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Bundesrat verabschiedet kernenergiepolitisches Paket

MEDIENMITTEILUNG

Bundesrat verabschiedet kernenergiepolitisches Paket

Der Bundesrat hat den Vernehmlassungsentwurf zum Kernenergiegesetz (KEG)
 verabschiedet. Der Entwurf enthält Vorschläge zur Betriebsdauer der
 bestehenden Kernkraftwerke, ein Verbot der Wiederaufarbeitung abgebrannter
 Brennelemente und Vorschriften zur Entsorgung der radioaktiven Abfälle
 sowie deren Finanzierung. Er sieht für neue Kernkraftwerke das fakultative
 Referendum vor. Gleichzeitig hat der Bundesrat die Verordnung über den
 Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke verabschiedet. Mit der Schaffung
 dieses Fonds soll noch vor dem neuen KEG die Finanzierung der Entsorgung
 radioaktiver Abfälle besser sichergestellt werden. Als Folge der
 Verzögerungen beim KEG beantragt der Bundesrat dem Parlament die
 Verlängerung des Bundesbeschlusses zum Atomgesetz. Für das Zentrale
 Zwischenlager für radioaktive Abfälle in Würenlingen (ZZL) hat der
 Bundesrat mit einer Änderung der Kernenergiehaftpflichtverordnung die
 Prämie für die Bundesdeckung festgelegt. Schliesslich erteilte er die
 Betriebsbewilligung für die Abfallbehandlungsanlage im ZZL.

1. KEG: Vernehmlassung eröffnet

Im Atomgesetz von 1959 und im Bundesbeschluss zum Atomgesetz von 1978 sind
 viele heute aktuelle Fragen nicht geregelt. Der Bundesbeschluss ist bis
 Ende 2000 befristet. Im September 2000 läuft das Kernenergie-Moratorium in
 der Bundesverfassung aus. Ende September 1999 sind zwei neue
 Volksinitiativen eingereicht worden, die den Ausstieg aus der Kernenergie
 bzw. ein weiteres Moratorium verlangen.

Die Revisionsarbeiten am Atomgesetz dauern seit Mitte der 70er Jahre. Sie
 wurden mehrmals zurückgestellt, insbesondere wegen Volksinitiativen und
 wegen Tschernobyl. Von 1996 bis 1999 fanden verschiedene Dialog-Runden
 statt, die auch einen Weg aus der teilweise festgefahrenen Situation in
 der Kernenergiepolitik hätten aufzeigen sollen. Dabei konnte in mehreren
 wesentlichen Fragen keine Einigung erzielt werden. Anfang Februar 2000
 machte schliesslich eine Expertengruppe Empfehlungen zur Konzeption der
 Entsorgung radioaktiver Abfälle.

Der Vernehmlassungsentwurf enthält Vorschläge zu den wichtigsten Fragen um
 die Kernenergie:

· Zur Befristung des Betriebs der bestehenden Kernkraftwerke werden zwei
 Varianten zur Diskussion gestellt: Befristung, wobei die konkrete Frist
 aufgrund der Vernehmlassung noch festzulegen wäre, und keine Befristung.
 Für eine Befristung sprechen vorwiegend energiepolitische Gründe. Dagegen
 spricht, dass es aus heutiger Sicht schwierig ist, Sicherheitskriterien
 für das Festlegen einer Frist zu finden. Die Frage der Verfassungsmäs
-sigkeit der Befristung wird während der Vernehmlassung geprüft.

· Die Wiederaufarbeitung abgebrannter Brennelemente bzw. die damit
 zusammenhängenden Ausfuhren sollen nicht mehr erlaubt sein. Die
 bestehenden Verträge können innerhalb eines gesetzlich definierten Rahmens
 noch erfüllt werden.

· Lufttransporte plutoniumhaltiger Kernmaterialien sollen in Zukunft
 verboten sein.

