaten verschiedenste Massnahmen eingeleitet worden.

Flughafen Zürich-Kloten: Fünfte Bauetappe

Seit Januar 2000 wird der Flughafen Zürich-Kloten baulich erweitert. Das
 Pistensystem erfährt keine Änderungen, hingegen wird im Dreieck zwischen
 den Pisten 10/28, 14/32 und 16/34 das Dock Midfield erstellt, welches
 maximal 27 zusätzliche Flugzeug-Abfertigungsplätze bringen wird. Dieses
 Dock wird für den Personen- und den Gepäcktransport unterirdisch mit den
 bestehenden Terminals A und B verbunden. Die gesamte Bauzeit wird auf fünf
 Jahre veranschlagt.

Pistenschliessung 10/28

Die Hauptstartpiste 10/28 (Westpiste) muss ab Ende Mai 2000 für rund zwölf
 Wochen geschlossen werden, weil der Tunnel zum neuen Dock Midfield unter
 dieser Piste durch führt. Aus bautechnischen Gründen wird der Tunnel im
 Tagbau erstellt, was die Pistenschliessung unumgänglich macht. Während
 diesen zwölf Wochen werden die Landungen fast ausschliesslich über die
 Piste 14 und die Starts über die Piste 16 abgewickelt. Die Abflüge von der
 Piste 16 werden für laute Flugzeugtypen und für Grossraumflugzeuge (MD11
 oder Boeing 747) nach dem Start weiterhin nach links weg geführt (16
 left). Ein Grossteil der Flugzeuge wird den Abflug nach Süden geradeaus
 fortsetzen (16 straight), während für kleinere und leisere Maschinen
 zusätzlich auch ein Abflug mit einer Rechtskurve (16 right) hinzukommen
 wird. Während der Bauzeit am Tunnel zum Dock Midfield ist wegen dieser
 Abflugführung in verschiedenen Gebieten im Raum Zürich eine zusätzliche
 Lärmbelastung zu erwarten.

Baukonzession

Die vom Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
 (UVEK) erteilte Baukonzession legt fest, in welchem Rahmen der Ausbau des
 Flughafens Zürich-Kloten erfolgen kann. Die Baukonzession macht der
 Bauherrin insbesondere Auflagen zum Schutz der Umwelt und für den Betrieb
 des Flughafens, damit auch die Bedürfnisse und Interessen von
 Anwohnerinnen und Anwohnern des Flughafens so gut als möglich geschützt
 werden können. Gegen diese Baukonzession sind gegenwärtig vor
 Bundesgericht Beschwerden hängig, die aber keine aufschiebende Wirkung
 haben.

Lärmgrenzwerte für Landesflughäfen

Der Bundesrat hat die Belastungsgrenzwerte für Landesflughäfen in der
 Lärmschutzverordnung geregelt und diese Änderung auf den 1. Mai 2000 in
 Kraft gesetzt. Sie brachte zum einen eine Festlegung der Lärmgrenzwerte.
 Dort, wo diese Immissionsgrenzwerte überschritten werden, sind
 Schallschutzmassnahmen zu treffen, zudem dürfen in diesen Zonen keine
 Wohnbauten erstellt werden. Zum anderen werden die Nachtflugsperre
 zwischen Mitternacht und fünf Uhr rechtlich besser verankert und ein Start
- und Landeverbot für besonders laute Flugzeuge in den Nachtrandstunden
 (22.00 bis 24.00, 05.00 bis 06.00 Uhr) erlassen. Betroffen sind auch
 Regionalflugplätze mit Linien- und Charterverkehr (insbesondere Bern-Belp
 und Lugano-Agno). Hier dauert die Nachtflugsperre gar von 23.00 Uhr bis
 06.00 Uhr, Flugbewegungen mit besonders lauten Flugzeugtypen sind hier
 bereits ab 22.00 Uhr nicht mehr gestattet.

Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)

Durch den Erlass der Lärmschutzverordnung wurde die Anpassung des
 bisherigen Artikels 39 der VIL notwendig. Dort werden die Einzelheiten
 bezüglich der Start- und Landemöglichkeiten für verschieden laute
 Flugzeugtypen geregelt. Neu wird zwischen Linien- und Charterverkehr nicht
 mehr unterschieden, die bisherigen Nachtflugkontingente für Charterflüge
 entfallen. Die VIL bildet den gesetzlichen Rahmen für die Betriebsregelung
 eines Flughafens, die konkreten Verkehrsbestimmungen für den jeweiligen
 Flughafen werden in der Betriebskonzession und im Betriebsreglement
 festgeschrieben und können deutlich restriktiver sein, als der in der VIL
 abgesteckte Rahmen es erlauben würde.

Betriebskonzession des Flughafens

Die Betriebskonzession für einen Flughafen gibt der Betreiberin eines
 Flughafens das Recht, diese Anlage gewerbsmässig zu betreiben und für die
 Benützung Gebühren zu verlangen. Der Umfang und die Ausgestaltung des
 Betriebs der Anlage werden im Betriebsreglement festgeschrieben. Eine
 solche Konzession wird vom UVEK für eine begrenzte Dauer (30 Jahre bei
 Regionalflughäfen, 50 Jahre bei Landesflughäfen) erteilt. Die Konzession
 des Flughafens Zürich-Kloten läuft Ende Mai 2001 aus und muss auf diesen
 Zeitpunkt hin durch eine neue Konzession ersetzt werden.

Betriebsreglement

Zuständig für die Regelung des Betriebes ist die Halterin des jeweiligen
 Flughafens, im Falle Klotens ist dies die Volkswirtschaftsdirektion des
 Kantons Zürich. Das Reglement hat sich an den gesetzlichen Rahmen zu
 halten, wie er im Luftrecht und in der Umweltschutzgesetzgebung (z. B. in
 der Lärmschutzverordnung oder in der Verordnung über die Infrastruktur der
 Luftfahrt) festgelegt ist. Das Reglement enthält zudem Bestimmungen, die
 den besonderen örtlichen Gegebenheiten Rechnung tragen. (wie etwa
 bestimmte Anflugrouten oder Ruhezeiten für dicht besiedeltes Gebiet). Das
 Reglement und alle Änderungen müssen vom Bundesamt für Zivilluftfahrt
 genehmigt werden.

Luftverkehrs-Management

Wegen der starken Verkehrszunahme ist im europäischen Luftraum zur Zeit
 eine gross angelegte Neustrukturierung im Gange, welche in erster Linie
 die Erhöhung Verkehrskapazitäten zum Ziel hat. Dies wird dadurch erreicht,
 dass der Luftverkehr auf jeder Flugfläche neu im Gegenverkehr geführt
 wird. Die Schweiz hat diese Neuerung bereits im Februar 1999 umgesetzt
 (Projekt ARN-V3), seit dem 18. Mai 2000 hat auch Deutschland die neue
 Regelung eingeführt. Neue Navigationstechnologien haben zudem erlaubt,
 eine grössere Zahl von zusätzlichen Navigationspunkten zu definieren, was
 zu einer starken Entflechtung des dichten Luftverkehrs beitragen wird.
 Diese Neuerungen werden in der Bevölkerung wahr genommen, weil Flugverkehr
 künftig vermehrt in bislang luftstrassenfreien Gegenden festzustellen sein
 wird. Dieser Verkehr wickelt sich allerdings in derart grossen Höhen ab,
 dass dadurch am Boden keine relevanten Lärmbelastungen entstehen.