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Rückführungen in den Kosovo: Bund und Kantone arbeiten eng zusammen/Nationale Asylkonferenz bespricht Rückkehrkonzept Kosovo

Rückführungen in den Kosovo: Bund und Kantone arbeiten eng zusammen

Nationale Asylkonferenz in Bern bespricht Rückkehrkonzept Kosovo

Am Donnerstag hat in Bern auf Einladung von Bundesrätin Ruth Metzler-Arnold
eine nationale Asylkonferenz stattgefunden. Die Vorsteherin des
Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes besprach mit Vertreterinnen
und Vertretern sämtlicher Kantonsregierungen eine Reihe von zentralen Themen
betreffend die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen für die Phase der
Rückführung in den Kosovo: die Planung der Rückführungen, die Vergütung der
Fürsorgekosten, die Fristerstreckung für Jugendliche in Ausbildung sowie die
Behandlung von Minderheiten und Risikogruppen.

Planung der Rückführung

Die Kantone begrüssen den konsequenten Vollzug der Rückführungen nach Ablauf
der generellen Ausreisefrist vom 31. Mai 2000. Diskutiert  wurde die Planung
der Transportkapazitäten für einen geregelten bzw. zwangsweisen Vollzug von
Wegweisungen nach dem Kosovo (Phase III) in der Zeit vom 1. Juni bis 31.
Dezember 2000. Die Kantone können auf die logistische Unterstützung des
Bundesamtes für Flüchtlinge zählen, das die von den Kantonen benötigten
Transportkapazitäten sicher stellen wird.

Rückvergütung der Fürsorgekosten während der Phase III

Die Asylkonferenz hat sich zum vorgeschlagenen Finanzierungssystem
geäussert. Es sieht vor, dass die Kantone in der Phase III nach einem System
globaler Rückvergütung der Fürsorgekosten entschädigt werden.

Es  bestand Einigkeit darüber, dass das neue System nicht zu einer
Kostenverlagerung vom Bund zu den Kantonen führen darf. Zudem sollen die
Kantone nicht finanzielle Nachteile tragen müssen, für die sie nicht
verantwortlich sind.

Die technische Realisierung des vorgeschlagenen Systems soll von einer
gemischten Arbeitsgruppe Bund-Kantone begleitet werden. Sie hat den Auftrag,
geäusserte Anliegen zu prüfen, kurzfristig auftretende Probleme zu lösen und
Anpassungen vorzuschlagen, falls sich solche als notwendig erweisen.

Fristerstreckung für Jugendliche in Ausbildung

Die Mehrheit der Kantone begrüsst grundsätzlich die Möglichkeit einer
Fristerstreckung für Jugendliche in der Ausbildung. Folgende Regelung ist
vorgesehen:

? Für die Fristerstreckung ist der Beginn der Ausbildung massgebend. Als
Stichtag gilt der 31. August 1999.

? Für Fristerstreckungen können ausschliesslich Ausbildungsgänge
berücksichtigt werden, die sich an die Schulpflicht anschliessen und mit
einem eidgenössisch oder kantonal anerkannten Fähigkeitsausweis
abgeschlossen werden.

? Einer Fristerstreckung wird nur zugestimmt, wenn die übrigen
Familienangehörigen zur Ausreise bereit sind und die Betreuung der
Jugendlichen anderweitig sicher gestellt ist.

Behandlung von Minderheiten und Risikogruppen

Die Asylkonferenz hat davon Kenntnis genommen, dass die Rückführung von
einzelnen ethnischen Minderheiten zur Zeit problematisch ist. Dies gilt für
serbisch sprechende Minderheiten (u. a. Roma), albanisch sprechende
Minderheiten (Ashkali) und Albaner aus Südserbien. Für diese Gruppen wurde
die Ausreisefrist auf den 31. August 2000 festgesetzt. Auf Gesuch hin wird
dies auch bei Personen geschehen, die bereits einen negativen Asylentscheid
erhalten haben. Eine erneute Lagebeurteilung im August soll über das weitere
Vorgehen betreffend diese Minderheiten Aufschluss geben.

Den Gesuchen von Personen, die zu den Risikogruppen, den sogenannten
"vulnerable groups", gehören (z. B. betagte Personen und allein erziehende
Mütter ohne Beziehungsnetz, Kranke, usw.), wird im Rahmen der
Einzelfallprüfung Rechnung getragen.

Bern, 4. Mai 2000

Weitere Auskünfte:
Brigitte Hauser-Süess, Bundesamt für Flüchtlinge, 031 325 99 58