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Schweiz und Frankreich vereinfachen das Rechtshilfeverfahren

Die Schweiz und Frankreich vereinfachen das Rechtshilfeverfahren

Zusatzvertrag zum Europäischen Rechtshilfevertrag in Strafsachen tritt am 1.
Mai 2000 in Kraft

Der am 1. Mai 2000 in Kraft tretende Zusatzvertrag zum Europäischen
Rechtshilfevertrag in Strafsachen vereinfacht und beschleunigt das
Rechtshilfeverfahren zwischen der Schweiz und Frankreich. Der Zusatzvertrag
sieht namentlich vor, dass die Justiz- und Verwaltungsbehörden beider
Staaten, die strafbare Handlungen verfolgen, die Rechtshilfeersuchen direkt
an die zuständige Behörde im ersuchten Staat richten können. Die Ersuchen
müssen somit nicht mehr über das Bundesamt für Polizei (BAP) bzw. über das
Justizministerium in Paris übermittelt werden.

Ferner können Vermögenswerte, die aus einer strafbaren Handlung stammen und
sichergestellt werden, dem ersuchenden Staat nicht nur als Beweismittel für
ein Strafverfahren, sondern neu auch zwecks Rückgabe an die geschädigte
Person übergeben werden. Zudem können alle Verfahrensurkunden und
Gerichtsentscheide dem Empfänger neu direkt auf dem Postweg zugestellt
werden, was die Rechtshilfebehörden spürbar entlasten wird.

Bern, 28. April 2000

Weitere Auskünfte:
Folco Galli, Bundesamt für Polizei, Tel: 031 322 77 88