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Digitale Signatur: Verordnung über Dienste im Zusammenhang mit der elektronischen Zertifizierung

MEDIENMITTEILUNG

Digitale Signatur: Verordnung über Dienste im Zusammenhang mit der
 elektronischen Zertifizierung

Mit der Genehmigung der Verordnung über Dienste im Zusammenhang mit der
 elektronischen Zertifizierung macht der Bundesrat einen ersten Schritt in
 Richtung Anerkennung der digitalen Signatur in der Schweiz. Ab 1. Mai 2000
 können sich Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten offiziell bestätigen
 lassen, dass sie sämtliche technischen, administrativen und finanziellen
 Anforderungen erfüllen. In einem zweiten Schritt hat der Bundesrat die
 Absicht, die gesetzlichen Bestimmung hinsichtlich der Schriftform
 anzupassen, um der digitalen Signatur dieselbe Rechtswirkung wie der
 handschriftlichen Unterschrift zu verleihen.

Die Verordnung über Dienste im Zusammenhang mit der elektronischen
 Zertifizierung ist die Konkretisierung einer der vom Bundesrat in seiner
 Strategie für eine Informationsgesellschaft in der Schweiz vorgesehenen
 Massnahmen. Die Verordnung bestimmt die grundlegenden Anforderungen an
 Zertifizierungsdienste und erlaubt es den entsprechenden Anbieterinnen,
 sich anerkennen zu lassen, wenn sie die verlangten Anforderungen erfüllen.
 Für die Anerkennung zuständig sind Zertifizierungsstellen, die bei der
 Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) des Eidgenössischen Amtes für
 Messwesen akkreditiert sind. Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten
 können die Anerkennung als Qualitätssiegel einsetzen, sie dürfen ihre
 Zertifizierungsdienste aber auch ausserhalb des geplanten Systems
 anbieten.

Mit der Verabschiedung der Verordnung hat der Bundesrat das Eidgenössische
 Justiz- und Polizeidepartement beauftragt, die für die rechtliche
 Anerkennung der digitalen Signatur notwendigen Gesetzesvorschriften
 auszuarbeiten. Ein entsprechender Vorentwurf für ein Gesetz kann
 vermutlich vor Ende des Jahres in die Vernehmlassung geschickt werden.
 Angesichts der rasanten Entwicklung im Bereich der Informations- und
 Kommunikations-technologien werden auf internationaler Ebene immer mehr
 Initiativen ergriffen, mit denen der Vorrang der Schriftform abgeschafft
 und damit der elektronische Geschäftsverkehr gefördert werden soll. So hat
 die Europäische Union vor kurzem eine Richtlinie über elektronische
 Signaturen verabschiedet, welche die Mitgliedsstaaten verpflichtet, die
 elektronische Signatur bis Mitte 2001 unter gewissen Bedingungen mit der
 handschriftlichen Unterschrift rechtlich gleichzustellen. Auch der
 Bundesrat möchte die Schweizer Gesetzgebung so schnell wie möglich an die
 Bedürfnisse der Informationsgesellschaft anpassen. In diesem Sinne soll
 die Verordnung über Dienste im Zusammenhang mit der elektronischen
 Zertifizierung bereits den Einsatz der digitalen Signatur bei Käufen über
 das Internet, beim Abschluss von Verträgen online oder beim elektronischen
 Briefwechsel mit der öffentlichen Verwaltung fördern.

Bei der digitalen Signatur handelt es sich um ein Verschlüsselungsverfahren
 auf der Grundlage einer Public-Key-Infrastruktur. In einem solchen System
 erhält jeder Benutzer ein Schlüssel-paar. Anhand des öffentlichen
 Schlüssels des Absenders, der eine Meldung oder ein elektronisches
 Dokument mit seinem privaten Schlüssel signiert hat, kann sich der
 Empfänger der Identität des Absenders und der Integrität der
 elektronischen Meldung bzw. des Dokumentes vergewissern. Die Anbieterinnen
 von Zertifizierungsdiensten haben in ihrer

Eigenschaft als vertrauenswürdige Dritte die Aufgabe, die Zugehörigkeit
 eines öffentlichen Schlüssels zu einer bestimmten Person zu garantieren
 und die zu diesem Zwecke ausgestellten elektronischen Zertifikate zu
 verwalten.
Bern, 12. April 2000
UVEK           Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
 Kommunikation
Pressedienst
Auskünfte:
Jean-Maurice Geiser, Sektion Politik und Planung, Bundesamt für
 Kommunikation, Tel. 032 327 55 08
Beilagen:
Verordnung über Dienste im Zusammenhang mit der elektronischen
 Zertifizierung