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Neue Bestimmungen über die Verhütung von Unfällen bei Bau-arbeiten

Medienmitteilung 29. März 2000
Neue Bestimmungen über die Verhütung von Unfällen bei Bau-arbeiten
Der Bundesrat will die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der
Arbeitnehmer-innen und Arbeitnehmer auf Baustellen auf den aktuellen Stand
der Technik bringen. Deshalb hat er die Verordnung über die Verhütung von
Unfällen und Berufskrankheiten bei Bauarbeiten und diejenige über die
Verhütung von Unfällen bei Arbeiten an und auf Dächern überarbeitet und neu
in einer Verordnung zusammengefasst. Diese wird am 1. Juli 2000 in Kraft
treten.
Die bisher geltenden Verordnungen über die Verhütung von Unfällen und
Berufs-krank-heiten bei Bauarbeiten und über die Verhütung von Unfällen bei
Arbeiten an und auf Dächern datieren aus dem Jahre 1967 und entsprechen
nicht mehr dem heu-tigen Stand der Anforderungen. Die neue
Bauarbeitenverordnung trägt den heutigen Kriterien der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Arbeitsplatz
Rechnung.
Die Verordnung enthält Bestimmungen, die bei der Ausführung von allen
Bauarbeiten zu beachten sind, sowie spezielle Vorschriften für Arbeiten auf
Dächern und für die Er-stellung von Gerüsten. Folgende hauptsächlichen
Regelungen sind neu: Die Aspekte der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
müssen bereits in der Planungsphase von Bauarbeiten berücksichtigt werden.
Es wird vorgeschrieben, dass auf jeder Baustelle eine weisungs-befugte
Person zu bezeichnen ist, die für die Sicherheit und den
Ge-sund-heits-schutz zuständig ist. Der Arbeitgeber wird verpflichtet, die
Arbeitnehmer-innen und Arbeit-nehmer, die bei der Arbeit sich selbst oder
andere gefährden, von der Arbeits-stelle wegzuweisen. Es werden die Fälle
genannt, in denen das Tragen eines Schutz-helmes unbedingt erforderlich ist.
Im Bereich von Verkehrsmitteln wird das Tra-gen von Warnkleidern
vorgeschrieben. Neben der Ersten Hilfe wird auf Baustellen die
Gewähr-leistung der Rettung von Verunfallten geregelt. Für eine gute
Luftqualität am Arbeits-platz wird ein Grenzwert des Sauerstoffgehaltes
festgehalten. Kann die Luft-qualität nicht durch geeignete Massnahmen
sichergestellt werden, sind Atemschutz-geräte zu verwenden. Als Schutz vor
Lärm und Vibrationen wird ausdrücklich das Tra-gen ge-eigneter
Gehör-schutz-mittel verlangt. Schliesslich wird vorgeschrieben, dass nur
Anlagen und Geräte für Personen-transporte benützt werden dürfen, die vom
Her-steller dafür vorgesehen sind.
  EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
  Presse- und Informationsdienst

Auskunft:  Tel. 031 / 322 36 46
  Marianne Gubser, Sektion Unfallver-
  sicherung und Unfallverhütung
  Bundesamt für Sozialversicherung
Beilagen: Verordnung und Erläuterungen
Medienmitteilungen des BSV sowie weitere Informationen finden Sie im
Internet unter www.bsv.admin.ch