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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Pressemitteilung

Beschwerden zur Abstimmung vom 21. Mai 2000 abgewiesen

Der Bundesrat hat die Abstimmungsbeschwerden zur Eidgenössischen
Volksabstimmung vom 21. Mai über die Bilateralen Verträge Schweiz-EU
behandelt. Alle Beschwerden, die letztendlich eine Verschiebung des
Urnengangs zum Ziel hatten, wurden entweder abgewiesen, oder der Bundesrat
ist auf sie gar nicht eingetreten, weil er die Vorwürfe der Beschwerdeführer
in keiner Weise teilen konnte.

Zur Volksabstimmung vom 21. Mai 2000 sind bei den Kantonen mehrere Dutzend
Abstimmungsbeschwerden eingegangen, die fast ausschliesslich aus zwei
Quellen stammten. Darin wurde unter anderem gerügt, die Abstimmung sei zu
kurzfristig angesetzt worden und der Bundesrat habe in unzulässiger Weise
mit Steuermitteln in den Abstimmungskampf eingegriffen. Die Vorwürfe wurden
vom Bundesrat klar zurückgewiesen.

19 Abstimmungsbeschwerden aus 11 Kantonen waren von 41 Stimmberechtigten an den
Bundesrat weitergezogen worden. Auf 6 verspätet weitergezogene Beschwerden
konnte der Bundesrat nicht eintreten. Trotzdem wurden die Einwände auch in
der Sache widerlegt, und es wurde gezeigt, dass die Beschwerden hätten
abgewiesen werden müssen, wenn man darauf hätte eintreten können.

Auf 2 weitere Beschwerden konnte nicht eingetreten werden, da sie direkt bei
der Bundeskanzlei eingereicht oder von der Kantonsregierung ohne eigenen
Entscheid an den Bundesrat weitergeleitet wurden. Diese Beschwerden wurden
als Aufsichtsbeschwerden entgegengenommen und materiell einlässlich
widerlegt. Die übrigen 11 Abstimmungsbeschwerden hat der Bundesrat
abgewiesen.


SCHWEIZERISCHE BUNDESKANZLEI
Informationsdienst

Bern, 17. Mai 2000


Für Rückfragen:
Hans-Urs Wili,
Sektion Politische Rechte,
Tel. 031 / 322´37´49


Hintergrundinformationen zu den
abgewiesenen Abstimmungsbeschwerden

Der Bundesrat hat bei der Abweisung der Abstimmungsbeschwerden im Hinblick
auf den Urnengang vom 21. Mai hauptsächlich folgende Rügen widerlegt:

Fehl geht der Vorwurf, der Bundesrat greife massiv, ungehörig und
unzulässigerweise mit Steuermitteln in den Abstimmungskampf ein und
verhindere BV- (Art. 34 Abs. 2 nBV) und EMRK-widrig (Art. 10 EMRK) eine
verlässliche und freie Willensbildung der Stimmberechtigten. Der Bundesrat
als verfassungsmässig oberste leitende Bundesbehörde (Art. 174 BV) und
hauptverantwortliche Behörde für die Aussenpolitik (Art. 184 in Verbindung
mit Art. 166 BV) hat zu führen. Dabei hat der Bundesrat nicht seine eigenen
Wünsche, sondern als oberste exekutive Behörde (Art. 174 BV) die Beschlüsse
der unter Vorbehalt der Rechte von Volk und Ständen obersten Gewalt des
Bundes, des Parlamentes (Art. 148 Abs. 1 BV) zu vollziehen (Art. 182 Abs. 2
BV).

Der Bundesbeschluss über die Genehmigung der Bilateralen Verträge wurde am
8. Oktober 1999 vom Nationalrat in namentlicher Schlussabstimmung mit 183 Ja
gegen 11 Nein bei einer Enthaltung und vier Absenzen angenommen, im
Ständerat einstimmig mit 45 Ja- gegen keine einzige Nein-Stimme. Der
Bundesrat nimmt also nicht für bestimmte Parteien und Wirtschaftsverbände
Stellung, sondern vollzieht den Auftrag der klaren und verfassungsmässigen
(Art. 159 Abs. 1 und 2 BV) Mehrheit beider Räte. Nach der Volksabstimmung
hat der Bundesrat das Ergebnis des Urnengangs zu vollziehen, weil die
Verfassung die Rechte von Volk und Ständen gegenüber jenen des Parlamentes
vorbehält (Art. 148 Abs. 1 BV).

Der Bundesrat hält sich an diese verfassungsmässige Ordnung. Ebenso wie
Referendumskomitees etwa bei der Einreichung ihrer Unterschriften ihre
Einwände artikulieren dürfen und sollen, hat der Bundesrat kraft
Rechtssatzes die Position der Parlamentsmehrheit und seine Lagebeurteilungen
zu verfechten. Die gesetzliche Grundlage und die entsprechende
Kreditbewilligung des verfassungsmässig zuständigen Organs (Art. 167 BV)
liegen vor: Die eidgenössischen Räte haben im Dezember 1999 einen Kredit
gesprochen. Das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März
1997 hält den Bundesrat in den Artikeln 10, 11, 34, 40 und 54 unter anderem
an, für eine einheitliche, frühzeitige und kontinuierliche Information über
seine Lagebeurteilungen, Planungen, Entscheide und Vorkehren zu sorgen und
die Beziehungen zur Oeffentlichkeit zu pflegen.

Verfehlt ist auch der Vorwurf, der Bundesrat habe die Volksabstimmung über
die Bilateralen Verträge dermassen kurzfristig angesetzt, dass ihr Studium
verunmöglicht werde, und damit die freie und unverfälschte Bildung des
Volkswillens vereitelt. Die Verträge sind bereits seit August 1999
veröffentlicht. Wie hätten die Vertragsgegner und Beschwerdeführer sonst das
Referendum ergreifen können?

Nicht nachvollziehbar ist sodann die Rüge, mit einer vorgängigen Genehmigung
der Bilateralen Verträge seitens der EU werde das Schweizer Volk unter Druck
gesetzt, den Verträgen zuzustimmen. Genauso wenig, wie sich die Schweiz
ihren Zeitplan diktieren lässt, hat sie auf die Planung der
Verfahrensschritte ausländischer Vertragspartner Einfluss zu nehmen.
Sicherlich aber werden sich Schweizer Stimmberechtigte in ihrem Urteil über
internationale Verträge nicht durch eine vorangegangene Genehmigung durch
ausländische Vertragspartner unter Druck setzen lassen.

Auf einem Irrtum beruht der Vorwurf, der Bundesrat habe bei der Ansetzung
der Volksabstimmung über die Bilateralen Verträge eine gesetzliche
Minimalfrist von drei Monaten unterschritten. Eine solche gesetzliche
Vorschrift existiert gar nicht.