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Grenzwerte für Fluglärm: das wichtigste in Kürze

Grenzwerte für Fluglärm: das wichtigste in Kürze

Wie werden Lärmgrenzwerte festgelegt?

· Lärmgrenzwerte müssen für jede Lärmart neu bestimmt werden, weil nicht
 jeder Lärmtyp gleich störend ist. Das Umweltschutzgesetz verlangt, dass
 die Immissionsgrenzwerte so festgelegt werden, dass die Bevölkerung in
 ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört wird. Im Rahmen des Nationa-len
 Forschungsprogramms "Mensch, Gesundheit, Umwelt" (NFP 26) wurde 1991 eine
 umfassende Erhebung über die Lärmbelastung der Bevölkerung in der Umgebung
 der Flughäfen Zürich-Kloten und Genf-Cointrin gemacht. Dabei wurden 2052
 Personen über die Auswirkungen des Fluglärms be-fragt. Diese subjektive
 Wahrnehmung des Lärms ist die Grundlage für die in der
 Lärmschutzverordnung verankerten Tages-Grenzwerte.

· Die Störung durch Fluglärm wird von den Menschen je nach Tätigkeit, die
 sie ausüben, unterschiedlich empfunden. Das Lärmschutzrecht berücksich
-tigt dies, indem es die Grenzwerte je nach Empfindlichkeit der lärmbetrof
-fenen Nutzungszone differenziert. Tagsüber gelten folgende Immissions
-grenzwerte in den vier Empfindlichkeitsstufen (ES):

ES	Nutzung der Zonen	Grenzwert (Tag)
I	Zonen mit erhöhtem Lärmschutz-bedürfnis	57 Dezibel
II	Zonen, in denen keine störenden Betriebe zugelassen sind
(Wohnzonen und Zonen für öffentli-che Bauten und Anlagen)	65 Dezibel
III	Zonen, in denen mässig störende Betriebe zugelassen sind
(Wohn- und Gewerbezonen (Mischzonen) und Landwirtschafts-zonen	65 Dezibel
IV	Zonen, in denen stark störende Betriebe zugelassen sind
(Industriezonen)	70 Dezibel

Tag und Nacht
In der Nacht ist der Mensch empfindlicher gegenüber Lärm als am Tag. Wäh
-rend der Nacht gelten also tiefere Grenzwerte als tagsüber.
· Der Tagesgrenzwert für reine Wohngebiete beträgt 65 Dezibel. Dieser
 Grenzwert darf im Jahresdurchschnitt über die 16 Tagesstunden nicht
 überschritten werden.
· In den Nachtstunden von 22 bis 24 Uhr und von 5 bis 6 Uhr wird für reine
 Wohnzonen ein Grenzwert von 57 Dezibel festgelegt. Für die Zeit dazwi
-schen gilt wie bisher die Nachtflugsperre. Nachts fallen einzelne Lär
-mereignisse stärker ins Gewicht als tagsüber, weil die Menschen aus dem
 Schlaf gerissen werden.

Wie werden Lärmgrenzwerte festgelegt?

· Lärmgrenzwerte müssen für jede Lärmart neu bestimmt werden, weil nicht
 jeder Lärmtyp gleich störend ist. Das Umweltschutzgesetz verlangt, dass
 die Immissionsgrenzwerte so festgelegt werden, dass die Bevölkerung in
 ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört wird. Im Rahmen des Nationa-len
 Forschungsprogramms "Mensch, Gesundheit, Umwelt" (NFP 26) wurde 1991 eine
 umfassende Erhebung über die Lärmbelastung der Bevölkerung in der Umgebung
 der Flughäfen Zürich-Kloten und Genf-Cointrin gemacht. Dabei wurden 2052
 Personen über die Auswirkungen des Fluglärms be-fragt. Diese subjektive
 Wahrnehmung des Lärms ist die Grundlage für die in der
 Lärmschutzverordnung verankerten Tages-Grenzwerte.

· Die Störung durch Fluglärm wird von den Menschen je nach Tätigkeit, die
 sie ausüben, unterschiedlich empfunden. Das Lärmschutzrecht berücksich
-tigt dies, indem es die Grenzwerte je nach Empfindlichkeit der lärmbetrof
-fenen Nutzungszone differenziert. Tagsüber gelten folgende Immissions
-grenzwerte in den vier Empfindlichkeitsstufen (ES):

ES	Nutzung der Zonen	Grenzwert (Tag)
I	Zonen mit erhöhtem Lärmschutz-bedürfnis	57 Dezibel
II	Zonen, in denen keine störenden Betriebe zugelassen sind
(Wohnzonen und Zonen für öffentli-che Bauten und Anlagen)	65 Dezibel
III	Zonen, in denen mässig störende Betriebe zugelassen sind
(Wohn- und Gewerbezonen (Mischzonen) und Landwirtschafts-zonen	65 Dezibel
IV	Zonen, in denen stark störende Betriebe zugelassen sind
(Industriezonen)	70 Dezibel

Tag und Nacht
In der Nacht ist der Mensch empfindlicher gegenüber Lärm als am Tag. Wäh
-rend der Nacht gelten also tiefere Grenzwerte als tagsüber.
· Der Tagesgrenzwert für reine Wohngebiete beträgt 65 Dezibel. Dieser
 Grenzwert darf im Jahresdurchschnitt über die 16 Tagesstunden nicht
 überschritten werden.
· In den Nachtstunden von 22 bis 24 Uhr und von 5 bis 6 Uhr wird für reine
 Wohnzonen ein Grenzwert von 57 Dezibel festgelegt. Für die Zeit dazwi
-schen gilt wie bisher die Nachtflugsperre. Nachts fallen einzelne Lär
-mereignisse stärker ins Gewicht als tagsüber, weil die Menschen aus dem
 Schlaf gerissen werden.