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Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens für ein Gesetz über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz)

PRESSEMITTEILUNG / Bern, 5.4.2000

Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens für ein Gesetz über die
Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz)

Der Bundesrat hat vom Vorentwurf eines Bundesgesetzes über die
Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz) Kenntnis
genommen und das Eidg. Volkswirtschaftsdepartement ermächtigt, das
Vernehmlassungsverfahren zu eröffnen.

Heute werden international abgestützte Sanktionen nicht militärischer
Art - sog. Wirtschafts-Embargomassnahmen wie beispielsweise jene
gegenüber dem Irak - in Form direkt auf die Bundesverfassung
gestützter Verordnungen erlassen. Inskünftig wird eine Regelung auf
Gesetzesstufe nötig, um datenschutz- und strafrechtlichen
Erfordernissen gerecht zu werden und die Rahmenbestimmungen zu
vereinheitlichen.

Das vorgeschlagene Bundesgesetz dient dazu, internationale Sanktionen
nicht militärischer Art, welche von der UNO, der OSZE, anderen
internationalen Organisationen oder den wichtigsten schweizerischen
Handelspartnern erlassen worden sind und die von der Schweiz
mitgetragen werden, durch den Erlass entsprechender Massnahmen in der
Schweiz durchzusetzen. Von solchen internationalen Sanktionen können
namentlich der Waren-, Dienstleistungs-, Zahlungs-, Kapital- und
Personenverkehr sowie der wissenschaftliche, technologische und
kulturelle Austausch betroffen sein. Zuständig für den Erlass der
Zwangsmassnahmen, die vor allem in Form von Verboten, Bewilligungs-
und Meldepflichten bestehen werden, ist der Bundesrat. Die
Vorschriften über die Überwachung bzw. Kontrolle und den Vollzug
lehnen sich weitgehend an die analogen Bestimmungen des
Güterkontrollgesetzes (GKG) und des Kriegsmaterialgesetzes (KMG) an.
Soweit es für den Vollzug nötig ist, können die Bundesbehörden
Personendaten bearbeiten. Ferner enthält das Gesetz Strafbestimmungen
und regelt die Amtshilfe in der Schweiz sowie die Amts- und
Rechtshilfe zwischen schweizerischen und ausländischen Behörden. Das
Gesetz selbst ist technischer Art; es enthält weder
neutralitätsrechtliche Vorschriften noch Bestimmungen
neutralitätspolitischer Natur. Es präjudiziert weder einen allfälligen
UNO-Beitritt der Schweiz noch weist es einen Bezug zur Frage der
EU-Mitgliedschaft auf. Es gibt dem Bundesrat lediglich die Mittel zum
Erlass von Massnahmen in die Hand, um international abgestützte
Sanktionen situationsgerecht durchzusetzen.

Das Vernehmlassungsverfahren dauert bis zum 30. Juni 2000.

EIDGENÖSSISCHES VOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT
Kommunikationsdienst des EVD

Auskünfte:
Karl Weber, seco, Recht, Tel. 031 324 09 11;
Othmar Wyss, seco, Exportkontrollen und Sanktionen, Tel. 031 324 09 16