Bundesrat erlässt Lärmgrenzwerte für Landesflughäfen
MEDIENMITTEILUNG
Bundesrat erlässt Lärmgrenzwerte für Landesflughäfen
Der Bundesrat hat Lärmgrenzwerte für die Landesflughäfen festgelegt. Dort,
wo die Immissionsgrenzwerte überschritten sind, werden Schallschutzfenster
installiert und es dürfen keine neuen Wohnbauten erstellt werden. Die
Nachtflugsperre wird rechtlich besser verankert. In den Nachtrandstunden
werden Starts und Landungen von besonders lauten Flugzeugen verboten.
Nach dem Bahn- und Strassenverkehr werden jetzt auch für den Flugverkehr
spezifische Lärmgrenzwerte definiert. Hier gelten tagsüber und während der
Nachtrandstunden (22 bis 24 Uhr und 5 bis 6 Uhr) unterschiedliche
Grenzwerte. Tagsüber soll eine erhebliche Störung des Wohlbefindens der
Bevölkerung vermieden werden. In den Nachtrandstunden sollen schlafende
Menschen durch die Flugzeuge nicht geweckt werden. Zwischen Mitternacht
und fünf Uhr morgens gilt eine Nachtflugsperre.
Schallschutzfenster
Übersteigt die Tages- oder Nachtbelastung die Immissionsgrenzwerte, sollen
Schallschutzfenster installiert werden. Rund 6000 Anwohnende der Flughäfen
Zürich und Genf sind betroffen. Im Umfeld des Flughafens Zürich-Kloten
werden die Immissionsgrenzwerte beispielsweise in den Wohnzonen der
Gemeinden Oberhasli, Rümlang, Opfikon und Glattbrugg überschritten.
In der Umgebung des Flughafens Genf-Cointrin handelt es sich beispielsweise
um die Wohnzonen der Gemeinden Meyrin, Vernier und Bellevue. Beim
Flughafen Basel-Mulhouse werden die Grenzwerte auf dem Gebiet der Schweiz
nicht überschritten.
Betroffen sind auch Regionalflugplätze mit Linien- und Charterverkehr,
insbesondere Lugano-Agno und Bern-Belp. Dort fallen die Zonen, in denen
der Grenzwert überschritten ist, neu etwas kleiner aus als im
gegenwärtigen Lärmkataster. Grund ist ein neues Beurteilungssystem, das
die Störung durch die verschiedenen Arten des Flugverkehrs besser
berücksichtigt.
Vorsorge bei der Raumplanung
Mit der neuen Vorlage wird der Lärmschutz mit der Raumplanung und dem
Luftfahrtrecht besser harmonisiert. Die Flughafenkantone müssen in der
Raumplanung die nötigen Konsequenzen ziehen. In der Umgebung der Flughäfen
darf kein Bauland mehr eingezont werden, falls der Lärm den Planungswert
- er ist tiefer angesetzt als der Immissionsgrenzwert - überschreitet. Ist
das Bauland bereits eingezont und wird der Immissionsgrenzwert
überschritten, dürfen keine neuen Wohnbauten mehr erstellt werden.
Der Bund will zudem mittels Lärmbelastungskataster verhindern, dass der
Lärm um die Landesflughäfen weiterhin schleichend zunimmt. In diesen
Katastern wird festgehalten, wie stark der Flughafen die angrenzenden
Gebiete mit Lärm belasten darf. Weicht die effektive Belastung deutlich
von der Bewilligung ab, muss der Flughafenbetreiber entweder den Fluglärm
reduzieren oder eine Konzessionsänderung beantragen.
Die Verursacher tragen die Kosten
Die Lärmbelastung und die baulichen Einschränkungen, die sich daraus
ergeben, können Entschädigungsforderungen zur Folge haben. Das UVEK
schätzt die Gesamtkosten aufgrund der heutigen Anzahl Flugbewegungen auf
ca. 220 Millionen Franken. Davon entfallen etwa 30 Millionen auf
Schallschutzmassnahmen und rund 190 Millionen auf Entschädigungen wegen
Wertverminderungen oder Nutzungseinschränkungen von Liegenschaften.
Für diese Kosten muss grundsätzlich der Verursacher des Lärms aufkommen.
Würden die Kosten auf die Passagiere abgewälzt, so wären sie innert fünf
Jahren amortisiert, wenn man auf jedem Ticket eine Lärmtaxe von weniger
als 2 Franken erheben würde.
Nachtsperre besser verankert
Mit der Vorlage wird die Nachtflugsperre rechtlich besser verankert. Die
geltende Sperre zwischen 24 Uhr und 5 Uhr (gemäss Konzessionsentscheid für
die 5. Bauetappe in Zürich 05.30 Uhr) wird neu auf Verordnungsstufe statt
in den Betriebskonzessionen geregelt. Ausserdem dürfen besonders laute
Maschinen zwischen 22 und 24 Uhr auf den Landesflughäfen weder starten
noch landen.
Für Regionalflughäfen beginnt die Nachtflugsperre bereits um 23 Uhr und
dauert bis 6 Uhr. Auch auf diesen Flughäfen sind inskünftig in der Zeit
von 22 bis 23 Uhr Flugbewegungen mit lauten Maschinen nicht mehr
gestattet.
Die Vorlage (Änderung der Lärmschutzverordnung und der Verordnung über die
Infrastruktur der Luftfahrt) tritt am 1. Mai 2000 in Kraft.
Bern, 12. April 2000
UVEK Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation
Pressedienst
Auskünfte:
Urs Jörg, Chef Abteilung Lärmbekämpfung, Bundesamt für Umwelt, Wald und
Landschaft (BUWAL), Tel. 031 322 93 05
Samuel Wenger, Chef Sektion Umwelt, Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL),
Tel. 031 325 91 09
Beilagen:
Verordnungstext, Grenzwerte für Fluglärm: das wichtigste in Kürze