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Bundesrat erlässt Lärmgrenzwerte für Landesflughäfen

MEDIENMITTEILUNG

Bundesrat erlässt Lärmgrenzwerte für Landesflughäfen

Der Bundesrat hat Lärmgrenzwerte für die Landesflughäfen festgelegt. Dort,
 wo die Immissionsgrenzwerte überschritten sind, werden Schallschutzfenster
 installiert und es dürfen keine neuen Wohnbauten erstellt werden. Die
 Nachtflugsperre wird rechtlich besser verankert. In den Nachtrandstunden
 werden Starts und Landungen von besonders lauten Flugzeugen verboten.

Nach dem Bahn- und Strassenverkehr werden jetzt auch für den Flugverkehr
 spezifische Lärmgrenzwerte definiert. Hier gelten tagsüber und während der
 Nachtrandstunden (22 bis 24 Uhr und 5 bis 6 Uhr) unterschiedliche
 Grenzwerte. Tagsüber soll eine erhebliche Störung des Wohlbefindens der
 Bevölkerung vermieden werden. In den Nachtrandstunden sollen schlafende
 Menschen durch die Flugzeuge nicht geweckt werden. Zwischen Mitternacht
 und fünf Uhr morgens gilt eine Nachtflugsperre.

Schallschutzfenster

Übersteigt die Tages- oder Nachtbelastung die Immissionsgrenzwerte, sollen
 Schallschutzfenster installiert werden. Rund 6000 Anwohnende der Flughäfen
 Zürich und Genf sind betroffen. Im Umfeld des Flughafens Zürich-Kloten
 werden die Immissionsgrenzwerte beispielsweise in den Wohnzonen der
 Gemeinden Oberhasli, Rümlang, Opfikon und Glattbrugg überschritten.

In der Umgebung des Flughafens Genf-Cointrin handelt es sich beispielsweise
 um die Wohnzonen der Gemeinden Meyrin, Vernier und Bellevue. Beim
 Flughafen Basel-Mulhouse werden die Grenzwerte auf dem Gebiet der Schweiz
 nicht überschritten.

Betroffen sind auch Regionalflugplätze mit Linien- und Charterverkehr,
 insbesondere Lugano-Agno und Bern-Belp. Dort fallen die Zonen, in denen
 der Grenzwert überschritten ist, neu etwas kleiner aus als im
 gegenwärtigen Lärmkataster. Grund ist ein neues Beurteilungssystem, das
 die Störung durch die verschiedenen Arten des Flugverkehrs besser
 berücksichtigt.

Vorsorge bei der Raumplanung

Mit der neuen Vorlage wird der Lärmschutz mit der Raumplanung und dem
 Luftfahrtrecht besser harmonisiert. Die Flughafenkantone müssen in der
 Raumplanung die nötigen Konsequenzen ziehen. In der Umgebung der Flughäfen
 darf kein Bauland mehr eingezont werden,  falls der Lärm den Planungswert
- er ist tiefer angesetzt als der Immissionsgrenzwert - überschreitet. Ist
 das Bauland bereits eingezont und wird der Immissionsgrenzwert
 überschritten, dürfen keine neuen Wohnbauten mehr erstellt werden.

Der Bund will zudem mittels Lärmbelastungskataster verhindern, dass der
 Lärm um die Landesflughäfen weiterhin schleichend zunimmt. In diesen
 Katastern wird festgehalten, wie stark der Flughafen die angrenzenden
 Gebiete mit Lärm belasten darf. Weicht die effektive Belastung deutlich
 von der Bewilligung ab, muss der Flughafenbetreiber entweder den Fluglärm
 reduzieren oder eine Konzessionsänderung beantragen.

Die Verursacher tragen die Kosten

Die Lärmbelastung und die baulichen Einschränkungen, die sich daraus
 ergeben, können Entschädigungsforderungen zur Folge haben. Das UVEK
 schätzt die Gesamtkosten aufgrund der heutigen Anzahl Flugbewegungen auf
 ca. 220 Millionen Franken. Davon entfallen etwa 30 Millionen auf
 Schallschutzmassnahmen und rund 190 Millionen auf Entschädigungen wegen
 Wertverminderungen oder Nutzungseinschränkungen von Liegenschaften.

Für diese Kosten muss grundsätzlich der Verursacher des Lärms aufkommen.
 Würden die Kosten auf die Passagiere abgewälzt, so wären sie innert fünf
 Jahren amortisiert, wenn man auf jedem Ticket eine Lärmtaxe von weniger
 als 2 Franken erheben würde.

Nachtsperre besser verankert

Mit der Vorlage wird die Nachtflugsperre rechtlich besser verankert. Die
 geltende Sperre zwischen 24 Uhr und 5 Uhr (gemäss Konzessionsentscheid für
 die 5. Bauetappe in Zürich 05.30 Uhr) wird neu auf Verordnungsstufe statt
 in den Betriebskonzessionen geregelt. Ausserdem dürfen besonders laute
 Maschinen zwischen 22 und 24 Uhr auf den Landesflughäfen weder starten
 noch landen.

Für Regionalflughäfen beginnt die Nachtflugsperre bereits um 23 Uhr und
 dauert bis 6 Uhr. Auch auf diesen Flughäfen sind inskünftig in der Zeit
 von 22 bis 23 Uhr Flugbewegungen mit lauten Maschinen nicht mehr
 gestattet.

Die Vorlage (Änderung der Lärmschutzverordnung und der Verordnung über die
 Infrastruktur der Luftfahrt) tritt am 1. Mai 2000 in Kraft.

Bern, 12. April 2000
UVEK Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation
Pressedienst
Auskünfte:
Urs Jörg, Chef Abteilung Lärmbekämpfung, Bundesamt für Umwelt, Wald und
 Landschaft (BUWAL), Tel. 031 322 93 05

Samuel Wenger, Chef Sektion Umwelt, Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL),
 Tel. 031 325 91 09
Beilagen:
Verordnungstext, Grenzwerte für Fluglärm: das wichtigste in Kürze