Europäisches Urteil zum Schweizer Atomgesetz bestätig
MEDIENMITTEILUNG
Europäisches Urteil zum Schweizer Atomgesetz bestätigt
In der Schweiz gibt es zurzeit keine Rekursmöglichkeit gegen die Erteilung
von atomrechtlichen Bewilligungen durch den Bundesrat. Der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte bestätigt seine frühere Rechtsprechung,
wonach dies nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
verstösst.
Am 12. Dezember 1994 hatte der Bundesrat die Betriebsbewilligung für das
Kernkraftwerk (KKW) Beznau II erteilt. Weil gegen die Erteilung von
atomrechtlichen Betriebsbewilligungen kein Rechtsmittel ergriffen werden
kann, erhoben mehrere von der Betriebsbewilligung für das KKW Beznau II
betroffene Personen Beschwerde bei der Europäischen Kommission für
Menschenrechte in Strassburg. Die Kommission stellte am 15. April 1998
fest, dass die Betriebs-bewil-ligung für das KKW Beznau II EMRK-konform
ist. Dieser Entscheid wurde an den Europäischen Gerichtshof weitergezogen.
Mit dem heute veröffentlichten Urteil hat der Europäische Gerichtshof
diese Rechtsprechung bestätigt.
Bereits am 26. August 1997 hatte der Europäische Gerichtshof eine
entsprechende Beschwerde gegen die Betriebsbewilligung für das KKW
Mühleberg abgewiesen. In beiden Fällen begründete der Gerichtshof sein
Urteil damit, dass Artikel 6 EMRK, welcher den Zugang an ein Gericht
garantiert, im Fall der umstrittenen Betriebsbewilligungen nicht zur
Anwendung gelangt. Dies, weil zwischen dem Entscheid des Bundesrats und
dem von den Betroffenen angerufenen Recht auf Schutz ihrer physischen
Integrität kein genügend enger Zusammenhang besteht.
Im Vorentwurf der Totalrevision des Atomgesetzes, der bis Mitte Juni in der
Vernehmlassung ist, schlägt der Bundesrat die Einführung einer
gerichtlichen Beschwerdemöglichkeit bei atomrechtlichen Entscheiden vor.
Bern, 6. April 2000
UVEK Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation
Pressedienst
Auskünfte: Philippe Huber, Bundesamt für Energie, Tel. 031 / 322 56 52