Massnahmen zur Anpassung an Flugverkehrs-Entwicklung
MEDIENROHSTOFF
Massnahmen zur Anpassung an Flugverkehrs-Entwicklung
Die ausserordentlich starke Zunahme des Luftverkehrs weltweit hat ihre
Auswirkungen auch auf die Schweiz. Insbesondere der Flughafen Zürich
-Kloten als Hauptdrehscheibe des internationalen Luftverkehrs in der
Schweiz muss sich dieser Entwicklung anpassen. Dafür sind in den
vergangenen Monaten verschiedenste Massnahmen eingeleitet worden.
Flughafen Zürich-Kloten: Fünfte Bauetappe
Seit Januar 2000 wird der Flughafen Zürich-Kloten baulich erweitert. Das
Pistensystem erfährt keine Änderungen, hingegen wird im Dreieck zwischen
den Pisten 10/28, 14/32 und 16/34 das Dock Midfield erstellt, welches
maximal 27 zusätzliche Flugzeug-Abfertigungsplätze bringen wird. Dieses
Dock wird für den Personen- und den Gepäcktransport unterirdisch mit den
bestehenden Terminals A und B verbunden. Die gesamte Bauzeit wird auf fünf
Jahre veranschlagt.
Pistenschliessung 10/28
Die Hauptstartpiste 10/28 (Westpiste) muss ab Ende Mai 2000 für rund zwölf
Wochen geschlossen werden, weil der Tunnel zum neuen Dock Midfield unter
dieser Piste durch führt. Aus bautechnischen Gründen wird der Tunnel im
Tagbau erstellt, was die Pistenschliessung unumgänglich macht. Während
diesen zwölf Wochen werden die Landungen fast ausschliesslich über die
Piste 14 und die Starts über die Piste 16 abgewickelt. Die Abflüge von der
Piste 16 werden für laute Flugzeugtypen und für Grossraumflugzeuge (MD11
oder Boeing 747) nach dem Start weiterhin nach links weg geführt (16
left). Ein Grossteil der Flugzeuge wird den Abflug nach Süden geradeaus
fortsetzen (16 straight), während für kleinere und leisere Maschinen
zusätzlich auch ein Abflug mit einer Rechtskurve (16 right) hinzukommen
wird. Während der Bauzeit am Tunnel zum Dock Midfield ist wegen dieser
Abflugführung in verschiedenen Gebieten im Raum Zürich eine zusätzliche
Lärmbelastung zu erwarten.
Baukonzession
Die vom Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
(UVEK) erteilte Baukonzession legt fest, in welchem Rahmen der Ausbau des
Flughafens Zürich-Kloten erfolgen kann. Die Baukonzession macht der
Bauherrin insbesondere Auflagen zum Schutz der Umwelt und für den Betrieb
des Flughafens, damit auch die Bedürfnisse und Interessen von
Anwohnerinnen und Anwohnern des Flughafens so gut als möglich geschützt
werden können. Gegen diese Baukonzession sind gegenwärtig vor
Bundesgericht Beschwerden hängig, die aber keine aufschiebende Wirkung
haben.
Lärmgrenzwerte für Landesflughäfen
Der Bundesrat hat die Belastungsgrenzwerte für Landesflughäfen in der
Lärmschutzverordnung geregelt und diese Änderung auf den 1. Mai 2000 in
Kraft gesetzt. Sie brachte zum einen eine Festlegung der Lärmgrenzwerte.
Dort, wo diese Immissionsgrenzwerte überschritten werden, sind
Schallschutzmassnahmen zu treffen, zudem dürfen in diesen Zonen keine
Wohnbauten erstellt werden. Zum anderen werden die Nachtflugsperre
zwischen Mitternacht und fünf Uhr rechtlich besser verankert und ein Start
- und Landeverbot für besonders laute Flugzeuge in den Nachtrandstunden
(22.00 bis 24.00, 05.00 bis 06.00 Uhr) erlassen. Betroffen sind auch
Regionalflugplätze mit Linien- und Charterverkehr (insbesondere Bern-Belp
und Lugano-Agno). Hier dauert die Nachtflugsperre gar von 23.00 Uhr bis
06.00 Uhr, Flugbewegungen mit besonders lauten Flugzeugtypen sind hier
bereits ab 22.00 Uhr nicht mehr gestattet.
Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)
Durch den Erlass der Lärmschutzverordnung wurde die Anpassung des
bisherigen Artikels 39 der VIL notwendig. Dort werden die Einzelheiten
bezüglich der Start- und Landemöglichkeiten für verschieden laute
Flugzeugtypen geregelt. Neu wird zwischen Linien- und Charterverkehr nicht
mehr unterschieden, die bisherigen Nachtflugkontingente für Charterflüge
entfallen. Die VIL bildet den gesetzlichen Rahmen für die Betriebsregelung
eines Flughafens, die konkreten Verkehrsbestimmungen für den jeweiligen
Flughafen werden in der Betriebskonzession und im Betriebsreglement
festgeschrieben und können deutlich restriktiver sein, als der in der VIL
abgesteckte Rahmen es erlauben würde.
Betriebskonzession des Flughafens
Die Betriebskonzession für einen Flughafen gibt der Betreiberin eines
Flughafens das Recht, diese Anlage gewerbsmässig zu betreiben und für die
Benützung Gebühren zu verlangen. Der Umfang und die Ausgestaltung des
Betriebs der Anlage werden im Betriebsreglement festgeschrieben. Eine
solche Konzession wird vom UVEK für eine begrenzte Dauer (30 Jahre bei
Regionalflughäfen, 50 Jahre bei Landesflughäfen) erteilt. Die Konzession
des Flughafens Zürich-Kloten läuft Ende Mai 2001 aus und muss auf diesen
Zeitpunkt hin durch eine neue Konzession ersetzt werden.
Betriebsreglement
Zuständig für die Regelung des Betriebes ist die Halterin des jeweiligen
Flughafens, im Falle Klotens ist dies die Volkswirtschaftsdirektion des
Kantons Zürich. Das Reglement hat sich an den gesetzlichen Rahmen zu
halten, wie er im Luftrecht und in der Umweltschutzgesetzgebung (z. B. in
der Lärmschutzverordnung oder in der Verordnung über die Infrastruktur der
Luftfahrt) festgelegt ist. Das Reglement enthält zudem Bestimmungen, die
den besonderen örtlichen Gegebenheiten Rechnung tragen. (wie etwa
bestimmte Anflugrouten oder Ruhezeiten für dicht besiedeltes Gebiet). Das
Reglement und alle Änderungen müssen vom Bundesamt für Zivilluftfahrt
genehmigt werden.
Luftverkehrs-Management
Wegen der starken Verkehrszunahme ist im europäischen Luftraum zur Zeit
eine gross angelegte Neustrukturierung im Gange, welche in erster Linie
die Erhöhung Verkehrskapazitäten zum Ziel hat. Dies wird dadurch erreicht,
dass der Luftverkehr auf jeder Flugfläche neu im Gegenverkehr geführt
wird. Die Schweiz hat diese Neuerung bereits im Februar 1999 umgesetzt
(Projekt ARN-V3), seit dem 18. Mai 2000 hat auch Deutschland die neue
Regelung eingeführt. Neue Navigationstechnologien haben zudem erlaubt,
eine grössere Zahl von zusätzlichen Navigationspunkten zu definieren, was
zu einer starken Entflechtung des dichten Luftverkehrs beitragen wird.
Diese Neuerungen werden in der Bevölkerung wahr genommen, weil Flugverkehr
künftig vermehrt in bislang luftstrassenfreien Gegenden festzustellen sein
wird. Dieser Verkehr wickelt sich allerdings in derart grossen Höhen ab,
dass dadurch am Boden keine relevanten Lärmbelastungen entstehen.