Post/Solidarietà: Rechtlich korrekt, aber ungeschickt
MEDIENMITTEILUNG
Post/Solidarietà: Rechtlich korrekt, aber ungeschickt
Die Post hatte sich geweigert, ein Flugblatt der Tessiner politischen
Bewegung Solidarietà zu verteilen, weil es ihren Geschäftsinteressen
schade. Das UVEK erachtet dieses Vorgehen als rechtlich korrekt, jedoch
als politisch "ungeschickt".
Die Post hatte sich anfangs Februar geweigert, ein Flugblatt der
politischen Bewegung Solidarietà zu verteilen mit der Begründung, dieses
enthalte unwahre Angaben und schade ihren Geschäftsinteressen. Solidarietà
verlangte vom Vorsteher des UVEK, er solle die Post zur Verteilung des
Flugblattes anhalten. In der Zwischenzeit wurde das Flugblatt durch ein
Privatunternehmen verteilt.
In seiner Antwort an Solidarietà hält das UVEK fest, dass im Bereich des
Service public die Post einem Kontrahierungszwang unterliegt. Im
Wettbewerbsbereich jedoch ist sie den gleichen Regeln unterworfen wie ihre
Konkurrenten. Flugblätter sind unadressierte Sendungen und fallen in den
Wettbewerbsbereich. Die Post ist ausdrücklich legitimiert, im Falle von
strafbarem (ehrverletzendem, rassistischem oder pornografischem) Material
sowie bei gefährdeten eigenen Geschäftsinteressen Sendungen
zurückzuweisen. Streitigkeiten zwischen der Post und ihren Kunden über
diese Fragen sind abschliessend durch den Zivilrichter zu beurteilen.
Das fragliche Flugblatt enthält zum Teil unwahre Angaben zu Lasten der
Post. Ihr Unmut darüber ist deshalb verständlich. Der Bund als Eigentümer
der Post erwartet jedoch von jedem Bundesbetrieb, dass sein
Geschäftsgebahren auch den Grundsätzen entspricht, welche der Staat selber
einhalten muss, insbesondere soll der Verhältnismässigkeit und dem
Willkürverbot nachgelebt werden.
Bei eigenen Geschäftinteressen als Verweigerungsgrund ist äusserste
Zurückhaltung am Platz, besonders wenn es sich um Sendungen politischer
Art handelt. Nur so kann der Anschein von politischer Zensur vermieden
werden. Aus diesem Grund erachtet das UVEK das Vorgehen der Post in diesem
Fall im Ergebnis als ungeschickt.
Bern, 29. Februar 2000
UVEK Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation
Pressedienst
Auskünfte:
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