· Das Konzept der Entsorgung basiert auf den Empfehlungen der
 Expertengruppe Entsorgungskonzepte für radioaktive Abfälle (EKRA). Um den
 Forderungen nach Überwachung und erleichterter Rückholbarkeit der Abfälle
 zu entsprechen, wird das Konzept der geologischen Tiefenlagerung
 vorgeschlagen. Falls die Abfälle nicht zurückgeholt werden, kann das
 Tiefenlager nach einer längeren Beobachtungsphase in ein geologisches
 Endlager überführt werden.

· Für die Finanzierung der Stilllegungs- und der Entsorgungskosten lehnt
 sich der Vernehmlassungsentwurf an die Stilllegungsfondsverordnung und an
 die Verordnung über den Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke an. Zusätzlich
 soll auch beim Entsorgungsfonds eine solidarhaftungsähnliche
 Nachschusspflicht der anderen Betreibergesellschaften eingeführt werden,
 wie sie beim Stilllegungsfonds gilt. Diese Nachschusspflicht wird auf die
 wirtschaftliche Tragbarkeit beschränkt; nötigenfalls beschliesst die
 Bundesversammlung über eine Bundesbeteiligung an den nicht gedeckten
 Kosten.

· Für neue Kernanlagen ist weiterhin eine Rahmenbewilligung erforderlich.
 Gegen deren Erteilung kann künftig das Referendum ergriffen werden. Die
 Bewilligungsverfahren werden koordiniert. Gegen Verfügungen und
 Bewilligungsentscheiden können Betroffene Beschwerde an eine
 verwaltungsunabhängige Gerichtsbehörde erheben.

· Zur Stilllegung von Kernanlagen legt der Vernehmlassungsentwurf
 Grundsätze fest und regelt die einzelnen Stilllegungsschritte.

Nach Auswertung der Vernehmlassung wird die Botschaft zum KEG auszuarbeiten
 sein. Der KEG-Entwurf soll als materieller Gegenvorschlag zu den beiden
 neuen Volksinitiativen ("Strom ohne Atom" und "Moratorium-Plus") dienen.
 Der Bundesrat wird Anfang 2001 die entsprechen-de Botschaft ans Parlament
 verabschieden. Die Revision des Kernenergiehaftpflichtgesetzes wird
 anschliessend an die Totalrevision des Atomgesetzes erfolgen.

2. Verordnung über den Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke verabschiedet

Die Finanzierung der Stilllegung der Kernkraftwerke und der Entsorgung der
 radioaktiven Abfälle war bisher unterschiedlich geregelt. Seit 1984 werden
 die Kosten für die Stilllegung durch den Stilllegungsfonds sichergestellt.
 Dieser Fonds wird durch jährliche Beiträge der Kernkraftwerkbetreiber
 gespiesen. Eine entsprechende Regelung fehlte für die Entsorgungskosten.
 Im Juni 1999 sandte deshalb der Bundesrat einen Vorentwurf für eine
 Verordnung über den Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke in die
 Vernehmlassung. Die Errichtung eines Fonds fand bei den meisten
 Vernehmlassern Unterstützung. Im Übrigen gingen die Meinungen der
 Vernehmlasser stark auseinander. Umstritten waren insbesondere die Wahl
 des Fondsmodells, d.h. welche Entsorgungskosten durch den Fonds abgedeckt
 werden sollen, ferner die für die Berechnung der Beiträge anzunehmende
 Betriebsdauer, die Nachschusspflicht und die Übergangsfrist für die
 Äufnung des Fonds aus den bestehenden Rückstellungen der
 Kernkraftwerkbetreiber.

