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Ausserparlamentarische Kommissionen: Weiterhin Altersgrenze 70, aber mit Ausnahmen

Pressemitteilung

Ausserparlamentarische Kommissionen: Weiterhin Altersgrenze 70, aber mit
Ausnahmen

Für die ausserparlamentarischen Kommissionen des Bundes gilt auch weiterhin
eine Altersgrenze von 70 Jahren, doch kann davon abgewichen werden, wenn die
Kommissionsarbeit eine Vertretung der älteren Generation erfordert.
Ausserdem sollen Ethik-Fragen in der Kommissionsarbeit vermehrt
berücksichtigt werden. Dies beschloss der Bundesrat anlässlich der Revision
der Verordnung über ausserparlamentarische Kommissionen.

Die seit 3. Juni 1996 geltende "Verordnung über ausserparlamentarische
Kommissionen sowie Leitungsorgane und Vertretungen des Bundes" regelt die
Einsetzung, die Zusammensetzung sowie den Betrieb von Gremien, die für die
Regierung und die Verwaltung öffentliche Aufgaben erfüllen.

Verschiedene Gründe bewogen den Bundesrat, die Verordnung im Hinblick auf
die nächsten Gesamterneuerungswahlen für die Amtsperiode 2001 bis 2003
anzupassen:

Das neue Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) und das neue
Bundespersonalgesetz erfordern gewisse Anpassungen. So werden die
Wählbarkeitsvoraussetzungen (Art. 7) etwas weiter gefasst: Inskünftig ist
als Mitglied einer Kommission wählbar, wer die Voraussetzungen für die
Anstellung in der Bundesverwaltung erfüllt. Schliesslich entspricht die
Amtsperiode für die ausserparlamentarischen Kommissionen neu der
Legislaturperiode der Eidgenössischen Räte, die bis Ende 2003 dauert.

Kreise der Rentnerorganisationen und ein Postulat verlangten eine
Abschaffung der Altersgrenze von 70 Jahren. Der Bundesrat lehnt diese
kategorische Forderung ab, ist aber bereit, Ausnahmen in Bereichen
zuzulassen, welche die pensionierten Bürgerinnen und Bürger speziell
betreffen, wie zum Beispiel AHV und IV. Die entsprechende Bestimmung in der
Verordnung lautet: "Erfordert die Arbeit der Kommission eine Vertretung der
älteren Generation, so kann von der Altersgrenze abgewichen werden."

Mit einem Postulat wurde zudem die Schaffung einer Wertekommission verlangt.
Der Bundesrat ist zum Schluss gekommen, dass die Schaffung eines solchen
Gremiums keine geeignete Lösung ist. Damit die ethischen Anliegen jedoch
besser berücksichtigt werden, enthält die Verordnung neu die folgende
Bestimmung: "Stehen aufgrund des Auftrages der Kommission ethische Fragen
zur Diskussion, so ist dies bei der Auswahl der Mitglieder zu
berücksichtigen."

Schweizerische Bundeskanzlei
Informationsdienst

Bern, 12. April 2000

Für Auskünfte: Emanuel Schenk, Tel. 031 322 59 26