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Canyoning: Erste Richtlinien treten in Kraft

3003 Bern, 16. Mai  2000

Medieninformation

Canyoning: Erste Richtlinien treten in Kraft

 Die vom Bund eingesetzte Projektgruppe hat Richtlinien für die Ausbildung
der Canyoning-Guides und deren Anwendung in der Praxis erarbeitet. Sie
werden für die kommende Saison provisorisch in Kraft treten.

Die vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und
Sport (VBS) eingesetzte Projektgruppe setzt sich aus Vertretern des
Bundesamtes für Sport (BASPO), von Anbietern, des Schweizerischen
Bergführerverbandes, der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) sowie
einem juristischen Berater zusammen. Sie hat Richtlinien für die Ausbildung
erarbeitet, die nun verfeinert und sukzessive umgesetzt werden.
Erste Kurse der Stufe 1, organisiert durch die Swiss Outdoor Association
(SOA) sowie den Schweizerischen Canyoning-Verband (SCV) haben bereits
stattgefunden; Einstufungsprüfungen finden vom 22.-25. Mai 2000 im Tessin
statt. Kurse der Stufen 2 und 3 folgen im nächsten Herbst bzw. im Frühling
2001.

Andererseits wurde ein sogenannter Canyoning-Kodex für die Anbieter
erstellt, der Sicherheit und Qualität der kommerziellen Tätigkeit fördern
soll. Er regelt unter anderem Gruppengrösse und Leitereinsatz, stellt
Anforderungen an Sicherheitsmassnahmen sowie Absprachen mit Anstössern und
anderen Canyon-Benützern, verpflichtet die Anbieter zu umweltschonendem
Verhalten und definiert die abzuschliessenden Versicherungen.

Die Richtlinien werden laufend angepasst und aufgrund der Erfahrungen der
ersten beiden Jahre auf 2002 in die definitive Form gebracht. Ein parallel
dazu erarbeiteter Canyoning-Natur-Kodex (federführend sind der
Schweizerische Alpenclub und «Mountain Wilderness») wird dabei in die
Richtlinien integriert. Er soll die Anliegen sowohl von Natur- und
Umweltschutz als auch der Anbieter für eine nachhaltige Nutzung der
schweizerischen Schluchten unterstützen. Der Canyoning-Natur-Kodex verlangt
insbesondere Nutzungspläne für regelmässig begangene Schluchten, die
Respektierung von naturschutzbedingten Einschränkungen und besondere
Sorgfalt unterwegs.

Diese Richtlinien stellen keine gesetzliche Grundlage dar. Sie bilden jedoch
den Massstab für die Sorgfaltspflicht der Anbieter und werden auf diese
Weise zum Tragen kommen. Auf nächstes Jahr soll zudem ein Label für Anbieter
geschaffen werden, die diese Anforderungen erfüllen. Im Sinne einer
Übergangslösung können Anbieter ab Juni diesen Jahres eine freiwillige
Deklaration unterschreiben, in der sie sich zum Einhalten der Richtlinien
verpflichten. Die Liste dieser Unternehmen wird im Internet veröffentlicht
werden (www. SwissOutdoorAssociation.ch).

Die Projektgruppe des Bundes wird den Aufbau der Ausbildungen weiter
begleiten, die Umsetzung des Kodex' steuern und die Vergabe des Labels für
nächstes Jahr regeln.

Im Laufe des Jahres wird der Bund ebenfalls einen nationalen Workshop
initiieren, in welchem zusammen mit Kantonen, Anbietern und weiteren
Interessierten eine Lagebeurteilung betreffend Extrem- und Risikotätigkeiten
in der Natur vorgenommen und ev. Handlungsbedarf geklärt werden soll.

Die oben erwähnten Dokumente können über die Homepage des Bundesamtes für
Sport Magglingen (www.baspo.ch/aktuell) abgerufen werden.

 EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT FÜR VERTEIDIGUNG,  BEVÖLKERUNGSSCHUTZ UND SPORT
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