Gemäss der vom Bundesrat verabschiedeten Verordnung soll für die Entsorgung
 der radioaktiven Abfälle eine mit dem Stilllegungsfonds vergleichbare
 Regelung eingeführt werden. Nach der Verordnung werden sämtliche
 Entsorgungskosten, die nach Betriebsende der jeweiligen Kernkraftwerke
 entstehen, durch den Entsorgungsfonds sichergestellt. Die vor Betriebsende
 anfallenden Entsorgungskosten sind von den Kernkraftwerkbetreibern wie bis
 anhin direkt zu bezahlen. Die Betreiber werden verpflichtet, jährliche
 Beiträge an den Fonds zu leisten, so dass nach einem 40-jährigen Betrieb
 die erforderlichen finanziellen Mittel im Fonds vorhanden sind. Ab 1.
 Januar 2001 haben die Betreiber ihre für die Entsorgungskosten getätigten
 Rückstellungen in den Fonds einzubringen und Beiträge in den Fonds zu
 bezahlen.

3. Verlängerung des Bundesbeschlusses zum Atomgesetz beantragt (Botschaft
 zum Bundesgesetz über die Änderung des Bundesbeschlusses zum Atomgesetz)

Der Bundesbeschluss ist bis Ende 2000 befristet. Ursprünglich wurde davon
 ausgegangen, dass bis zu diesem Zeitpunkt das neue KEG in Kraft gesetzt
 werden kann. Verschiedene Umstände führten aber immer wieder zu
 Verzögerungen. Ein neues KEG dürfte frühestens im Jahre 2002 in Kraft
 treten. Die Geltungsdauer des Bundesbeschlusses zum Atomgesetz soll ohne
 inhaltliche Änderungen um zehn Jahre, d.h. bis Ende 2010, verlängert
 werden.

4. Änderung der Kernenergiehaftpflichtverordnung (KHV)

Der Bundesrat hat mit einer Änderung der KHV die Versicherungsprämie der
 Zwischenlager Würenlingen AG (ZWILAG) für die Bundesdeckung festgelegt.
 Diese Versicherung ist für die Differenz zwischen der privat versicherten
 (700 Mio. Fr.) und der gesetzlich vorgeschriebenen Deckungssumme (1 Mia.
 Fr.) abzuschliessen. Die Bundesversicherung deckt zudem diejenigen
 Risiken, die von den privaten Versicherern ausgeschlossen werden dürfen.
 Dies sind einerseits Schäden aus ausserordentlichen Naturvorgängen und
 kriegerischen Ereignissen und anderseits Ansprüche aus Spätschäden.

5. Erteilung der Betriebsbewilligung für die Abfallbehandlungsanlagen des
 Zentralen Zwischenlagers für radioaktive Abfälle in Würenlingen

Der Bundesrat hat für das ZZL die Betriebsbewilligung für die
 Abfallbehandlungsanlagen (Konditionierungs- sowie Verbrennungs- und
 Schmelzanlage) erteilt. Anlässlich des durchgeführten öffentlichen
 Verfahrens wurden keine Einwendungen vorgebracht, welche die Begutachtung
 durch die Sicherheitsbehörden entkräftet oder eine Ergänzung der
 Begutachtung erfordert hätten. Die nötigen Sicherheitsmassnahmen zum
 Schutz von Menschen und Gütern sind getroffen.

Bern, 6. März 2000

UVEK Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation
Pressedienst

Auskünfte:

Peter Koch, Fürsprecher, Bundesamt für Energie, Tel. 031/322 56 36

Beilagen:

- Medienrohstoff (http://www.uvek.admin.ch/doku/presse/2000/d/00030602.pdf)

- Vernehmlassungsentwurf des KEG
 (http://www.uvek.admin.ch/doku/presse/2000/d/00030603.pdf)

- Verordnung über den Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke
 (http://www.uvek.admin.ch/doku/presse/2000/d/00030604.pdf)

- Vernehmlassungsbericht zum Entwurf einer Verordnung über den
 Entsorgungsfonds

Weitere Beilagenexemplare können bezogen werden beim Bundesamt für Energie,
 Mischa Frosio, Tel. 031/322 56 76