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Änderung der Anlagevorschriften für Vorsorgeeinrichtungen: mehr Flexibilität bei verstärkter Sicherheit

Änderung der Anlagevorschriften für Vorsorgeeinrichtungen: mehr Flexibilität
bei verstärkter Sicherheit
Der Bundesrat hat die Vorschriften der Verordnung über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) im Bereich der
Vermögensanlage der Vorsorgeeinrichtungen geändert. Die Änderungen erlauben
eine grössere Flexibilität der Vermögensanlagen bei gleichzeitiger
Verstärkung des Sicher-heitsbegriffs. Sie treten am 1. April 2000 in Kraft.
Seit der Einführung der Anlagebestimmungen im Jahre 1985 haben sich die
Finanz-märkte stark verändert und neue Finanzerkenntnisse setzten sich
durch. Die Revisi-onsvorschläge bezwecken sowohl eine Flexibilisierung und
eine Erweiterung der Anla-gemöglichkeiten, als auch eine Neuformulierung des
Sicherheitsbegriffs. Sie konkreti-sieren den heute allgemein anerkannten
Grundsatz, wonach sich die Anlagetätigkeit der Vorsorgeeinrichtungen
hauptsächlich an der Eigenverantwortung der Vorsorgeein-richtungen
orientieren muss. Die Änderungen umfassen folgende Punkte: Neuformulie-rung
des Sicherheits- und Risikoverteilungsbegriffs, Erweiterung der kollektiven
Anla-gemöglichkeiten, Erweiterung der Anlagemöglichkeiten über die
bestehenden Begren-zungen aber mit Einschränkung der ungesicherten Anlagen
beim Arbeitgeber.
Sicherheit der Anlagen: neue Definition
Die Vorsorgeeinrichtung muss bei der Anlage des Vermögens in erster Linie
darauf achten, dass die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke
gewährleistet ist. Künftig soll die Beurteilung der Sicherheit von einer
ganzheitlichen Betrachtung der finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen
ausgehen. Dieses Vorgehen ist grundsätzlich nicht neu, da viele
Pensionskassen bereits heute ihre Anlagestrategie aufgrund einer so
ge-nannten Asset/Liability-Studie vornehmen. Mit dem neuen
Sicherheitsbegriff werden nun alle Vorsorgeeinrichtungen u. a. auf Grund
ihrer Analyse ihre Politik bezüglich der technischen und finanziellen
Reserven nachvollziehbar formulieren, konkretisieren und darstellen müssen.
Dies erlaubt den nachgelagerten Kontrollorganen und Aufsichtsbe-hörden eine
bessere Beurteilung der finanziellen Situation der einzelnen
Vorsorgeein-richtungen.
Kollektive Anlagen
Um den neuen Marktrealitäten Rechnung zu tragen, hat man den bisher
verwendeten Begriff "indirekte Anlagen" durch den neuen Begriff "kollektive
Anlagen" ersetzt. Es be-trifft dies Vermögensanlagen im Sinne einer
gemeinschaftlichen Anlage (so genanntes Pooling). Durch die Neuformulierung
besteht künftig u.a. die Möglichkeit, in ausländi-sche Fonds zu investieren,
was bisher nicht möglich war. Die Pensionskassen sind ei-genverantwortlich
gehalten zu prüfen, ob den Anforderungen an die kollektiven Anla-gen der
Verordnung entsprochen wird.
Erweiterung der Anlagemöglichkeiten
Mit der Neuformulierung werden die Anlagemöglichkeiten erweitert und die
Eigenver-antwortung der zuständigen Organe jeder Vorsorgeeinrichtung
begünstigt. Vorsorge-einrichtungen, welche die erweiterten
Anlagemöglichkeiten nutzen, müssen in einem jährlichen Bericht schlüssig
darlegen, dass die Erfüllung der Vorsorgezwecke nicht be-einträchtigt wird.
Das Ergebnis dieses Berichts ist im Anhang der Jahresrechnung fest-zuhalten.
Zusätzlich zu dieser Flexibilisierung hat der Gesetzgeber eine striktere
Hand-habung der ungesicherten Anlagen beim Arbeitgeber vorgesehen. Künftig
sind Abwei-chungen von den bestehenden Normen bei dieser Anlageart nicht
mehr möglich.
 EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
 Presse- und Informationsdienst
Auskünfte: Tel. 031 / 322 42 32
 Jean-Pierre Landry, Sektionschef
 Abteilung Berufliche Vorsorge
 Bundesamt für Sozialversicherung
Beilagen:
- Verordnung und Kommentar
Medienmitteilungen des BSV sowie weitere Informationen finden Sie im
Internet unter www.bsv.admin.ch