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Casinos von Herisau und Mendrisio vor der Schliessung


Casinos von Herisau und Mendrisio vor der Schliessung

Bundesrat toleriert keine "faits accomplis"

Die Casinos von Herisau und Mendrisio müssen morgen Samstag, 1. April 2000,
ihre Tore schliessen. Eine Sonderbehandlung der beiden Automatencasinos
würde das Gebot der Gleichbehandlung missachten sowie dem Willen des
Gesetzgebers widersprechen.

Diesen Entscheid hatte der Bundesrat bereits am 13. Dezember 1999 getroffen
und damit bekundet, dass er keine "faits accomplis" zu tolerieren gewillt
ist. In der Folge lehnte er am 19. Januar bzw. am 29. März 2000 die
Wiedererwägungsgesuche der Kantonsregierungen Tessin und Appenzell
Ausserrhoden ab. Er hielt an seinem früheren Entscheid fest, da beide
Gesuche keine neuen Argumente enthielten.

Der Bundesrat bedauert die Konsequenzen der Schliessung der Casinos. Er ist
aber überzeugt, dass durch die Neukonzessionierung von Spielbanken nach dem
neuen Spielbankengesetz (SBG) längerfristig der Verlust von Arbeitsplätzen
mehr als wettgemacht wird.

Casinos trotz Warnungen eröffnet

Mit dem Inkrafttreten des neuen SBG auf den 1. April 2000 erhalten jene
Kursäle eine provisorische Konzession, die über eine ordentliche, vom
Bundesrat genehmigte kantonale Boulespielbewilligung verfügen. Seit dem 24.
April 1996 hat der Bundesrat keine kantonalen Bewilligungen mehr genehmigt,
um den unkontrollierten Boom im Bereich der Glücksspiele in den Griff zu
bekommen. Von diesem Moratorium betroffen sind insgesamt zwölf Gesuche,
darunter jene von Herisau und Mendrisio. Diese beiden Casinos hatten trotz
Warnungen des Bundes im Juli bzw. im November 1997 - gestützt auf kantonale
Bewilligungen - den Betrieb als reine Automatencasinos (ohne Boulespiel)
aufgenommen. Damit umgingen sie das bundesrätliche Moratorium.

Ebenfalls nach einer Vorwarnung qualifizierte der Bundesrat mit der
Geldspielautomaten-Verordnung vom 22. April 1998 die bisherigen
Geldspielautomaten nicht mehr als Geschicklichkeitsspielautomaten, sondern
neu als verbotene Glücksspielautomaten. Diese Massnahme - deren
Rechtmässigkeit das Bundesgericht inzwischen in mehreren Entscheiden
bestätigt hat - hatte sich aufgedrängt, weil im Lauf der Zeit bei diesen
Automaten der Geschicklichkeitsanteil des Spieles zugunsten des
Glücksspielanteils völlig in den Hintergrund getreten war.

Solche Automaten konnten ab 22. April 1998 nicht mehr in Betrieb genommen
werden. Damit verhinderte der Bundesrat, dass zahlreiche weitere geplante
Projekte in Form reiner Automatencasinos realisiert werden konnten.

Aufhebung des Moratoriums nicht möglich

Da die Casinos in Herisau und Mendrisio über keine Genehmigung der
kantonalen Boulespielbewilligung durch den Bund verfügen, fehlt ihnen die
Voraussetzung für eine provisorische Konzession. Um ihre Schliessung auf den
1. April 2000 zu verhindern, hätte der Bundesrat das Moratorium vor
Inkrafttreten des neuen SBG aufheben und die kantonalen
Boulespielbewilligungen genehmigen müssen. Damit hätten sie als ordentliche,
vom Bundesrat genehmigte Casinos von der Uebergangskonzession profitieren
können. Eine Aufhebung des Moratoriums war indessen aus zwei Gründen nicht
möglich:

1. Wille des Gesetzgebers: Das Parlament hatte im Herbst 1998 im Bewusstsein
der Konsequenzen für die Casinos von Herisau und Mendrisio die
Uebergangsregelungen im neuen SBG geschaffen. Das Parlament wollte
verhindern, dass Casinos, die trotz des Moratoriums eröffnet worden waren,
von einer provisorischen Konzession profitieren können, während andere
Gesuchsteller, die das Moratorium berücksichtigt hatten, leer ausgehen. Der
Bundesrat hatte diese Linie in den Beratungen im Parlament unterstützt und
auch wiederholt den betroffenen Kantonen kommuniziert.

2. Gebot der Gleichbehandlung: Die Aufhebung des Moratoriums hätte zu einer
willkürlichen Ungleichbehandlung geführt:
-    Die Casinos von Herisau und Mendrisio hätten ihre Geldspielautomaten
weiterbetreiben können - im Gegensatz zu den zehn anderen durch das
Moratorium betroffenen Gesuchstellern. Wegen der Geldspielautomaten-
Verordnung hätten diese nur das wenig attraktive bzw. rentable Boulespiel
anbieten können.
- Nur jene Gesuchsteller, die trotz Moratorium ein Genehmigungsgesuch für
das  Boulespiel gestellt haben, hätten von der Aufhebung des Moratoriums
profitieren und eine provisorische Konzession erhalten können. Verlierer
wären jene "bundestreuen" Gesuchsteller gewesen, die angesichts des
Moratoriums auf ein Genehmigungsgesuch an den Bundesrat verzichtet haben.

Umgehend zurückgewiesen - Stets Bedenken geäussert

In seinen Entscheiden zu den beiden Wiedererwägungsgesuchen hatte der
Bundesrat klar dargelegt, dass keine Ungleichbehandlung mit anderen Gesuchen
vorliegt. Die in den Wiedererwägungsgesuchen zum Vergleich herangezogenen
Projekte in Biel und Schaffhausen erhielten nach positiven Vorbescheiden des
Bundes als letzte Gesuchsteller vor dem Moratorium eine vom Bundesrat
genehmigte kantonale Boulespielbewilligung. Demgegenüber bezog sich das
Gesuch des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 26. Februar 1996 weder auf ein
konkretes Projekt noch auf einen bestimmten Standort im Kanton und musste
aus diesen Gründen umgehend zurückgewiesen werden. Und das Gesuch der
Tessiner Regierung war vor dem Moratoriumsentscheid noch nicht abschliessend
geprüft und entscheidungsreif, wie der Bundesrat auch in einem Schreiben an
die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 20. März 2000
festhielt. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) hatte
bezüglich dieses Projekts zu jedem Zeitpunkt des Genehmigungsverfahrens
Bedenken gehabt und sie gegenüber den Initianten auch stets geäussert.

Schliesslich hat das Bundesgericht jüngst die vom EJPD vor allem auch
gegenüber den Projekten Herisau und Mendrisio stets vertretene Auffassung
gestützt, dass auf die Genehmigung einer kantonalen Boulespielbewilligung
kein Rechtsanspruch bestehe. Diese Auffassung lag auch dem vom Bundesrat
1996 beschlossenen Moratorium zu Grunde.

Bern, 31. März 2000