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Sturm LOTHAR: Armeeeinsätze in fünf Kantonen

3003 Bern,  21. März 2000

Medieninformation

Sturm LOTHAR: Armeeeinsätze in fünf Kantonen

Der Generalstab der Schweizer Armee hat neun Hilfsgesuche aus den Kantonen
Luzern, Bern, Jura, Freiburg und Aargau für den Einsatz von Material,
Truppen und Transporten bewilligt zu Gunsten von Regionen, die vom Sturm
LOTHAR Ende Dezember 1999 besonders getroffen worden sind. Einzelne
Hilfseinsätze sind bereits im Gang.

Allein aus dem Kanton Bern trafen fünf der neun Hilfsgesuche ein, je eines
aus den Kantonen Luzern, Jura, Freiburg und Aargau.
In Hitzkirch/LU und im Diemtigtal/BE sind bereits Truppen der Schweizer
Armee im Einsatz. Sie erledigen Aufräumarbeiten in den sturmgeschädigten
Wäldern, Weiden und Vorsassen, legen Wege und Bachläufe frei und werden für
Holztransporte eingesetzt. Die eingesetzten Truppen leisten die
Hilfseinsätze im Rahmen ihrer Wiederholungskurse und Rekrutenschulen in den
Monaten März bis Juni 2000.
Eingabefrist für Hilfgesuche durch die Kantone war der 29. Februar 2000. Um
das Subsidiaritätsprinzip zu wahren, wurden nur Gesuche bewilligt, in
welchen die Eigenleistung der Kantone, z.B. der Einsatz ziviler Mittel
und/oder des Zivilschutzes, klar ausgewiesen werden konnte.
Insgesamt sechs Gesuche mussten abgelehnt werden, weil sie die Vorgaben des
Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS nicht
erfüllten.

Neben dem Einsatz von Truppen können sich auch einzelne Armeeanghörige
während der Dauer ihres ordentlichen Wiederholungskurses unter Anrechnung an
die Gesamtdienstleistungspflicht freistellen lassen. Dies betrifft vor allem
Forst-, Sägerei- oder Werkhofpersonal sowie Angehörige Krisen- und
Führungsstäben und weitere Spezialisten, falls sie für Aufräumarbeiten
eingesetzt werden und der Freistellung keine zwingenden militärischen
Bedürfnisse wie Umschulung, Einführung von Bewaffnung und Material oder die
militärische Funktion entgegenstehen. Die Militärdienstpflichtigen haben
ihre Freistellungsgesuche vordienstlich über die zuständige Behörde
(Gemeinde/Kanton) an den Kommandanten zu richten, unter dessen Kommando der
ordentliche Dienst geleistet werden müsste.

 EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT FÜR VERTEIDIGUNG,  BEVÖLKERUNGSSCHUTZ UND SPORT
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