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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Spitalliste des Kantons Tessin

Entscheid des Bundesrates über die Spitalliste des Kantons Tessin

Die Spitalliste des Kantons Tessin tritt in Kraft, wird aber bis zum 30.
Juni 2001 zu überarbeiten sein

Der Bundesrat hat die Beschwerde des Kantonalverbandes der Tessiner
Krankenversicherer gegen die Spitalliste des Kantons Tessin teilweise
gutgeheissen. Die angefochtene Liste kann in Kraft treten, wird aber vom
Staatsrat im Rahmen der Überarbeitung der Spitalplanung bis zum 30. Juni
2001 zu präzisieren sein.

Auch wenn die Spitalliste ein offenkundiges Überangebot an Betten ausweist,
sich auf eine zuwenig vertiefte Abklärung des tatsächlichen Bedarfes
abstützt und exakte Leistungsaufträge an die Spitäler fehlen, ist der
Bundesrat zum Schluss gekommen, dass die Aufhebung der Spitalliste
angesichts der bereits geleisteten Planungsarbeiten des Tessiner Staatsrates
unverhältnismässig wäre. Letzterer sah sich nämlich mit einer ziemlich
aussergewöhnlichen Situation konfrontiert, die sich nicht unmittelbar
korrigieren lässt, so zum Beispiel der hohe Anteil Privatspitäler (52%), der
deutlich über dem Durchschnitt der übrigen Schweiz liegt. Unter diesen
Umständen ist die Spitalplanung 1997 und die entsprechende Liste dazu als
ein erster, wenn auch noch nicht ausreichender Schritt in Richtung einer
Spitalplanung, die den gesetzlichen Anforderungen genügt, zu betrachten.

Verbindliche Weisungen zur Ausarbeitung der neuen Liste

Das in Kraft treten der angefochtenen Liste hat keine bedeutenden Änderungen
der Spitallandschaft im Tessin zur Folge, denn in der Praxis bestätigt sie,
dass alle Einrichtungen zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung
arbeiten dürfen, die bisher dazu berechtigt waren. Indessen wird der
Staatsrat bis zum 30. Juni 2001 eine neue Liste zu erlassen und
veröffentlichen haben, die den bindenden Weisungen des Bundesrates
entspricht. Die sehen vor, dass der tatsächliche Bedarf an Spitalbetten auf
der Grundlage der verschiedenen Patientenkategorien präziser bestimmt und
den einzelnen Spitälern exakte Leistungsaufträge zugeteilt werden. Dabei
wird der Staatsrat die kritische Grösse der Leistungserbringer auf der
Spitalliste zu fixieren und sich aus dem Blickwinkel der Kosteneindämmung im
Gesundheitswesen zu entscheiden haben, ob er einzelne Einrichtungen von der
Liste streichen oder eine lineare Kürzung des Bettenangebotes will.
Schliesslich wird er auch eine Planung im Bereich der Pflegeheime zu
erstellen haben.

Der Entscheid des Bundesrates verschafft den Einrichtungen, die bisher auf
der Spitalliste sind, keine wohlerworbenen Rechte und hat keine
präjudizierende Wirkung für die Zukunft.

Cardiocentro
Mit diesem Entscheid wird auch die Lage des Cardiocentro in dem Sinne
geklärt, als dieses nun mit 20 Betten zu Lasten der obligatorischen
Krankenversicherung zugelassen ist. Auch hier gilt jedoch der Vorbehalt,
dass diese Zulassung bei der neuen Planung zu überprüfen sein wird.

Bern, 3. Mai 2000

Weitere Auskünfte:
Martine Thiévent Schlup, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 41 12
Luca Albertoni, Tel. 031 322 40 95