Pressemitteilung
Beschwerden zur Abstimmung
vom 21. Mai 2000 abgewiesen
Der Bundesrat hat die Abstimmungsbeschwerden
zur Eidgenössischen
Volksabstimmung vom 21. Mai über die Bilateralen Verträge
Schweiz-EU
behandelt. Alle Beschwerden, die letztendlich eine Verschiebung
des
Urnengangs zum Ziel hatten, wurden entweder abgewiesen, oder der
Bundesrat
ist auf sie gar nicht eingetreten, weil er die Vorwürfe der
Beschwerdeführer
in keiner Weise teilen konnte.
Zur Volksabstimmung
vom 21. Mai 2000 sind bei den Kantonen mehrere Dutzend
Abstimmungsbeschwerden
eingegangen, die fast ausschliesslich aus zwei
Quellen stammten. Darin wurde
unter anderem gerügt, die Abstimmung sei zu
kurzfristig angesetzt worden und
der Bundesrat habe in unzulässiger Weise
mit Steuermitteln in den
Abstimmungskampf eingegriffen. Die Vorwürfe wurden
vom Bundesrat klar
zurückgewiesen.
19 Abstimmungsbeschwerden aus 11 Kantonen waren von 41
Stimmberechtigten an den
Bundesrat weitergezogen worden. Auf 6 verspätet
weitergezogene Beschwerden
konnte der Bundesrat nicht eintreten. Trotzdem
wurden die Einwände auch in
der Sache widerlegt, und es wurde gezeigt, dass
die Beschwerden hätten
abgewiesen werden müssen, wenn man darauf hätte
eintreten können.
Auf 2 weitere Beschwerden konnte nicht eingetreten
werden, da sie direkt bei
der Bundeskanzlei eingereicht oder von der
Kantonsregierung ohne eigenen
Entscheid an den Bundesrat weitergeleitet
wurden. Diese Beschwerden wurden
als Aufsichtsbeschwerden entgegengenommen
und materiell einlässlich
widerlegt. Die übrigen 11 Abstimmungsbeschwerden
hat der Bundesrat
abgewiesen.
SCHWEIZERISCHE
BUNDESKANZLEI
Informationsdienst
Bern, 17. Mai 2000
Für
Rückfragen:
Hans-Urs Wili,
Sektion Politische Rechte,
Tel. 031 /
322´37´49
Hintergrundinformationen zu den
abgewiesenen
Abstimmungsbeschwerden
Der Bundesrat hat bei der Abweisung der
Abstimmungsbeschwerden im Hinblick
auf den Urnengang vom 21. Mai
hauptsächlich folgende Rügen widerlegt:
Fehl geht der Vorwurf, der
Bundesrat greife massiv, ungehörig und
unzulässigerweise mit Steuermitteln in
den Abstimmungskampf ein und
verhindere BV- (Art. 34 Abs. 2 nBV) und
EMRK-widrig (Art. 10 EMRK) eine
verlässliche und freie Willensbildung der
Stimmberechtigten. Der Bundesrat
als verfassungsmässig oberste leitende
Bundesbehörde (Art. 174 BV) und
hauptverantwortliche Behörde für die
Aussenpolitik (Art. 184 in Verbindung
mit Art. 166 BV) hat zu führen. Dabei
hat der Bundesrat nicht seine eigenen
Wünsche, sondern als oberste exekutive
Behörde (Art. 174 BV) die Beschlüsse
der unter Vorbehalt der Rechte von Volk
und Ständen obersten Gewalt des
Bundes, des Parlamentes (Art. 148 Abs. 1 BV)
zu vollziehen (Art. 182 Abs. 2
BV).
Der Bundesbeschluss über die
Genehmigung der Bilateralen Verträge wurde am
8. Oktober 1999 vom Nationalrat
in namentlicher Schlussabstimmung mit 183 Ja
gegen 11 Nein bei einer
Enthaltung und vier Absenzen angenommen, im
Ständerat einstimmig mit 45 Ja-
gegen keine einzige Nein-Stimme. Der
Bundesrat nimmt also nicht für bestimmte
Parteien und Wirtschaftsverbände
Stellung, sondern vollzieht den Auftrag der
klaren und verfassungsmässigen
(Art. 159 Abs. 1 und 2 BV) Mehrheit beider
Räte. Nach der Volksabstimmung
hat der Bundesrat das Ergebnis des Urnengangs
zu vollziehen, weil die
Verfassung die Rechte von Volk und Ständen gegenüber
jenen des Parlamentes
vorbehält (Art. 148 Abs. 1 BV).
Der Bundesrat
hält sich an diese verfassungsmässige Ordnung. Ebenso wie
Referendumskomitees
etwa bei der Einreichung ihrer Unterschriften ihre
Einwände artikulieren
dürfen und sollen, hat der Bundesrat kraft
Rechtssatzes die Position der
Parlamentsmehrheit und seine Lagebeurteilungen
zu verfechten. Die gesetzliche
Grundlage und die entsprechende
Kreditbewilligung des verfassungsmässig
zuständigen Organs (Art. 167 BV)
liegen vor: Die eidgenössischen Räte haben
im Dezember 1999 einen Kredit
gesprochen. Das Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März
1997 hält den Bundesrat in den
Artikeln 10, 11, 34, 40 und 54 unter anderem
an, für eine einheitliche,
frühzeitige und kontinuierliche Information über
seine Lagebeurteilungen,
Planungen, Entscheide und Vorkehren zu sorgen und
die Beziehungen zur
Oeffentlichkeit zu pflegen.
Verfehlt ist auch der Vorwurf, der Bundesrat
habe die Volksabstimmung über
die Bilateralen Verträge dermassen kurzfristig
angesetzt, dass ihr Studium
verunmöglicht werde, und damit die freie und
unverfälschte Bildung des
Volkswillens vereitelt. Die Verträge sind bereits
seit August 1999
veröffentlicht. Wie hätten die Vertragsgegner und
Beschwerdeführer sonst das
Referendum ergreifen können?
Nicht
nachvollziehbar ist sodann die Rüge, mit einer vorgängigen Genehmigung
der
Bilateralen Verträge seitens der EU werde das Schweizer Volk unter
Druck
gesetzt, den Verträgen zuzustimmen. Genauso wenig, wie sich die
Schweiz
ihren Zeitplan diktieren lässt, hat sie auf die Planung
der
Verfahrensschritte ausländischer Vertragspartner Einfluss zu
nehmen.
Sicherlich aber werden sich Schweizer Stimmberechtigte in ihrem
Urteil über
internationale Verträge nicht durch eine vorangegangene
Genehmigung durch
ausländische Vertragspartner unter Druck setzen
lassen.
Auf einem Irrtum beruht der Vorwurf, der Bundesrat habe bei der
Ansetzung
der Volksabstimmung über die Bilateralen Verträge eine
gesetzliche
Minimalfrist von drei Monaten unterschritten. Eine solche
gesetzliche
Vorschrift existiert gar
nicht.