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Disziplinaruntersuchungen im Nachgang zur "Affäre Bellasi" abgeschlossen

3003 Bern, 3. Mai 2000

Medieninformation

Disziplinarrechtliche Aufarbeitung im VBS

Disziplinaruntersuchungen im Nachgang zur "Affäre Bellasi" abgeschlossen

 Nach der Affäre Bellasi hat das Eidg. Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) verwaltungsintern 13 Disziplinarverfahren
durchgeführt, sieben im Generalstab und sechs im Heer. Ein Verfahren im
Generalstab bleibt bis zum Abschluss des zivilen Strafverfahrens sistiert.
Die zwölf abgeschlossenen Untersuchungen hatten in vier Fällen einen Verweis
zur Folge, in einem weiteren Verfahren wurde ein Verweis kombiniert mit
einer Busse verhängt. In fünf Verfahren wurde auf disziplinarrechtliche
Massnahmen verzichtet. Zwei Verfahren wurden schliesslich mangels
vorwerfbarem Verhaltens eingestellt.

Schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen konnten durchwegs keine
festgestellt werden. Entsprechend leicht sind die disziplinarrechtlichen
Massnahmen gegen die einzelnen Bediensteten ausgefallen. Auf der
neunstufigen beamtenrechtlichen Sanktionenskala, deren  härteste Massnahme
die Entlassung eines fehlbaren Bediensteten vorsieht, bewegen sich die
verhängten Disziplinarmassnahmen allesamt im unteren Bereich.

Art und Mass der Disziplinarmassnahmen richten sich nach dem Verschulden,
den Beweggründen, dem bisherigen Verhalten, der dienstlichen Stellung und
Verantwortlichkeit des Beamten sowie nach Umfang und Wichtigkeit der
verletzten oder gefährdeten Dienstinteressen. Unterschieden wird sodann
zwischen absichtlicher und fahrlässiger Verletzung von Dienstpflichten. Bei
den durchgeführten Disziplinaruntersuchungen konnte eine absichtliche oder
grob fahrlässige Begehungsweise ausgeschlossen werden. Die mit einer
Massnahme sanktionierten Dienstpflichtverletzungen beruhen fast
ausschliesslich auf leichter Fahrlässigkeit; das vorwerfbare Verhalten
basiert jeweils teils auf pflichtwidriger Unaufmerksamkeit, teils auf nicht
vollständiger Interessenwahrung des Bundes. Bei der Festlegung der
Massnahmen wurde der jeweilige Einzelfall überdies in Relation zu früher
verhängten Sanktionen gleichartiger oder ähnlicher Natur gesetzt. Dieser
langjährige Quervergleich bietet einerseits zusätzlich ausreichende Gewähr,
dass die Beurteilung der involvierten Bediensteten sachlich und fair erfolgt
ist und stellt andererseits einen objektiven Massstab in Bezug auf die
Wahrung der Unabhängigkeit gegenüber der vielfältigen
Medienberichterstattung im Zusammenhang mit der "Affäre Bellasi" dar.

Die beamtenrechtlichen Disziplinaruntersuchungen sind klar abzugrenzen
gegenüber dem strafrechtlichen Verfahren gegen Dino Bellasi. Wie bereits in
den zahlreichen vorangegangenen departementsinternen und -externen
Untersuchungen  - nebst der laufenden Straf-untersuchung - fanden sich auch
im Verlauf der Disziplinaruntersuchungen keinerlei Hinweise auf
strafrechtliche Verfehlungen der involvierten Bediensteten.

Im Zusammenhang mit dem seinerzeit vielfach in den Medien namentlich
erwähnten Armin Balzer ist an dieser Stelle ausdrücklich festzuhalten, dass
gegen den beim Militärprotokoll im Generalstab tätigen Beamten Balzer heute
kein Strafverfahren hängig ist und in der soeben abgeschlossenen
Disziplinar-untersuchung auch keine disziplinarische Massnahme verhängt
worden ist.

 EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT FÜR VERTEIDIGUNG,  BEVÖLKERUNGSSCHUTZ UND SPORT
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