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Änderung des StGB zwecks wirksamerer Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern

Änderung des StGB zwecks wirksamerer Bekämp-fung der sexuellen Ausbeutung
von Kindern.

Der Bundesrat hat heute die Botschaft über die Änderung des Schweizerischen
Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Strafbare Handlungen gegen
die sexuelle Integrität/Verjährung bei Sexualdelikten an Kindern und Verbot
des Besitzes harter Pornografie) verabschiedet.

1. Bei schweren Sexualdelikten an Kindern unter 16 Jahren soll die
Verjährung erst zu laufen beginnen, wenn das Opfer das 18. Altersjahr
vollendet hat.

Die Revision hat zum Ziel, zu verhindern, dass schwere Sexualdelikte an
Kindern unter 16 Jahren - für welche heute eine Verjährungsfrist von 10
Jahren gilt - bereits verjährt sind, wenn das Opfer in die Lage kommt, über
den von ihm erlittenen sexuellen Missbrauch zu reden und Anzeige zu
erstatten. Erkenntnisse der Entwicklungspsychologie zeigen, dass Personen,
die im Kindesalter sexuell missbraucht wurden, oft erst nach ihrer
Jugendzeit über den Tathergang sprechen können und erst dann fähig sind, das
Erlebte zu verarbeiten. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die sexuelle
Handlung in der Familie stattgefunden hat, wo der soziale Druck, die Tat zu
verheimlichen, sehr hoch ist.

Als schwere Sexualdelikte an Kindern gelten folgende Straftatbestände des
StGB: Sexuelle Handlungen mit Kindern, Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung,
Schändung, Förderung der Prostitution und Menschenhandel. Eine entsprechende
Regelung soll auch für den Inzest gelten, soweit es um Kinder unter 16
Jahren geht.

2. Um die Bekämpfung der Kinderpornografie und sexueller
Gewaltdar-stellungen zu verbessern, soll auch der Erwerb und der Besitz
solcher  Erzeugnisse strafbar werden.

Nach Artikel 197 Ziffer 3 StGB ist bisher der Erwerb und der Besitz harter
Pornografie straflos. Die hier vorgeschlagene Einführung der Strafbarkeit
des Besitzes der schlimmsten Formen von harter Pornografie ist vom Gedanken
getragen, dass auch der Konsument, der solche Erzeugnisse erwirbt, die
Nachfrage nach derartigen Produkten weckt und auf diese Weise für die
Herstellung harter Pornografie mitverantwortlich ist.

Strafbar soll künftig sein, wer sich harte Pornografie beschafft bzw. über
solche verfügt. Der blosse Konsum von harter Pornografie bleibt aber auch
künftig straflos.

Strafbar ist auch der Besitz virtueller pornografischer Darstellungen, da
diesbezüglich der Unrechtsgehalt nicht wesentlich geringer ist, weil nicht
immer ohne Weiteres festzustellen ist, ob eine Darstellung real ist oder
bloss virtuellen Charakter aufweist.

Ferner sollen Gewaltdarstellungen nicht sexueller Art in die vorliegende
Revision einbezogen werden. Wenn der Besitz harter Pornographie künftig
strafbar sein soll, muss dies auch für Gewaltdarstellungen gelten, weil
dabei die Menschenwürde in ebenso schwerer Weise verletzt wird.

Letzteres trifft hingegen auf sexuelle Handlungen mit Tieren und mit
menschlichen Ausscheidungen - welche zur harten Pornografie gehören - nicht
zu, weshalb der Besitz solcher Pornografie auch künftig straflos bleiben
soll.

Bern, 10. Mai 2000

Weitere Auskünfte:
Vizedirektor Peter Müller, Bundesamt für Justiz (Tel. 031/ 322 41 33); oder
Bundesamt für Justiz (Tel. 031 / 322 41 07; Fax: 031 /312 14 07).