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Anpassung der PKB-Verordnung

PRESSEMITTEILUNG

Anpassung der PKB-Verordnung

Heute hat der Bundesrat Aenderungen betreffend die Verordnung über die
Ausführung der Statuten der Pensionskasse des Bundes (PKB-Verordnung)
gutgeheissen.
Die Hauptanpassungen betreffen den Verzugzinssatz bei der
Austrittsleistung und die anrechenbaren Leistungen im Falle von
Überentschädigung:
? Der Verzugszinssatz für verspätet ausbezahlte Austrittsleistungen
wird, in Artikel 10, an die neue Regelung der Verordnung über die
Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung) angepasst
(BVG-Mindestzinssatz plus ¼ Prozent, anstatt 1 Prozent).
? Artikel 6 der PKB-Verordnung wird in Anlehnung an die Verordnung über
die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
mit der Ergänzung versehen, dass Bezügern von Invalidenleistungen bei
der Überentschädigungsberechnung das weiterhin erzielte Erwerbseinkommen
angerechnet wird.
Die anderen Neuerungen sind eher technisch:
? Gemäss den PKB-Statuten (Art. 9 Abs. 2) können geringfügige Renten
durch eine einmalige Kapitalabfindung abgegolten werden. Mit dem neuen
Art. 2a werden die Berechnungsmodalitäten festgelegt.
? Der neue Art. 2b regelt die Begleichung von geschuldeten
Einkaufssummen, wenn ein Vorsorgefall eintritt, bevor alle
Amortisationsraten geleistet worden sind. Die noch offene Summe kann vom
Mitglied oder seine Hinterlassenen durch eine einmalige Zahlung oder
durch ratenweise Amortisation beglichen werden.
? Falls sich erst nach Auszahlung von Austrittsleistungen ergibt, dass
eine Rente auszubezahlen ist, legt Art. 2c fest, dass die Rente erst
ausbezahlt wird, wenn der aufgelaufene Rentenanspruch die ausbezahlte
Austrittsleistung oder Abfindung ohne Zinsen zu übersteigen beginnt.
Die Verordnungsänderung tritt auf den 1. Juni 2000 in Kraft.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskunft: Luzius Heil, Pensionskasse des Bundes, Rechtsdienst, Tel. 031
322 88 76

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