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1. BVG-Revision: Bundesrat verabschiedet Botschaft

Medienmitteilung  1. März 2000
1. BVG-Revision: Bundesrat verabschiedet Botschaft
Der Bundesrat hat die Vernehmlassungsergebnisse zur 1. BVG-Revision zur
Kenntnis genommen und die Botschaft zuhan-den der Eidg. Räte verabschiedet.
Die BVG-Re-vision hat neben der Koordination mit der AHV-Revision
Massnah-men zuguns-ten der Konsolidierung und einer optimier-ten
Durchführung zum Ziel und führt zu Mehrkosten von ma-ximal 355 Millionen
Franken.
Das Rentenalter, die Flexibilisierung des Rentenalters sowie die Einführung
einer Witwerrente in der Beruflichen Vorsorge (BVG) werden mit den
entsprechenden Bestimmungen in der AHV koordiniert. Diese Themen sind
deshalb Bestandteil der 11. AHV-Revision. Wie in der AHV kann auch in der
zweiten Säule ab dem 59. Altersjahr die halbe Rente vorbezogen werden.
Zusätzlich ermöglicht das BVG den Vorbezug auch der ganzen Rente ab 59. Die
Rentenkürzung bei Vorbezug wird im Rahmen des BVG rein
versi-cherungstechnisch berechnet.
Auf einen Ausbau der 2. Säule zur Verbesserung des Vorsorgeschutzes für
Perso-nen mit kleinen Einkommen und für Teilzeitbeschäftigte verzichtet der
Bundesrat aus Kostengründen. Hingegen führt er im BVG die Witwerrente und
die Viertels-rente für Invalide ein. Damit wird die Vorsorge der 2. Säule
den heute bereits be-stehenden entsprechenden Leistungen in der AHV und IV
(1. Säule) angepasst. Zur Konsolidie-rung der beruflichen Vorsorge muss
aufgrund der zunehmenden Lebenserwartung der Umwandlungssatz gesenkt werden.
Um das Leistungsni-veau in der zweiten Säule dennoch weitgehend zu
er-halten, wer-den gleichzeitig die Al-tersgutschriften erhöht. Dies ergibt
ein entsprechend höheres Vorsorge-kapital, welches die negativen
Auswirkungen der Herabsetzung des Umwand-lungssatzes ausgleicht.
Entsprechend dem Stabilisierungsprogramm 1998 plafo-niert die Revision das
in der 2. Säule versicherbare Einkommen (Ober-grenze ge-mäss Grenzwerten
2000: 361'800 Franken). Weitere Mass-nahmen dienen einer optimierten
Durchführung der beruflichen Vorsorge (bessere Information der
Ver-sicherten, vereinfachte Kontrolle der Unterstellung, vereinheitlichter
Verjährungs-begriff, Vereinfachung der Aufsichtstätigkeit bei Liquidationen,
Rechtsweg bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit
Freizügigkeitseinrichtungen).
Im Jahr 2003 dürften die effektiven Kosten der 1. BVG-Revision zwischen 145
und 258 Millionen Franken betragen und 2015 mit maximal 355 Millionen
Franken ih-ren Höhe-punkt errei-chen - unter Anrechnung der im
überobligatorischen Bereich teilweise bereits erbrachten Leistungen, die neu
obligatorisch werden (z.B. Witwer-rente, neue Regelung Teuerungsanpassung),
also keine Mehrkos-ten verursa-chen. Dies entspricht einer Mehrbelastung von
umgerechnet höchstens 0,2 AHV-Lohnprozenten. Inwiefern die
Vorsorgeeinrichtungen diese auf die Lohn-beiträge überwälzen, hängt von der
fi-nanziellen Situation jeder Einrichtung ab. Der Bundes-rat erachtet diese
Mehrkos-ten als vertretbar. Sie sind notwendig, um das Leis-tungsniveau in
der beruflichen Vorsorge langfristig zu erhalten.

 EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
Presse- und Informationsdienst

Auskünfte:  Tel. 031 / 322 90 36
Daniel Stufetti
Chef Abt. Berufliche Vorsorge
 Bundesamt für Sozialversicherung