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Abgaberegelung Sturmgewehr 57 und Karabiner 31

Bern, 02. März 2000
Medieninformation

Abgaberegelung Sturmgewehr 57 und Karabiner 31

Für den seit längerer Zeit von Schützenkreisen geäusserten Wunsch nach einer
grosszügigen Abgaberegelung für die aus der Armee ausscheidenden
Sturmgewehre 57 konnte nach intensiven Gesprächen zwischen den beteiligten
Stellen des VBS, den Landesschützen-verbänden sowie ProTell eine
einvernehmliche Lösung gefunden werden. Diese Lösung trägt sowohl den
Bedürfnissen der Schützen wie auch den Auflagen des neuen Waffengesetzes
Rechnung. Die Geschäftsleitung VBS hat an ihrer Februarsitzung die
Abgaberegelung für Sturmgewehre 57 und Karabiner 31 genehmigt.

Abgabe von Sturmgewehren 57
Die unentgeltliche Überlassung des Sturmgewehres 57 zu Eigentum wird nach
der bisherigen Regelung weitergeführt. Wer beim Aus-scheiden aus der Armee
Anrecht auf die Ausrüstung oder Teile davon hat, dem wird die persönliche
Waffe unentgeltlich zu Eigentum überlassen. Die betreffenden Angehörigen der
Armee müssen in den letzten drei Jahren vor der Entlassung mindestens zwei
Bundes-übungen 300m absolviert haben. Im weiteren erhält derjenige das
Sturmgewehr 57 unentgeltlich zu Eigentum, der diese Waffe seit mindestens
zehn Jahren als persönliche Leihwaffe besitzt.
Vor der Überlassung wird das Sturmgewehr zu einer halbautomatischen
Einzelfeuerwaffe abgeändert.

Verzicht auf Verkauf von Sturmgewehren 57 durch den Bund
Nachdem mit den interessierten Schützen und Sammlerkreisen Übereinstimmung
erzielt werden konnte, dass alle Interessenten unter Erfüllung der
Bedingungen für die Abgabe eines Leihsturmgewehres 57, der geforderten
Haltebedingungen (regelmässige Teilnahme an Bundesübungen) und der Leihdauer
(unverändert 10 Jahre), eine Waffe erhalten können, wurde entschieden, auf
den problematischen Verkauf dieser Waffen durch den Bund zu verzichten.
Dieser Entscheid wurde auch dadurch ermöglicht, dass im Waffenhandel und bei
Privaten der Erwerb von Sturmgewehren 57 (abgeändert als halbautomatische
Einzelfeuerwaffe) unter Einhaltung der erwähnten restrik-tiven Bedingungen
des Waffengesetzes möglich ist.

Verkauf Karabiner 31
Das VBS wird demnächst den Grossteil der noch am Lager liegenden Karabiner
31 an die Schweizerische Munitionsunternehmung Thun (ein Unternehmen der
RUAG Suisse) zur Liquidation übergeben. Der Verkauf wird dabei
ausschliesslich gemäss den Bestimmun-gen des Waffengesetzes und der
Waffenverordnung erfolgen.

Vorläufig keine Abgabe von Sturmgewehren 90 zu Eigentum
Die Abgabe von Sturmgewehren 90 erfolgt wie bis anhin nur leihweise. Über
eine Abgabe zu Eigentum - in Analogie zum Sturmgewehr 57 - wird erst zu
einem späteren Zeitpunkt entschieden.

 EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT FÜR VERTEIDIGUNG,  BEVÖLKERUNGSSCHUTZ UND SPORT
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