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Aufzeichnung von Telefongesprächen

Verbot der Aufzeichnung von Telefongesprächen durch Teilnehmer soll
gelockert werden

Vorschläge der Rechtskommission des Ständerates gehen in Vernehmlassung

Auf Ersuchen der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates hat der
Bundesrat am Montag das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
beauftragt, bis 30. Juni 2000 eine Vernehmlassung über eine Ergänzung von
Artikel 179quinquies des Strafgesetzbuches durchzuführen. Zur Diskussion
steht eine Lockerung des Verbots von Telefonaufzeichnungen durch
Gesprächsteilnehmer.

Gemäss geltendem Strafrecht macht sich strafbar, wer als Gesprächsteilnehmer
ein Telefongespräch ohne Einwilligung der anderen daran Beteiligten auf
einen Tonträger aufnimmt. Artikel 179quinquies StGB, der die Ausnahmen von
diesem Grundsatz bestimmt, hatte sich im Zuge der Liberalisierung des
Fernmeldewesens zunehmend zur Regel entwickelt: Aufzeichnungen von
Telefonaten durch Gesprächsteilnehmer konnten schliesslich durchgehend auf
diese Ausnahmeklausel gestützt werden, die bis Ende 1997 mit PTT-bewilligten
Zusatzgeräten erstellte Aufnahmen generell zuliess. Ein wirksamer Schutz vor
ungewollter bzw. unbemerkter Aufzeichnung von Telefongesprächen war dadurch
nicht mehr gewährleistet. Im Rahmen des revidierten Fernmeldegesetzes wurde
deshalb die Ausnahmebestimmung von Artikel 179quinquies wesentlich
restriktiver gefasst: Seit Anfang 1998 erklärt das Gesetz nur noch straflos,
wer für Hilfs-, Rettungs- und Sicherheitsdienste Notrufe aufzeichnet.

Am 10. Juni 1998 gab der Ständerat einer parlamentarischen Initiative von
Ständerat Bruno Frick Folge, die den heute geltenden Artikel 179quinquies
StGB wieder besser auf die Realitäten und Bedürfnisse des Gesellschafts- und
Wirtschaftslebens abstimmen möchte, und beauftragte seine Kommission für
Rechtsfragen mit der Ausarbeitung eines Vorentwurfs. Darin wird
vorgeschlagen, den Artikel um zwei weitere Ausnahmen von der Strafbarkeit zu
ergänzen: So soll neben der Aufzeichnung von Notrufen für Hilfs-, Rettungs-
und Sicherheitsdienste auch straflos sein, wer als Teilnehmer eines
beteiligten Anschlusses Fernmeldegespräche aufzeichnet, sofern zuvor alle
Gesprächsteilnehmer hinreichend über die Aufzeichnung informiert worden
sind. Weiter dürfen Teilnehmer eines beteiligten Anschlusses eingehende
Fernmeldegespräche aufzeichnen, sofern die Aufzeichnungsmöglichkeit aus den
Teilnehmerverzeichnissen ersichtlich ist.

Bern, 20. März 2000

Weitere Auskünfte:

Ernst Gnägi, Bundesamt für Justiz, Sektion Strafrecht Besonderer Teil,
Tel. 031/322 40 81