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Koordination der kantonalen Spitallisten

Bundesrat nimmt zur Koordination der kantonalen Spitallisten Stellung

Wer eine stationäre Heilbehandlung braucht, erfährt aus der Spitalliste
seines Wohnkantons, in welchen Spitälern er oder sie diese erhält und darauf
zählen kann, dass die obligatorische Krankenversicherung die vollen Kosten
des Aufenthalts in der allgemeinen Abteilung übernimmt. Die Spitallisten
weisen die zugelassenen Behandlungsmöglichkeiten im Kanton selbst
vollständig aus. Grundsätzlich soll aber auch aus ihr hervorgehen, in
welchen Spitälern ausserhalb der Kantonsgrenzen den Versicherten Aufnahme
und volle Kostendeckung garantiert ist, wenn die geeignete Behandlung im
Kanton selber nicht angeboten wird. Das hat der Bundesrat am Montag in
Entscheiden zu den Beschwerden zweier Kliniken festgehalten, die
hochspezialisierte Leistungen für Patientinnnen und Patienten aus der ganzen
Schweiz anbieten.

Gemäss Krankenversicherungsgesetz (KVG) erstellen die Kantone, je für sich
oder zu mehreren gemeinsam, eine Bedarfsplanung als Grundlage der
Spitalliste. In dieser Planung berücksichtigen sie in erster Linie die
Spitäler im Kanton selbst. Viele Kantone können aber, vornehmlich im Bereich
hochspezialisierter Versorgung, dem Bedarf ihrer Bevölkerung nicht oder
nicht ausreichend mit Angeboten in ihrem Kantonsgebiet entsprechen. So gibt
es in der Schweiz zum Beispiel bloss vier Paraplegikerzentren, welche die
Patientinnen und Patienten aus der ganzen Schweiz behandeln. Obwohl es sich
aufdrängen würde, dass für diese Versorgungsbereiche jeweils mehrere oder
auch alle Kantone eine gemeinsame Spitalplanung an die Hand nehmen, ist eine
solche Zusammenarbeit vom KVG nicht zwingend vorgeschrieben.

Für den Bundesrat galt es daher zu klären, wie eine ausreichende
Koordination zwischen den Planungen der einzelnen Kantone gesichert werden
kann, solange eine verbindliche kantonsübergreifende Planung nicht
freiwillig zustande gekommen ist. Sein Ziel ist es sicherzustellen, dass
jede und jeder Versicherte ein zur Behandlung seiner Krankheit geeignetes
Spital aufsuchen kann, ohne mit langen Wartelisten konfrontiert zu werden
und ohne sich darum sorgen zu müssen, ob die Krankenkasse tatsächlich für
die gesamten Kosten seines Aufenthalts in der allgemeinen Abteilung
aufkommt.

Der  Bundesrat hat seine Rechtsprechung bestätigt, wonach die Kantone
verpflichtet sind, auch ausserhalb ihrer Grenzen liegende geeignete Angebote
zu evaluieren und durch Aufnahme auf ihre Spitallisten die nötigen
Kapazitäten zu sichern, wenn sonst die Patientinnen und Patienten nicht
darauf vertrauen können, dass sie jederzeit einen Platz für die notwendige
Behandlung finden.

Die am Montag beurteilten Fälle betreffen den Kanton Bern, der grundsätzlich
keine ausserkantonalen Spitäler auf seine Spitalliste genommen hatte. Er
wird ersucht  zu prüfen, welches Zentrum oder welche Zentren er zur
Behandlung von Paraplegikern auf seine Spitalliste setzen will; zudem ist er
gehalten, abzuklärem, ob für die Rehabilitation von schwer Herz- und
Kreislaufkranken ein erheblicher Bedarf besteht, der in den bernischen
Kliniken nicht versorgt werden kann.

Bern, 20. März 2000

Weitere Auskünfte:
Martine Thiévent Schlup, Bundesamt für Justiz, 031 322 41 12
Jan Bangert, Bundesamt für Justiz, 031 322 47 87